im Freundeskreis hatten wir neulich eine Diskussion über die Meldpflicht von Einkünften.
Es ging darum ob die Bezahlung des Stromes der durch eine Photovoltaikanlage erzeugt wird (auf Privathaus bzw. Gewerbebetrieb) als Einkünfte gelten und diese bei der Steuererklärung angegeben werden müssen?
Danach wurde der Gedanke weitergeführt und die Frage kam auf: Wie ist dies bei einem Gewerbebetrieb, der sein Warmwasser über Solar erzeugt?
Es gab wie immer unterschiedliche Ansichten, wie Geldwärtervorteil bis nicht Meldepflichtig oder das es diesbezüglich Steuerlich noch keine Regelung gibt.
Ich hoffe das uns jemand bei der Klärung der Frage helfen kann.
entscheidend sind hier wie immer zwei Dinge: (1) liegen überhaupt positive Einkünfte vor? - bei Photovoltaik selten - und (2) liegt die Absicht vor, positive Einkünfte zu erzielen?
Im Fall privat installierter Photovoltaik gibt es auch den insgesamt nicht so häufigen Fall, dass zwar umsatzsteuerlich ein Unternehmen vorliegt (incl. der erfreulichen umsatzsteuerlichen Folgen), aber keine Gewinnerzielungsabsicht. Hängt aber vom Einzelfall ab.
– Das Unternehmen, das die Prozesswärme selber macht, muss dabei genauso wenig Besonderheiten berücksichtigen wie das, das einen eigenen Brunnen betreibt, oder das, das seine Beschläge selber gießt statt sie aus Hongkong zu beziehen.
Unabhängig von der Steuererklärung muss der Photovoltaik-Betrieb als Gewerbebetrieb angemeldet werden, wenn es ein solcher ist. Sonst genügt die Anzeige beim Finanzamt.
entscheidend sind hier wie immer zwei Dinge: (1) liegen
überhaupt positive Einkünfte vor? - bei Photovoltaik selten -
und (2) liegt die Absicht vor, positive Einkünfte zu erzielen?
So rein interessenhalber - was ist denn steuerrechtlich der Unterschied, wenn
a) 1 (Einkünfte liegen vor) zutrifft und 2 (Absicht Einkünfte zu erzielen) nicht zu trifft?
entscheidend sind hier wie immer zwei Dinge: (1) liegen
überhaupt positive Einkünfte vor? - bei Photovoltaik selten -
und (2) liegt die Absicht vor, positive Einkünfte zu erzielen?
So rein interessenhalber - was ist denn steuerrechtlich der
Unterschied, wenn
a) 1 (Einkünfte liegen vor) zutrifft und 2 (Absicht Einkünfte
zu erzielen) nicht zu trifft?
und
b) wenn 1 zutrifft und 2 ebenfalls zutrifft?
das habe ich mich auch gefragt, das würde heißen: ich habe keine absicht Gewinne zu erzielen, tue dies aber trotzdem brauche ich keine Steuer zu bezahlen?? mal sehen was das Finanzamt bei der nächsten Steuererklärung dazu meint
im Freundeskreis hatten wir neulich eine Diskussion über die
Meldpflicht von Einkünften.
Es ging darum ob die Bezahlung des Stromes der durch eine
Photovoltaikanlage erzeugt wird (auf Privathaus bzw.
Gewerbebetrieb) als Einkünfte gelten und diese bei der
Steuererklärung angegeben werden müssen?
Ja selbstverständlich sind das Einkünfte und auch Einkunftserzielungsabsicht liegt vor, warum sonst würde man gegen Entgelt Strom einspeisen. Zudem ist auch abschließend geklärt, dass die sog. Liebhaberei hier nicht zum Tragen kommt, da ein Totalgewinn erzielbar ist trotz Anfangsverluste.
Danach wurde der Gedanke weitergeführt und die Frage kam auf:
Wie ist dies bei einem Gewerbebetrieb, der sein Warmwasser
über Solar erzeugt?
Es gab wie immer unterschiedliche Ansichten, wie
Geldwärtervorteil bis nicht Meldepflichtig oder das es
diesbezüglich Steuerlich noch keine Regelung gibt.
Also ein geldwerter Vorteil ist das nicht. Die Kosten dafür sind Betriebsausgaben.
das habe ich mich auch gefragt, das würde heißen: ich habe
keine absicht Gewinne zu erzielen, tue dies aber trotzdem
brauche ich keine Steuer zu bezahlen?? mal sehen was das
Finanzamt bei der nächsten Steuererklärung dazu meint
Du wirs lachen: Es ist so.
Es ist bloß nicht ganz einfach, in diesem Fall den Beweis zu führen, dass der tatsächlich erzielte Gewinn nicht beabsichtigt war. Wenn es aber gelingt, diesen Beweis zu führen, liegen keine steuerbaren Einkünfte vor.
Das Finanzamt ist beiläufig nicht die letzte Instanz im Besteuerungsverfahren. Ich will nicht in die allgemeine Schlammschleuderei gegen die „dumme Behörde“ einsteigen, aber in der Tat gibt es viele Situationen, in denen sich Verwaltungsgläubigkeit gar nicht auszahlt. Beispiel: Wem es gelungen ist, über die vergangenen Jahre weg die Frage streitenderweise offen zu halten, ob er den Vorsteuerabzug bei teils umsatzsteuerpflichtiger, teils umsatzsteuerfreier Verwendung eines Gebäudes anteilig nach Fläche oder nach Umsatz vornehmen darf, der ist jetzt - nachdem sich der BFH dazu geäußert hat - fein raus. Alle, die die Position „was das Finanzamt dazu meint“ eingenommen haben, sind jetzt ggf. die Gekniffenen. So kanns gehen.
man sollte trotz allem den Bezug zur Realität nicht verlieren. Eine Photovoltaikanlage lässt man nicht zum Spaß auf sein Hausdach installieren und man speist auch nicht zum Spaß Strom ins Netz ein.
Fazit: alle Einkünfte mit Gewinn oder die irgendwann mal in die Gewinnzone kommen sind zu versteuern!
Ja selbstverständlich sind das Einkünfte und auch
Einkunftserzielungsabsicht liegt vor, warum sonst würde man
gegen Entgelt Strom einspeisen. Zudem ist auch abschließend
geklärt, dass die sog. Liebhaberei hier nicht zum Tragen
kommt, da ein Totalgewinn erzielbar ist trotz Anfangsverluste.
stimmt, mit Verlaub, nicht.
Oder hast Du alle 10.000 Dächer im Einzelnen durchkalkuliert?
Es ist so, wie ich sagte: Wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, und es ist durchaus denkbar, dass bloß ein Teil der anfallenden Kosten gedeckt werden soll, und dass beim einzelnen Projekt technisch und wirtschaftlich auch gar nichts anderes möglich ist, liegen keine steuerbaren Einkünfte vor.
Jede juristische Frage hat auch einen realen Gegenstand. Und die These „jede Photovoltaikanlage führt automatisch langfristig zu einem Totalgewinn“ ist in dieser allgemeinen Formulierung genauso falsch wie die „wo kein Totalgewinn ist, gibts auch keine Absicht, Gewinn zu erzielen“ und die „wo Totalgewinn ist, gibts automatisch die Absicht, Gewinn zu erzielen“.
Die viel beschumpfene Komplexität des deutschen Steuerrechtes hängt wesentlich damit zusammen, dass es auf den Einzelfall angelegt ist, und nur in seltenen Ausnahmefällen typisierend. Und bei diesen lässt sich die Typisierung immer durchbrechen, wenn im Einzelfall Abweichungen von der Typisierung nachgewiesen werden.
Es gibt bei natürlichen Personen überhaupt keine Aktivität, bei der zwingend und automatisch Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Eher noch im Bereich nichtselbständige Arbeit und Einkünfte aus Kapitalvermögen. Aber im 15er nicht.
Eine Photovoltaikanlage lässt man nicht zum Spaß auf sein
Hausdach installieren und man speist auch nicht zum Spaß Strom
ins Netz ein.
Doch, es gibt genug Leute, die das tun.
Du bist ein paar Jahre jünger und mit dem Neoliberalismus aufgewachsen, der zwanghaft jede Lebensäußerung als ökonomische Aktion interpretieren will. Aber: Es gab ein Leben vor dem Neoliberalismus, und die Leute, die vor 1980 herangewachsen sind, sind noch nicht ganz tot. Wir haben sehr vieles getan und tuns auch heute noch, einfach weil wir es tun möchten. Wir starren dabei nicht auf psychopathische Konstrukte wie „Grenzleid der Arbeit“ und „Grenznutzen der Freizeit“ und den ganzen Müll aus der Neoklassik wie das Kaninchen auf die Schlange.
Um den Boden der Realität mal ein wenig zu beleuchten: Ein schönes Beispiel dafür, dass Liebhaberei und Gewinnerzielungsabsicht ineinander übergehen können, ist Thomas Hoof: „manufactum“ wurde tatsächlich als Liebhaberei angefangen, auch wenn heute keine Rede mehr davon sein kann.
Bei Photovoltaik ist das politisch gewollt, dass hier ein steuerlicher Ansatz, auch mit jahrelangen Verlusten erfolgt. Zudem braucht man nicht durchrechnen, das Ding ist in max. 20 Jahren abgeschrieben, Schuldzinsen ebenfalls zeitnah bei diesen Sonderdarlehen. So kommt man immer irgendwann in die Zone des Gewinns.
Wenn keine Einkunftserzielungsabsicht vorliegt, dann frage ich mich, was möchte denn so ein Eigentümer eine Photovoltaikanlage damit machen? Warum speist er gegen Entgelt Strom ein?
Wenn keine Einkunftserzielungsabsicht vorliegt, dann frage ich
mich, was möchte denn so ein Eigentümer eine
Photovoltaikanlage damit machen? Warum speist er gegen Entgelt
Strom ein?
Um einen Teil der Kosten zu decken, die ihm entstehen.
Vgl. den berühmten Rechtsanwalt-Poet aus dem hier kürzlich diskutierten EStH-Text, der seine Gedichte vornehmlich hat drucken und binden lassen, um sie schön gedruckt und gebunden zu sehen und auch repräsentativ verschenken zu können - aber eben dann, wenn das jemand haben wollte, auch Geld dafür genommen hat.
Genauso kann (muss nicht!) eine von vornherein nicht rentabel ausgelegte Photovoltaikanlage auch betrieben werden: Der Betreiber will zuallererst mit dem Projekt etwas gegen den Unsinn tun, der ihn umgibt, und die weitere Entwicklung der Technik fördern.
In der frühen Zeit dieser Technik gabs noch genügend Neubaugebiete, in denen derartige „Verunstaltung“ der Dächer nicht erlaubt war. Allein die Genehmigung bei irgendwelchen Kommunaldeppen durchzuboxen, wäre schon Anlass genug gewesen, sich so ein Teil aufs Dach zu setzen.
Dass dabei ein Teil der ihm entstehenden Kosten aus der Einspeisung ins Netz getragen wird, macht in so einem Fall zwar von vornherein die Absicht, Einnahmen zu erzielen aus (= UStlicher Unternehmer), aber nicht zwingend die Absicht, auch Überschüsse (= steuerbare Einkünfte) zu erzielen.
Wenn dieses im Einzelfall zutrifft, muss man schon den Einzelfall durchkalkulieren, weil dieser Vorrang hat gegenüber typisierenden Annahmen. Freilich darf diese Kalkulation nicht mit „Nirwana-Ansätzen“ erfolgen.
das habe ich mich auch gefragt, das würde heißen: ich habe
keine absicht Gewinne zu erzielen, tue dies aber trotzdem
brauche ich keine Steuer zu bezahlen?? mal sehen was mein
Finanzamt bei der nächsten Steuererklärung dazu meint
Du wirs lachen: Es ist so.
Echt? Trifft das dann auch auf den Fall zu, wenn z.B. jemand als Hobby eine Homepage betreibt und darauf Werbebanner schaltet? Diese Homepage wurde Jahrelang werbefrei betrieben und nachdem die Anfragen nach Bannerschaltung immer öfter kamen hat Mr. X sich erweichen lassen und halt Banner auf seinen Seiten angebracht. Dafür bekommt er natürlich einen nicht ganz unerheblichen Betrag. Ebenfalls angenommen, Mr. X wäre dann noch über das Google-Adsense-Programm gestolpert und hätte davon ebenfalls einiges an Werbeeinnahmen zu verzeichnen welche sind insg. zu einem Betrag addieren, der ca. Faktor 10 über den Ausgaben für die Homepage liegt. Da das Homepage auch weiterhin nur als Hobby gedacht und betrieben wird müsste das ja trotzdem noch als nicht zu versteuernde Einnahme gelten.
Oder gibt es irgendwo was im Internet, wo Mr. X sich diesbezüglich schlaulesen kann? Schließlich muß man ja davon ausgehen, das Mr. X ein gesetzestreuer Bürger ist und alles an zu versteuernden Einnahmen angeben aber natürlich auch nicht unnötig was an den Staat verschenken möchte.
Weiterhin angenommen, Mr. X hätte bei der letzten Steuererklärung die damals noch relativ geringen Einnahmen dem Finanzamt angegeben, welches diese freudig mit verrechnet, die durch das Hobby Homepage entstandenen Kosten jedoch mit dem Verweis auf „Hobby“ nicht anerkannt hat. Hätte dieses irgendwelche Auswirkungen auf obigen Fall?
Weiterhin angenommen, Mr. X hätte bei der letzten
Steuererklärung die damals noch relativ geringen Einnahmen dem
Finanzamt angegeben, welches diese freudig mit verrechnet, die
durch das Hobby Homepage entstandenen Kosten jedoch mit dem
Verweis auf „Hobby“ nicht anerkannt hat. Hätte dieses
irgendwelche Auswirkungen auf obigen Fall?
Das FA hat die Einnahmen angerechnet und die Ausgaben nicht?
Hat Mr. X da nicht widersprochen?
Das FA hat die Einnahmen angerechnet und die Ausgaben nicht?
Hat Mr. X da nicht widersprochen?
Doch, hat er. Aber das Finanzamt hat ihn dazu bewegt, den Einspruch zurückzuziehen da er aussichtslos wäre. Widersprochen hat Mr. X aber auch nur Nichtanerkennung der Ausgaben - was offenbar wirklich korrekt ist, das diese bei „Hobby“ nicht anerkannt werden.
Das eventuell die Einnahmen jedoch gar nicht als solche hätten angegeben werden müssen - davon war (auch seitens des FA) nie die Rede.
Energie-Einspeise-Gesetz und Höhe Stromvergütung
Hi !
So kommt man immer irgendwann in die
Zone des Gewinns.
Bei dieser Kalkulation wird dann aber immer davon ausgegangen, dass die Einspeisevergütung sich in den nächsten 20 Jahren nicht verändern wird. Wie aber in der Vergangenheit schon oft gesehen, fördert der Staat anfangs noch mit hohen Subventionen, welche in der Folgezeit immer weiter gesenkt werden bis sie schlußendlich ganz eingestellt sind.
Dies sollte bei der „Prognose“ nicht übersehen werden.
Warum speist er gegen Entgelt Strom ein?
Möglicherweise, weil er gesetzlich dazu verpflichtet ist. Nicht in jedem Fall ist der Aufsteller der Solaranlage auch berechtigt, den „eigenen“ Strom zu nutzen.
Hallo,
erst mal Danke für die vielen Antworten.
Ich bin zwar jetzt immer noch nicht schlauer als vorher, find aber die Aussage der Gweinnerzielungsabsicht schon gut.
Mal sehen wie das FA. dies sieht wenn ich versuche zu erklären das ich nur Arbeiten gehe damit ich von der Straße weg bin und ich ja nichts dafür kann wenn ich dafür Geld bekomme