[ESt] 400€-Job: mehr verdienen wenn 4 Monate

Hallo Zusammen,

wenn man erst ab September einen 400-Euro-Job antritt, darf man monatlich (Sep. - Dez.) mehr als 400 Euro verdienen ohne Steuer zu zahlen, wenn man in den ersten 8 Monaten keinen Verdienst hatte?

Gruß
Roland

Nein, monatlich ist maßgebend.

Weitere Infos:

www.minijobzentrale.de

Nein, monatlich ist maßgebend.

Hallo,
das ist falsch. Der Verdienst darf in den einzelnen Monaten 400 € übersteigen, solange der Durchschnittsverdienst in den 4 Monaten 400 € nicht übersteigt.

Gruß
Denis

Hallo Denis,

und was ist wenn man zuvor in den Monaten (Jan.-Aug.) einen monatl. Verdienst von um die 100 € hatte? D.h. wenn man das ganze Jahr einen 400-€-Job hatte, aber im Jahresdurchschnitt unter 400 € pro Monat bleibt, darf man dann in den letzten 4 Monaten auch mehr als 400 € verdienen?

Gruß
Roland

[MOD] Komplettzitat gelöscht

[MOD] Komplettzitat gelöscht

So ist es. In diesem Fall kommt es auf den mtl. Durchschnittsverdienst in diesen 12 Monaten an und wird wie folgt ermittelt: Jahresverdienst 400€-Job geteilt durch 12 Monate. Diese Zahl muß unter 400€ liegen, da spielt es keine Rolle, dass in den letzten 4 Monaten mehr verdient wurde.

Gruß
Denis

Vielen Dank!!!
Gruß
Roland

Hallo Roland,

auch wenn Dir die andere Antwort lieber wäre, oerdiz hatte schon recht. Man darf die Grenze von 400€/Monat nicht überschreiten.

Allerdings gibt es eine kleine Ausnahme.

Zitat aus www.minijobzentrale.de:
Sie bleiben versicherungsfrei, wenn Ihr Verdienst unvorhersehbar und für maximal zwei Monate innerhalb eines Jahres die Verdienstgrenze von 400 Euro überschreitet.

Grüße
Chris

[MOD] Beleidigung entfernt

Der Fragende sollte mal in
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__8.html
schauen.

Dort steht u. a. „regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt“.

Wie schon der User vor mir aufklärte heißt das nicht, dass man 6 Monate 800 € und 6 Monate 0 € verdienen darf. Die Aussage von Denis V. ist also schlichtweg blödsinn.

Auch hier die Beispiele sollte man angeschaut werden:
[http://www.minijobzentrale.de/coremedia/generator/mj…](http://www.minijobzentrale.de/coremedia/generator/mjzportal/de/minijob/1 arbeitnehmer/3 verdienstgrenzen/InhaltsNav,N=12136-12128-12420-13036.html)

.

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[MOD] Beleidigung gelöscht

Der Fragende sollte mal in
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__8.html
schauen.

In Verweise flüchtet sich nur wer den Sinn des Gesetzes nicht mit eigenen Worten wiedergeben kann. Hast wohl nicht studiert?

Wie schon der User vor mir aufklärte heißt das nicht, dass man
6 Monate 800 € und 6 Monate 0 € verdienen darf. Die Aussage
von Denis V. ist also schlichtweg blödsinn.

Da du schlichtweg nichts verstanden hast, nochmal die Erläuterung des Durchschnittsverdienstes in einfachem Deutsch: bei schwankendem Verdienst ist die ursprünglich geplante Bezahlung (Prognose) maßgeblich. Liegt danach der Durchschnittsverdienst unter 400€, bleibt es bei der Versicherungsfreiheit auch wenn in mehreren Monaten der Verdienst über 400€ liegt. Nur wenn der regelmäßige Durchschnittsverdienst über 400€ steigt, liegt kein Minijob mehr vor.
In unserem Fall lag ursprünglich ein Verdienst von 100€ vor, der dann in den letzten 4 Monaten des Jahres über 400€ steigt. Meine Antwort: Es bleibt bei der Versicherungs- und Steuerfreiheit, wenn der Verdienst nicht regelmäßig über 400€ bleibt, sondern im Durchschnitt darunter liegt. Es steht im Gesetz nicht über wieviele Monate die 400€-Grenze überschritten werden darf. Offenbar hast du auch den Minijob (oder nach SGB geringfügige Beschäftigung) mit einer kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGV IV verwechselt. Diese ist nämlich von Anfang an auf 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt. Die liegt in unserem Fall eindeutig nicht vor. Scheint nicht so einfach zu sein Gesetze richtig anzuwenden. Man kann dann wenigstens bißchen Respekt vor der Meinung eines Akademikers zeigen.

Gruß
Denis

Hallo,

In Verweise flüchtet sich nur wer den Sinn des Gesetzes nicht
mit eigenen Worten wiedergeben kann. Hast wohl nicht studiert?

der Spruch ist genauso gut wie bescheuert. Nur wer ein Gesetz nicht auslegen kann, verweist auf ein solches nicht. Lesen kann glaub ich jeder ein Gesetz, ob man es versteht ist ein anderes. Und wenn man dann das Gesetz gelesen und ausgelegt hat, dann muss man noch gucken ob man den Sachverhalt auch unter den Tatbestand subsumieren kann. Dafür muss man nicht studieren, es kommt eben auf die Person an. Insoweit ist der Studierte nicht vor Fehlauslegung und Fehlanwendung per se gefeiht!

Meine Antwort: Es bleibt bei der Versicherungs- und
Steuerfreiheit, wenn der Verdienst nicht regelmäßig über 400€
bleibt, sondern im Durchschnitt darunter liegt. Es steht im
Gesetz nicht über wieviele Monate die 400€-Grenze
überschritten werden darf.

Um das Ergebnis ausnahmsweise vorweg zu nehmen: Also das ist nun wirklich Kokolorus!

Man nehme den Ausgangssachverhalt:

_> wenn man erst ab September einen 400-Euro-Job antritt, darf man monatlich (Sep. - Dez.) mehr

als 400 Euro verdienen ohne Steuer zu zahlen, wenn man in den ersten 8 Monaten keinen
Verdienst hatte?_

Und wende den genannten § darauf an.

„Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt, …“

Also lege man den Sachverhalt aus:

  • Kein Verdienst in 01-08/2006
  • Verdienst von über 400,- in den Folgemonaten
  • „Wahlfeststellung“ - entweder Person X verdient nur 4 Monate über 400,- Euro oder der Sachverhalt ist nur auf das Kalenderjahr bezogen und X verdient ab sofort und auf Dauer mehr als 400,- Euro und fragt sich nur, ob in 2006 ggf. andere Behandlung als in 2007ff.

Auslegung: regelmäßig meint

  • nicht nur aussergewöhnlich, nicht einmalig, nicht unvorhergesehen
  • jeden Monat, absehbar, stets etc. pp.

Antwort: es kommt nicht darauf an, ob X nur 4 Monate lang oder weitere Monate über 400,- verdient. Es ist so oder so regelmäßig mehr als 400 Euro.

Begründung: Subsumtion und Auslegung: auf die Monate 01-08/2006 kann es gar nicht ankommen.

Ergebnis: Es liegt keine geringfügige Beschäftigung vor!

Man kann dann wenigstens bißchen Respekt vor der
Meinung eines Akademikers zeigen.

Aber genau! Oerdiz hat nämlich studiert!

Gruß,

der showbee

Hallo,
alle deine Ausführungen überzeugen nicht, vielmehr machen sie den Eindruck einer eigenwilligen Deutung des Gesetztextes. Laß das mal lieber sein und besorg dir kommentierende Literatur, z.B. von Haufe, da steht es nämlich so wie ich es geschrieben habe.

Gruß
Denis

Oh wei…

Ich z. B. bin nicht hier, um Sie von etwas zu überzeugen sondern um den Fragenden weiterzuhelfen. Dabei ist mir völlig gleich, ob Ihre irrige Meinung weiterbesteht, es interessiert mich einfach nicht.

In Verweise flüchtet sich nur wer den Sinn des Gesetzes nicht mit eigenen Worten wiedergeben kann.

Und genau von Ihnen kann man sagen, dass Sie das eben nicht können. Anscheinend weiß hier jeder, was im § 8 SGB IV steht und was damit gemeint ist, nur Sie wissen es nicht. Aber sei es drum, interessiert mich wenig, ich hoffe jedoch, dass Sie nicht oft die Gelegenheit haben, Ihr falsches Wissen unter die Leute zu bringen.

alle deine Ausführungen überzeugen nicht, vielmehr machen sie
den Eindruck einer eigenwilligen Deutung des Gesetztextes. Laß
das mal lieber sein und besorg dir kommentierende Literatur,
z.B. von Haufe, da steht es nämlich so wie ich es geschrieben
habe.

Selten so gut gelacht zum Abend! Haufe = Kommentar??? Vielleicht „Lach- und Sachgeschichten“. Aber ein Kommentar zum SGB IV wäre bspw. von „Schlegel/Voelzke“ oder „Hauck/Noftz“ oder „Wannagat“… aber hast du bestimmt noch nie gesehen… stehen aber in jeder vernünftigen Bibliothek!

Hallo Denis,

einfaches Deutsch: immer gerne!

nochmal die
Erläuterung des Durchschnittsverdienstes in einfachem Deutsch:
bei schwankendem Verdienst ist die ursprünglich geplante
Bezahlung (Prognose) maßgeblich. Liegt danach der
Durchschnittsverdienst unter 400€,

wo findet man in diesem Teilsatz:

(zitiert aus dem geflohenen Verweis, zu Deutsch Gesetzestext)
„das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt“

das Wort „Durchschnitt“?

Erläuterung: Regelmäßig heißt regelmäßig, Durchschnitt heißt Durchschnitt.

Es ist schön, wie Du mit oder ohne Studium Durchschnittswerte rechnen kannst - aber was trägt das zur Frage der SV-Pflicht bei?

Schöne Grüße

MM

nochmal die
Erläuterung des Durchschnittsverdienstes in einfachem Deutsch:
bei schwankendem Verdienst ist die ursprünglich geplante
Bezahlung (Prognose) maßgeblich. Liegt danach der
Durchschnittsverdienst unter 400€,

wo findet man in diesem Teilsatz:

(zitiert aus dem geflohenen Verweis, zu Deutsch Gesetzestext)
„das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im
Monat 400 Euro nicht übersteigt“

das Wort „Durchschnitt“?

Erläuterung: Regelmäßig heißt regelmäßig, Durchschnitt heißt
Durchschnitt.

Hallo Martin,

[MOD] Beleidigung gelöscht
Das Wort „Durchschnitt“ kommt zwar nicht direkt im Gesetztestext vor, aber „regelmäßig“ impliziert, dass es sich nicht nur um einen Monat handeln kann, sondern mehrere Monate zu berücksichtigen sind. Und aus mehreren Monaten kann nur über den Weg der Durchschnittsberechnung der maßgebliche Verdienst berechnet werden. Ich hoffe, dass du es jetzt verstanden hast!

Gruß
Denis

Originaltext von Denis V.:

Den Konz empfehle ich hauptsächlich wegen der Effektivität und der Klarheit der Sprache

Na, wer jetzt nicht bescheid weiß…

.

Hallo Denis,

Für zukünftige Postings bitte ich um höflichere Ausdrucksweise ohne persönliche Angriffe.

Zur Sachlage:
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitslohn höchstens 400,-€ pro vollem Monat Beschäftigung beträgt. Nicht schädlich ist es, wenn die Verdienstgrenze gelegentlich und unvorhersehbar - z.B. durch Urlaubs- oder Krankheitsvertretung - überschritten wird. Als gelegentlich gilt hier ein Zeitraum von bis zu 2 Monaten innerhalb eines Jahres. Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden übrigens auf das ganze Jahr umgerechnet.

Eine kurzfristige Beschäftigung hat andere Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Diese liegt vor, wenn die Tätigkeit auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist und nicht regelmäßig ausgeübt wird. Hier ist der Arbeitslohn unerheblich. Rechtsfolge ist, dass der Arbeitslohn sozialversicherungsfrei ist, er wird aber normal versteuert. Zulässig ist es, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40 a Abs. 1,2 EStG pauschal mit 25% versteuert oder mit Lohnsteuerkarte.

Ich hoffe, damit die nutzlose Diskussion beenden zu können.

Schöne Grüße
C.

Hallo Denis,

ich hoffe deine Begriffsstutzigkeit ist nicht nur gespielt.

durchaus nicht - ich habe schon begriffen, wo Dein Fehler liegt:

Über die Frage, daß „regelmäßig“ nicht „durchschnittlich“ bedeutet, brauchen wir eigentlich nicht weiter zu diskutieren. Grundsätzlich ist es hier wichtig, eindeutig formulierte Normen eben nicht zu interpretieren, als sei dort Platz für eine Interpretation. Dafür ist dort Raum, wo der Wortlaut nicht eindeutig ist oder sich auf einen gegebenen Sachverhalt nicht eindeutig anwenden lässt.

Klar gilt für geringfügig Beschäftigte, daß das Entgelt bloß dann zur Beurteilung der Versicherungspflicht als Durchschnittswert ermittelt werden kann, wenn dieses von Monat zu Monat schwankt, also per se „unregelmäßig“ ist. Das ist im vorgelegten Sachverhalt nicht gegeben.

Wichtiger ist aber etwas ganz anderes, was von vornherein das Jonglieren mit Zeiten ohne Lohn und Beschäftigung zum Drücken des „regelmäßigen Entgelts“ (so wie im gegebenen Sachverhalt) aussichtslos macht:

Die Schlüssel dazu liegen im Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz II“) und im Gesetz für Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG).

Ein Lohnanspruch entsteht für geringfügig Beschäftigte bei Arbeit auf Abruf im Umfang des Entgelts für 10h/Woche, falls nichts anderes konkret und wirksam vereinbart ist: Immer, auch wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht in Anspruch nimmt.

Es gibt also keinen Monat ohne Lohn während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses. Wenn zum Drücken des „regelmäßigen Entgelts“ Monate ohne Lohn „eingesetzt“ werden sollen, freut sich die Knappschaft: Beiträge für rund 200 € Lohn, der gar nicht bezahlt worden ist, und für den auch nicht gearbeitet worden ist, sind doch was Leckeres.

Ein Arbeitgeber, der das vermeiden will, muß das Arbeitsverhältnis entweder als unterbrochen oder als beendet und wieder begonnen behandeln. Das bedeutet, daß der Monat ohne Entgelt selbst in den Fällen, in denen der Ansatz eines Durchschnittswertes möglich ist, nicht in die Durchschnittsberechnung einfließen kann.

Da Du von Haufe gesprochen hast:

Versuch mal, mit einer ordentlichen Lohnabrechnungssoftware (neinnein, das gibts durchaus nicht nur bei DATEV) einen geringfügig Beschäftigten für einen Monat zwischendurch mit Null abzurechnen. Es ist keineswegs Dummheit oder Begriffsstutzigkeit der Softwareschmiede, daß dann das passiert, was halt dann passiert. Sie setzen ganz schlicht geltendes Recht in handhabbare Regeln um.

Ich erinnere mich noch gut an die „Aushilfen“-Abrechnungen, die wir im letzten Jahrhundert Pi mal Daumen und dabei im Rahmen des Legalen gefahren haben: Die damals noch geltende 15-h-Grenze war fast wichtiger als das monatliche Entgelt, das man immer irgendwie darstellen konnte. Aber das ist halt vorbei.

Umso wichtiger ist für Leute, die jetzt beginnen, sich mit der Materie zu beschäftigen, dieses nicht auf der Grundlage von irgendwie erinnerten Normen zu tun, die allenfalls nostalgischen Wert haben.

Schöne Grüße

MM

Hallo Denis,

Für zukünftige Postings bitte ich um höflichere Ausdrucksweise
ohne persönliche Angriffe.

O.K. zu dir bin ich jetzt ganz höflich.

Zur Sachlage:
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn der
Arbeitslohn höchstens 400,-€ pro vollem Monat Beschäftigung
beträgt. Nicht schädlich ist es, wenn die Verdienstgrenze
gelegentlich und unvorhersehbar - z.B. durch Urlaubs- oder
Krankheitsvertretung - überschritten wird.

Was ist mit unvorhergesehenem Arbeitsanfall, der kann auch zu einer Steigerung des Verdienstes führen?

Als gelegentlich gilt hier ein Zeitraum von bis zu 2 Monaten innerhalb :eines Jahres.

wo hast du diese Zahl her, ich hoffe nicht aus dem Absatz der die kurzfristige Beschäftigung regelt, das ist nämlich etwas äh ganz anderes

Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld
werden übrigens auf das ganze Jahr umgerechnet.

Aha, also per Durchschnittsberechnung oder fällt dir noch eine andere Methode ein

Eine kurzfristige Beschäftigung hat andere Voraussetzungen und
Rechtsfolgen. Diese liegt vor, wenn die Tätigkeit auf
längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist
und nicht regelmäßig ausgeübt wird. Hier ist der Arbeitslohn
unerheblich. Rechtsfolge ist, dass der Arbeitslohn
sozialversicherungsfrei ist, er wird aber normal versteuert.
Zulässig ist es, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40
a Abs. 1,2 EStG pauschal mit 25% versteuert oder mit
Lohnsteuerkarte.

Alles richtig, aber hier nicht anwendbar, da es sich zweifellos um eine geringfügige Beschäftigung handelt

Gruß
Denis

Originaltext von Denis V.:

Den Konz empfehle ich hauptsächlich wegen der Effektivität
und der Klarheit der Sprache

Ja, und das ist heute noch richtig. Aus der Sicht des armen gebeutelten Steuerzahlers die beste Priorität, die ein Fachbuch setzen kann. Danke, dass du es hier noch mal erwähnt hast.

Gruss
Denis