Erbrecht

Folgende Konstellation:
Frau F heiratet nach Scheidung neu. Aus erster Ehe gibt es ein minderjähriges Kind K1. Der neue Mann M von F hat aus erster Ehe zwei Kinder K2 und K3. Die Ehe M und F bleibt kinderlos. M übernimmt Erziehungsrecht von K1, K1 führt den gemeinsamen Familiennamen. In der Folge kommt es häufig zu familiären Zerwürnissen, deren Ursachen in Verhalten und schulischen Leistungen von K1 liegen. Das Verhältnis von F und M zu K1 verschlechtert sich stetig, nach Volljährigkeit und Auszug von K1 gibt es nur sporadischen Kontakt, der irgendwann völlig abbricht. K1 hat nun zwischenzeitlich ein Kind, das bei seiner eigenen Mutter lebt. K1 führt einen unsteten Lebenswandel und zahlt keinen Unterhalt. M und F unterstützen die Mutter des Kindes von K1 materiell und finanziell.
F und M beschliessen nun, K1 bei einer Erbschaft komplett leer ausgehen zu lassen. Unter anderem ist angedacht, K2 das von M und F bewohnte Haus zu überschreiben. Weiterhin soll im Erbfall das Kind von K1 wegen des nicht gezahlten Unterhalts den K1 zustehenden Pflichtteil von ihm einfordern. Welche Möglichkeiten haben F und M, K1 gänzlich vom Erbe auszuschliessen?

Danke!

Folgende Konstellation:
Frau F heiratet nach Scheidung neu. Aus erster Ehe gibt es ein
minderjähriges Kind K1. Der neue Mann M von F hat aus erster
Ehe zwei Kinder K2 und K3. Die Ehe M und F bleibt kinderlos. M
übernimmt Erziehungsrecht von K1, K1 führt den gemeinsamen
Familiennamen. In der Folge kommt es häufig zu familiären
Zerwürnissen, deren Ursachen in Verhalten und schulischen
Leistungen von K1 liegen. Das Verhältnis von F und M zu K1
verschlechtert sich stetig, nach Volljährigkeit und Auszug von
K1 gibt es nur sporadischen Kontakt, der irgendwann völlig
abbricht. K1 hat nun zwischenzeitlich ein Kind, das bei seiner
eigenen Mutter lebt. K1 führt einen unsteten Lebenswandel und
zahlt keinen Unterhalt. M und F unterstützen die Mutter des
Kindes von K1 materiell und finanziell.
F und M beschliessen nun, K1 bei einer Erbschaft komplett leer
ausgehen zu lassen. Unter anderem ist angedacht, K2 das von M
und F bewohnte Haus zu überschreiben. Weiterhin soll im
Erbfall das Kind von K1 wegen des nicht gezahlten Unterhalts
den K1 zustehenden Pflichtteil von ihm einfordern. Welche
Möglichkeiten haben F und M, K1 gänzlich vom Erbe
auszuschliessen?

am einfachsten ist es, den k1 ausdrücklich durch testament zu enterben. sein pflichtteil bleibt bestehen, über diesen kann auch nicht dergestalt verfügt werden, dass sein kind diesen herausverlangen können soll. ein solche verfügung zugunsten des kindes wäre unwirksam. andere umgehungsversuche, z.b. erbeinsetzung des k1 und teilungsanordnung mit einem geringen betrag oder auferlegung eines vermächtnisses, führen ebenfalls nicht dazu, dass der pflichteil entzogen wird.

gründe für eine entziehung des pflichtteils, dies setzt ein besonders „verwerfliches“ verhalten gegenüber den erblassern voraus, bestehen nicht. vllt. verzichtet k1 ja gegen eine entsprechende gegenleistung auf seinen pflichtteil, §§ 2346ff bgb.

ansonsten kann nur der wert des pflichtteilsanspruch mittelbar gemindert werden, indem zu lebzeiten vermögen verteilt wird, so dass der pflichtteilsergänzungsanspruchdes k1 mit jedem jahr kleiner wird.

natürlich können die erblasser das kind als erbe, vermächtnisnehmer einsetzen. man sollte allerdings darauf achten, dass k1 dann keinen zugriff auf dieses vermögen hat (wenn etwa die mutter stirbt o.ä.).

Vielen Dank! Hat K1 im Falle des Ablebens von M einen Pflichteilsanspruch?

Vielen Dank! Hat K1 im Falle des Ablebens von M einen
Pflichteilsanspruch?

nein, weil k1 nicht abkömmling von m ist, § 2303 bgb.

K1 führt den gemeinsamen Familiennamen, nicht aber ab Eheschliessung F und M sondern etwas später. Ist das nicht nur durch Adoption durch M erklärbar? Wäre K1 dann nicht einem Abkömmling gleichgestellt? Alles unter der Annahme, Scheidung, Eheschliessung und spätere Namensänderung hätten in der DDR stattgefunden. Danke!

k1 trägt den familiennamen von m ?
naja, die bloße namensänderung bzw. derselbe name ist nicht zwingend ein indiz für adoption, schließlich heißen auch viele menschen meier und sind (hoffentlich) nicht von derselben person adoptiert…
aber das sollte man m oder k1 fragen.

falls eine wirksame annahme als kind vorliegt, dann ist k1 auch abkömmling im rechtlichen sinn und damit pflichtteilsberechtigt, § 1754bgb.

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