Hallo,
der Gläubiger ist im Recht, der Schuldner muss übermitteln, ist keine Zahlungsart vereinbart, muss er nach seiner Wahl erfüllen. Wenn keine Bankverbindung vorhanden ist muss er eben Bar erfüllen. Bar ist immernoch möglich, auch wenn heutzutage vieles unbar erfolgt. Einfach Untätigkeit des Schuldners ist hier fehl am Platze, gerade wenn man ein konkrete Summe vereinbart hat, ist es höchst zweifelhaft und höchstgradig dumm nichts zu tun, der Gläubiger ist hier klar im Vorteil.
Der Erfüllungsort der Leistung ist hierfür völlig unerheblich, das wäre doch erst relevant, wenn bspw. der Schuldner ein Postpaket mit Bargeld auf den Weg geschickt hätte, oder?
Im Geschäftsverkehr wird idR durch Angabe von Bankverbindungen auf Briefpapier die Überweisung angezeigt bzw. explizit angefordert, weil natürlich auch die Transaktinskosten für Bargeschäft bei Distanz enorm sind.
Mfg vom
showbee