[ESt] Behandlung Firmenwagen in Steuer-Erklärung?

Hallo Experten!
Kann ein Arbeitnehmer bei einem Firmenwagen (1%Regelung) ,den er auch privat nutzt (und dafür auf geldwerten Vorteil abgezogen bekommt) Werbungskosten geltend machen? Wenn ja, wie (eventuelle Bescheinigungen vom Arbeitgeber nötig?)Oder muss er vielleicht nachzahlen?
Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!

LG mona

Hallo Mona,

das kommt drauf an, wie genau der Arbeitgeber bei der Berechnung des geldwerten Vorteils vorgeht. Grundätzlich werden mit der pauschalen Berechnung alle Privatfahrten und auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte so behandelt, als seien sie aus versteuertem Brutto bezahlt. Der Arbeitnehmer kann also die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,30 € pro gearbeitetem Tag und Entfernungskilometer als Werbungskosten ansetzen - ab 2007 bloß noch ab dem 21. Kilometer, und nicht mehr als Werbungskosten, sondern wie Werbungskosten.

Nun gibt es Arbeitgeber, die noch einen Schnaps draufsetzen und die Dienstwagennutzung für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der Höchstgrenzen als pauschal durch den Arbeitgeber versteuerten Fahrtkostenzuschuss behandeln. Man kann das an der monatlichen Gehaltsabrechnung, spätestens aber an der Lohnsteuerbescheinigung sehen.

In diesem Fall muss der erhaltene Zuschuss von der Pendlerpauschale abgezogen werden, gibt in der Regel Null. Hat den Vorteil, dass diese Behandlung nicht nur zur Steuerbefreiung, sondern auch zur Sozialversicherungsfreiheit des Betrages führt.

Schöne Grüße

MM

Frage ‚als-Werbunskosten‘ vs. ‚wie-Werbungskosten‘

bloß noch ab dem 21. Kilometer, und nicht mehr als
Werbungskosten, sondern wie Werbungskosten.

Hallo Herr May,

wo liegt denn da der Unterschied?

Grüße
CE

Antw. ‚als-Werbunskosten‘ vs. ‚wie-Werbungskosten‘
Servus,

der Unterschied liegt in der Zuordnung des abziehbaren Betrages. Im Fall einer beschränkten Abziehbarkeit, aber Beibehaltung der Definition als Werbungskosten, würde die Regelung von vornherein gegen Art. 3 I GG verstoßen, da sachlich kein Unterschied zwischen dem fünften und dem fünfundfünfzigsten Kilometer besteht. In dem Moment, wo per Definition der Broterwerb erst am Werkstor anfängt, ist es eher möglich, zwischen kurzen und weiteren Entfernungen zu differenzieren, weil der Steuerpflichtige mit den abziehbaren weiteren Strecken sozusagen einen Schnaps obendrauf bekommt, der nicht zwingend mit anderen abziehbaren oder nicht abziehbaren Dingen vergleichbar sein muss.

Ob Karlsruhe das auch so sieht, werden wir ziemlich bald erfahren.

Schöne Grüße

MM