Hallo Rolf
Nun gut, aber geschieht die Wahl eines Individuums zum
Berufssoldaten, nicht IN einer solchen? Somit stellt sich die
Frage der Moralischen Rechtfertigung (also der Verantwortung)
des Tötens für einen Soldaten nicht mehr.
sicher - jemand, der sich für den Beruf eines Soldaten, eines Polizisten oder eines Henkers entscheidet, hat spätestens zu diesem Zeitpunkt auch für sich die Entscheidung getroffen, dass es in Ordnung ist, andere Menschen zu töten, sobald (ihm) hinreichende Gründe dafür vorliegen. In der Regel wird so jemand der Einfachheit halber den Befehl eines Vorgesetzten als hinreichenden Grund akzeptieren. Dass man die Entscheidungen für sein Handeln jemand anderem überlässt, enthebt einen nicht der Verantwortung dafür - die zu verantwortende Entscheidung ist in diesem Falle das Überlassen, das sich Ge- und möglicherweise auch Mißbrauchen lassen. Es ist der von mir schon erwähnte Fall des ‚Befehlsnotstandes‘ - die klassische ‚Entschuldigung‘ des Kriegsverbrechers.
An dem grundsätzlichen ethischen Urteil, dass das Töten von Menschen unter bestimmten Umständen erlaubt oder gar erforderlich ist, ist grundsätzlich nichts zu diskutieren - ebensowenig wie an der entgegengesetzten Grundsatzentscheidung, dass das Töten eines anderen Menschen durch nichts zu rechtfertigen ist. Beides sind persönliche, rational nicht zu begründende Urteile. Allerdings ergeben sich aus der Entscheidung ‚Pro‘ eine Fülle weiterer Fragen - nämlich die nach eben den hinreichenden Gründen für die Tötung anderer Menschen.
Ist schon ein Urteil, ob das Töten von Menschen grundsätzlich ethisch akzeptabel ist oder nicht, nicht objektiv begründbar - so sind es ‚hinreichende Gründe‘ erst recht nicht. Dies zeigt sich schon in der enormen Spannweite dessen, was Menschen als ‚hinreichende Gründe‘ ansehen oder angesehen haben.
Dem einen mag es schon ein ausreichender Tötungsgrund sein, wenn ihm ein anderer den Lack des Autos zerkratzt, einem anderen reicht es, dass der Delinquent die falsche Hautfarbe oder falsche Religion hat. Um es grundsätzlicher zu formulieren: im einen Fall geht es um die Verteidigung materiellen Besitzstandes, im anderen Fall um die Verteidigung und Bewahrung der eigenen Kultur. Kriege sind schon aus weniger hochtrabend klingenden Gründen geführt worden …
Jedenfalls sind die individuellen Unterschiede in der Auffassung von ‚hinreichend‘ sehr groß - daher sind allgemeingültige und verbindliche Regeln notwendig, die festlegen, was hinreichend ist und was nicht. Diese Regeln (der Ursprung einer jeden Rechtsordnung) beruhen auf einem gesellschaftlichen Konsens, auf einer Einigung, und nicht auf einer objektiven Ableitung.
Nicht nur zwischen individuellen Auffassungen gibt es große Unterschiede - geschichtlich betrachtet, gibt es auch im gesellschaftlichen Konsens erhebliche Unterschiede. Man vergleiche etwa die berüchtigte Gesetzgebung des Atheners Drakon (der mit den berüchtigten ‚drakonischen Strafen‘) oder die chinesische ‚legistische‘ Qin-Dynastie, wo für die geringsten Vergehen die Todesstrafe verhängt wurde, mit unserer heutigen permissiven Rechtsordnung. Wenn es objektive Kriterien dafür gibt, was die Tötung eines Menschen hinreichend rechtfertigt, so sind sie bis heute noch nicht entdeckt.
Dies alles verweist uns auf die einzige Quelle ethischer Entscheidungen - das Individuum und sein subjektives Empfinden. Dieses mag in seinen Urteilen durch die vorherrschende gesellschaftliche Moral geprägt sein, vielleicht übernimmt es gar die gesellschaftliche Moral 1:1 als sein persönliches Ethos. Vielleicht beschränkt sich sein ganzes Ethos darauf, ethische Urteile von anderen für sich fällen zu lassen. Doch auch diese ‚Generalvollmacht‘ ist eine verantwortliche ethische Entscheidung.
Freundliche Grüße,
Ralf