Erfüllung - Bewirken der gesch. Leistung - bar

Hallo,

nur zur Vorbeugung des Vorwurfs eines DP.

Es ging ursprünglich darum, ob man verlangen kann, dass eine Forderung (Hier zufällig Mietkaution) in bar erfolgt. Diese Frage landete dann aber leider im Mietrecht, obwohl ich sie eigentlich schuldrechtlich beantwortet haben wollte.
/t/unberechtigter-einbehalt-mietkaution/5271399

Da die Frage dort leider nicht wirklich (unter Hinweis auf §§) beantwortet wurde, fand ich schließlich dies, und dachte ich habe die Lösung gefunden.

/t/verzug–2/4104338/6

Auch dort sind aber keine juristischen Begründungen und §§ zu finden, und so eindeutig scheint der Anspruch auf Barzahlung wohl nicht zu sein
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2006/Vorlesung/er…

Obige Ausführungen sind für mich schwer verständlich. Kann mir jemand leicht verständlich (mit §§?) sagen, ob nun Anspruch auf Barzahlung besteht, oder nicht?

PS: Fallbeispiel: Es gibt kein Konto der Verstorbenen, Erbe ist im Ausland, bevollmächtigt jemanden in BRD das Geld in Empang zu nehmen, Vollmacht ist sogar gerichtlich bestätigt. Das Sparbuch hatte keinen Sperrvermerk und wurde vom VM einfach aufgelöst. Die Bevollmächtigte will und kann ihr Konto nicht zur Verfügung stellen.

Da in Deutschland alleinig Bargeld gesetzliches Zahlungsmittel ist, sind eigentlich prinzipiell sämtliche Forderungen in Geld, also mit Bargeld zu begleichen. Zahlungen auf Bankkonten sind nur Leistungen „Erfüllungs statt“. Meine Meinung. Deinem Link kannst du entnehmen dass man wohl im Zweifel dazu bis zum BGH klagen muss um darauf eine Antwort zu bekommen die für dich ausreichend begründet scheint.

Wo ist denn eigentlich das Problem auf Auslandskonten zu zahlen? Wenn der VM das aus Kostengründen nicht will kann man ihm ja anbieten auch bar zu bezahlen. Ansonsten Mahnverfahren und Gerichtsvollzieher.

Wo ist denn eigentlich das Problem auf Auslandskonten zu
zahlen? :

Anscheinend § 270 BGB :wink:

Wenn der VM das aus Kostengründen nicht will kann man
ihm ja anbieten auch bar zu bezahlen. Ansonsten Mahnverfahren
und Gerichtsvollzieher.

Es wurde doch angeboten bar zu zahlen, bzw. eigentlich verlangt. Aber es ist nicht nachvollziehbar, warum VM sich weigert. VM besteht darauf, dass die Bevollmächtigte ihr Privatkonto zur Verfügung stellt. Das lehnt die Bevollmächtigte ab, da sie Leistungsempfängerin ist, und dies wegen der regelmäßigen Kontrolle der Kontoauszüge zu Problemen führen würde.

Die Erbin wird im Laufe des Jahres nach D kommen und würde das Geld also auch nur bar entgegennehmen und nicht extra ein Konto eröffnen.

Danke ms