Erbgemeinschaft will Land verkaufen.Was ist nötig?

Eine Erbgemeinschaft will Land verkaufen.Es sind 4 Anteile.Der Verkauf soll durch eine bevollmächtigte Person vorgenommen werden.
Genügt eine einfache Vollmacht oder muß diese notariell beglaubigt werden?
Vielen Dank und freundliche Grüße
S.Bradler

Nachgenehmigung
Den Käufer schon mal vor dem Notar festnageln und dann ein paar Wochen lang schauen, ob sich nicht noch ein Mehrbietender findet, und die Kosten für das Spektakel dem Käufer aufhalsen… geht es um dieses Scheißspiel?

Hallo,

Genügt eine einfache Vollmacht oder muß diese notariell
beglaubigt werden?

imho muss eh später jeder der Verkäufer unterschreiben - sobald er jeweils das Geld erhalten hat. Und das alles macht dann der Notar.
Gruß
loderunner (ianal)

Blödsinn! (owt)

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imho muss eh später jeder der Verkäufer unterschreiben

Nein, erforderlich ist zwar Anwesenheit beim Notar (§ 925 BGB), nicht aber persönliche Anwesenheit.

sobald er jeweils das Geld erhalten hat.

Ohne Kaufvertrag zahlt doch kein Käufer auch nur einen Cent.

Diese Verlade
läuft aber tatsächlich nicht selten.

Das Gesetz sagt, dass die Vollmacht formlos erteilt werden kann (§ 167 Abs. 2 BGB). Die Rechtsprechung hält sich aber nicht daran und verlangt gegen den Wortlaut der Norm die Form des Grundstückskaufvertrages, wenn die Vollmacht unwiderruflich ist (oder so, ich habe es gerade nicht genau im Kopf). An dieser Stelle ein paar Cent einzusparen, ist sicher nicht zu empfehlen.

Hallo,

imho muss eh später jeder der Verkäufer unterschreiben

Nein, erforderlich ist zwar Anwesenheit beim Notar (§ 925
BGB), nicht aber persönliche Anwesenheit.

Das schrieb ich ja auch nicht. Wäre in meinem Fall damals (Kauf eines Hauses von einer Erbengemeinschaft) auch schlecht möglich gewesen, da einer der Erbengemeinschaft nach Australien ausgewandert war.

sobald er jeweils das Geld erhalten hat.

Ohne Kaufvertrag zahlt doch kein Käufer auch nur einen Cent.

Erst Kaufvertrag, dann zahlen, dann Unterschreiben für Notar, dann Eintrag ins Grundbuch. War zumindest damals so, ist aber auch schon ein paar Jahre her.
Gruß
loderunner (ianal)

Das schrieb ich ja auch nicht.

Nein, du hast geschrieben, es müsse wohl jeder selbst unterschreiben. Und das stimmt nicht, wie ich mit meinem Hinweis deutlich machen wollte. Die, die da anwesend sein müssen, müssen nicht höchstpersönlich die Verkäufer sein, oder, umgekehrt gesprochen, die Verkäufer müssen nicht selbst anwesend sein und unterschreiben.

sobald er jeweils das Geld erhalten hat.

Ohne Kaufvertrag zahlt doch kein Käufer auch nur einen Cent.

Erst Kaufvertrag, dann zahlen, dann Unterschreiben für Notar,
dann Eintrag ins Grundbuch.

Aber der Kaufvertrag selbst muss doch notariell beurkundet werden. Vorher ist der nicht wirksam, und dann zahlt kein Käufer irgendwas.

Hallo,

Nein, du hast geschrieben, es müsse wohl jeder selbst
unterschreiben. Und das stimmt nicht, wie ich mit meinem
Hinweis deutlich machen wollte. Die, die da anwesend sein
müssen, müssen nicht höchstpersönlich die Verkäufer sein,
oder, umgekehrt gesprochen, die Verkäufer müssen nicht selbst
anwesend sein und unterschreiben.

Ah, ok, das hatte ich anders verstanden. Und an die Version ‚nicht selber unterschreiben‘ gar nicht gedacht.

sobald er jeweils das Geld erhalten hat.

Ohne Kaufvertrag zahlt doch kein Käufer auch nur einen Cent.

Erst Kaufvertrag, dann zahlen, dann Unterschreiben für Notar,
dann Eintrag ins Grundbuch.

Aber der Kaufvertrag selbst muss doch notariell beurkundet
werden. Vorher ist der nicht wirksam, und dann zahlt kein
Käufer irgendwas.

Ok, ich seh schon, ich drücke mich einfach als Laie zu unklar aus und halt mich lieber raus.
Gruß
loderunner

Ok, ich seh schon, ich drücke mich einfach als Laie zu unklar
aus

Das weiß ich nicht. Ich verstehe dich so, dass du sagen willst, der Kaufvertrag wird ohne Notar geschlossen und ist schon gültig, und nach der Zahlung des Kaufpreises geht man dann zum Notar. Wenn du das meinst, so ist das nicht richtig. Es ist vielmehr schon der Kaufvertrag selbst, der der notariellen Beurkundung bedarf (§ 311 b Abs. 1 S. 1 BGB). Natürlich verbietet das Gesetz keinem Käufer, den Kaufrpeis schon vorher zu bezahlen. Ich kann mir allerdings keinen Käufer vorstellen, das das tun würde.

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Hallo,

ein Erbe vor Ort soll das Ding mit dem Notar durchziehen, und die anderen lassen sich durch einen vollmachtlosen Vertreter (Personal des Notars) vertreten, und genehmigen dann durch nachträgliche Erklärung das Tätigwerden des vollmachtlosen Vertreters. Das ist ein Standardverfahren.

Gruß vom Wiz

Sag ich doch.
Scheißspiel ist das mit der Nachgenehmigung, der Notar spielt mit und kriegt seine Kohle.

Immer noch Blödsinn! (owt)

der Notar spielt
mit und kriegt seine Kohle.

Dieter Nuhr ist dir wohl kein Begriff?

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Nein, „das“ hast du nicht gesagt. Ich habe zwar ad hoc nicht verstanden, was für eine Trickserei du meinst. Aber was Wiz beschreibt, ist einfach nur eine Vorgehensweise; niemand wird dabei ausgetrickst. Wie kommst du nur darauf, dass Wiz so etwas sagen wollte?

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Weil damit Doofis, wie z.B. eine mir sehr nahestehende Person ausgetrickst werden, und das nicht selten vorkommt.
Die Nachgenehmigung ist keine Nachgenehmigung, das wäre die Bestätigung der Beauftragung, für die der Auftritt vor dem Notar bereits ein starkes Indiz ist. Tatsächlich bedeutet die „Nachgenehmigung“, daß du dich schon mal vertraglich bindest, du hast ja selber unterschrieben, und ich nehm mir noch ein paar Monate Zeit, ob sich nicht was besseres findet. Ich sagte das bereits.

Ja, das sagtest du bereits, aber das ist eben nicht das, was Wiz sagte.

Davon abgesehen ist die Story auch eigenartig, denn eine Verbindlichkeit fehlt in Ermangelung der notariellen Beurkundung ja gerade, und das gilt für beide Seiten zum Guten wie zum Schlechten.

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Verbindlichkeit fehlt in Ermangelung der notariellen
Beurkundung ja gerade, und das gilt für beide Seiten zum Guten
wie zum Schlechten.

Eben nicht. Die Verbindlichkeit tritt gegenüber derjenigen Seite ein, die beim Notar höchstpersönlich unterschreibt, nicht aber gegenüber dem, der nur einen Strohmann schickt. Der Strohmann leistet zwar seine Unterschrift, doch ist diese wertlos.
Natürlich kann mit diesem Trick und einem willigen Notar auch umgekehrt der Käufer den Verkäufer verladen.

Das alles ist hier übrigens vor zwei, Jahren schon mal diskutiert worden, der Betrogene, so hieß es damals, solle doch vor Gericht gehen, die Erfolgsaussichten wären nicht allzugroß für ihn.

Also noch mal, damit wir auch wirklich über dieselbe Sache reden:

V will ein Grundstück verkaufen und schickt S vor, der dann im Namen des V, aber ohne Vertretungsmacht, mit K den notariellen Kaufvertrag schließt. V sucht aber fleißig nach einem anderen Käufer, und wenn er einen findet, verweigert er die Nachgenehmigung einfach und schließt einen neuen notariellen Kaufvertrag, nunmehr endgültig, mit einem anderen Interessenten, den er dann erfüllt.

Ist das so richtig? Und wer muss da deiner Meinung nach nun was bezahlen, und wer bereichert sich auf welche Weise?

Klingt spannend, kommt mir aber nicht bekannt vor.

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Ist das so richtig? Und wer muss da deiner Meinung nach nun
was bezahlen, und wer bereichert sich auf welche Weise?

Genau, es entstehen Notarkosten, die werden irgendwie geteilt, und K muß dem Notar zahlen, ohne etwas dafür zu bekommen. K geht hinsichtlich des Kaufpreises eine quasi Zahlungsverpflichtung ein, er wird um das betrogen, was eine Bank Bereitstellungskosten nennen würde.
Das geht natürlich auch umgekehrt, wenn der Verkäufer der Geprellte ist. Solange der Käufer den Verkäufer hinhält, also die Nachgenehmigung weder leistet noch wirksam ablehnt, kann der Verkäufer nicht anderweitig über das Objekt verfügen.