Hallo Mona,
das kommt drauf an, wie genau der Arbeitgeber bei der Berechnung des geldwerten Vorteils vorgeht. Grundätzlich werden mit der pauschalen Berechnung alle Privatfahrten und auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte so behandelt, als seien sie aus versteuertem Brutto bezahlt. Der Arbeitnehmer kann also die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,30 € pro gearbeitetem Tag und Entfernungskilometer als Werbungskosten ansetzen - ab 2007 bloß noch ab dem 21. Kilometer, und nicht mehr als Werbungskosten, sondern wie Werbungskosten.
Nun gibt es Arbeitgeber, die noch einen Schnaps draufsetzen und die Dienstwagennutzung für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der Höchstgrenzen als pauschal durch den Arbeitgeber versteuerten Fahrtkostenzuschuss behandeln. Man kann das an der monatlichen Gehaltsabrechnung, spätestens aber an der Lohnsteuerbescheinigung sehen.
In diesem Fall muss der erhaltene Zuschuss von der Pendlerpauschale abgezogen werden, gibt in der Regel Null. Hat den Vorteil, dass diese Behandlung nicht nur zur Steuerbefreiung, sondern auch zur Sozialversicherungsfreiheit des Betrages führt.
Schöne Grüße
MM