Erlös aus Teilungsversteigerung

Hallo!

Mal angenommen, A und B sind im Grundbuch eingetragene (Mit-)Eigentümer eines Hauses (je 1/2). Nach einem Streit wohnt nur noch B in dem Haus. A und B schaffen es nicht, sich über den Verbleib des Hauses zu einigen.
A beantragt die Teilungsversteigerung. B möchte sich eigentlich immer noch mit A einigen, sieht aber keine Chance die Versteigerung zu verhindern.

Frage 1: macht es Sinn, dem Versteigerungsverfahren beizutreten? Wenn ja: welchen?

Im Termin würde B wahrscheinlich mitbieten.

  1. Variante: B ersteigert das Haus.

Frage(n) 2: An wen zahlt sie dann das Geld? An A oder an das Gericht? Muss sie den gesamten Betrag zahlen oder nur die Hälfte, weil ihr die andere Hälfte sowieso gehört?

  1. Variante: A oder ein Dritter ersteigert das Haus.

Frage(n) 3: An wen wird gezahlt (s.o.)? Wie kommt B an ihre Hälfte des Versteigerungserlöses? Muss sie ihre Forderung irgendwo anmelden oder reicht es, dass sie im Grundbuch als 1/2-Eigentümerin eingetragen ist?

Vielen Dank schon im Voraus!
LG, Tine

Teilungsversteigerung
Wird der Versteigerungstermin „Zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft“ anberaumt, handelt es sich nicht um eine Versteigerung wegen Schulden, sondern um eine Art “freiwillige Versteigerung“. Der Teilungsversteigerungsantrag kann von jedem Miteigentümer einer Immobilie gestellt werden.
Unterschied zur Vollstreckungsversteigerung ausder Sicht eines Interessenten:
Es gilt in der Regel nur die 5/10-Wertgrenze des § 85 a ZVG.
Vielfach bleiben alle im Grundbuch eingetragenen Belastungen bestehen und sind vom Ersteher zu übernehmen. Meistens bietendie Miteigentümer selber mit, so dass
in der Regel die Objekte relativ teuer versteigert werden.

Ebenfalls guten Tag,

Zu Frage 1: Ich denke schon, daß es sinnvoll ist, wenn B als Miteigentümer der Teilungsversteigerung beitritt. A könnte sonst z. B. den Zuschlag an B verhindern, indem er das Verfahren aufhebt oder einstellt. Genau so gut könnte A selbst mitbieten, und zwar recht hoch um B oder andere Bieter zu „locken“ und dann ebenfalls das Verfahren einstellen/aufheben, um nicht zahlen zu müssen. Beides könnte er nicht mehr, wenn B beigetreten ist. Dann muß B natürlich auch die Einstellung/Aufhebung bewilligen.

Zu Frage 2: Jeder Bieter, also A, B oder ein Dritter muß den vollen Preis an das Gericht zahlen.

Das Geld wird nicht etwa automatisch halbe-halbe geteilt, sondern A und B müssen eine übereinstimmende Willenserklärung beim Amtsgericht abgeben, wer welchen Anteil des Geldes erhält. Darin könnte auch stehen, daß A 40% und B 60% erhält, weil beispielsweise B immer alleine die Reparaturen gezahlt hat. Das Gericht zahlt dann die entsprechenden Summen aus. Finden A und B keinen gemeinsamen Nenner, werden sich also nicht einig, müssen sie gegeneinander prozessieren und das Geld bleibt bis zum Ausgang des Prozesses bei Gericht hinterlegt.

Ich hoffe, meine Antworten haben zur Erhellung beigetragen.

Morelle

Guten Morgen!

Die Antworten sind sehr erhellend! Danke!

Habe ich das mit der übereinstimmenden Willenserklärung richtig verstanden: Das Geld wird an niemanden ausgezahlt, bevor sich nicht A UND B gemeldet haben? B hat Angst, dass A eine Einigung nur behauptet…

Hallo,

schön, wenn ich helfen konnte.

Ja, das groß geschriebene UND ist völlig korrekt.

Beide müssen persönlich zum Versteigerungsgericht und sich durch Personalausweis o. ä. legitimieren. Das bedeutet nicht, daß sie auch gleichzeitig kommen müssen. Wenn sie sich nicht riechen können, kann auch einer die Erklärung zu Protokoll geben und der andere kann später bestätigen, daß das korrekt ist. Eine andere Möglichkeit ist, es schriftlich zu machen. Um linken Touren vorzubeugen müssen die Unterschriften öffentlich beglaubigt sein durch einen Notar oder eine andere siegelführende Stelle. Bei uns in Hessen kann beispielsweise der Ortsgerichtsvorsteher, den man bei der Stadtverwaltung findet, Unterschriften beglaubigen, und zwar deutlich billiger als ein Notar.
Das ist jedoch in jedem Bundesland verschieden.

Viel Spaß zu wünschen wäre wahrscheinlich ironisch, so wünsche ich wenigstens viel Erfolg.

Morelle

Hallo,

ob der Antragsgegner auch beitreten soll, hängt von dem Stand des Verfahrens und von dem ab, was man erreichen will.

Derjenige, der das Objekt ersteigert, muss natürlich den gesamten Kaufpreis bezahlen, den er bietet.

Dass er etwa davon ausgeht, dass der Anspruch zur Hälfte geteilt wird, ist nicht zwingend, weil das Zwangsversteigerungsverfahren wegen Teilung und Auseinandersetzung VOR der Erlösverteilung endet. Es sei denn, es würde in einem möglichen Verteilungstermin beide Parteien Einverständnis bei der Erlösverteilung erklären.

So, wie Sie dieses aber schildern, gibt es dort „Krieg“ mit der Folge, dass der Erlös hinterlegt wird und beide Parteien gefordert sind, in einem gesonderten Prozess die Rechte durchzusetzen.

Eine komplizierte Geschichte - aber mit einem richtigen Profi (ich meine einen richtigen Profi, von denen finden Sie höchstens eine Hand voll bundesweit) müsste das Problem lösbar sein.

Viel Glück.

Danke!

– 
Mit freundlichen Grüßen
Vinzenz Hillermann
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