steht einem, die Entfernungspauschale zu, obwohl einem keine Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden sind. Wenn man zum Beispiel als Mitarbeiter der DB unentgeltlich die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt hat?
Was ist, wenn man den sonst üblichen geldwerten Vorteil nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen hat, da die zur Verfügung gestellte Fahrkarte bereits im Vorjahr versteuert wurde?
Die Entfernungspauschale darf, wie bereits richtig erkannt wurde, nur dann angesetzt werden, wenn auch tatsächlich Kosten (für Fahrten) angefallen sind.
Als solche Kosten (für Fahrten) wird auch die Lohnsteuer (inkl. Soli, Kirchensteuer) angesehen. Hierbei ist es unwichtig, in welchem Jahr dieser geldwerte Vorteil versteuert wurde. Sollte der Vorteil für die Jahreskarte 2005 also bereits in 2004 versteuert worden sein, so kann in 2005 dennoch die Entfernungspauschale angesetzt werden. Es ist in diesem Fall also nicht entscheidend, dass die Kosten (Steuern) auch im Jahr 2005 entstanden sind.
Das heisst also im Klartext, dass einem die Entfernungspauschale zusteht, auch wenn einem keine direkten Fahrtkosten entstanden sind?
Die Tatsache, dass man einen Job hat und dafür Lohnsteuer etc. abgibt, reicht aus um die 30 Cent pro km angerechnet zu bekommen?
Ist das irgendwo durch ein Gerichtsurteil oder ähnliches nachzulesen?
rat doch mal, warum das „Pauschale“ heißt.
Naaa???
Genau, weil jeder das gleiche bekommt, unabhängig von den tatsächlichen Kosten.
Müsste im EKStG stehen - bin mir aber nicht sicher.
Ist das irgendwo durch ein Gerichtsurteil oder ähnliches
nachzulesen?
ein Gerichtsurteil braucht es dafür nicht, weil der entsprechende Text im EStG bereits im Wortlaut eindeutig ist:
§ 9 Abs 1 Satz 3 EStG:
"Werbungskosten sind auch (…)
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 € anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 € im Kalenderjahr (…)."
Für die Veranlagungszeiträume bis 2005 ist also alleiniges Kriterium, ob die Arbeitsstätte aufgesucht worden ist oder nicht. Es kommt nicht darauf an, ob sie zu Fuß, mit dem Hubschrauber, mit dem O-Bus oder mit der Schwalbe aufgesucht worden ist.
Die Tatsache, dass man einen Job hat und dafür Lohnsteuer etc.
abgibt, reicht aus um die 30 Cent pro km angerechnet zu
bekommen?
Nein. So war das obige nicht zu verstehen. Nur wenn für die Fahrtaufwendungen, so wie im Beispielfall für die „Sachbezüge“ Lohnsteuer einbehalten wird, dann steht einem die Pauschale zu.
Würde die Fahrkarte steuerfrei überlassen, wäre keine LoSt angefallen, somit wären für die Fahrten keine „Aufwendungen“ entstanden. Diese entstandenen Aufwendungen sind aber ein wesentlicher Punkt. ERGO: nur dann, wenn für die Fahrten „Aufwendungen“ anfallen, dürfen die Pauschalen angesetzt werden.
Für die Veranlagungszeiträume bis 2005 ist also alleiniges
Kriterium, ob die Arbeitsstätte aufgesucht worden ist oder
nicht. Es kommt nicht darauf an, ob sie zu Fuß, mit dem
Hubschrauber, mit dem O-Bus oder mit der Schwalbe aufgesucht
worden ist.
Schöne Grüße
MM
§ 9 besagt u. a.
Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32.
Also fällt der Hubschrauber wohl schonmal weg. Und was ist eine Schwalbe? Ist das nicht ein Beobachtungswagen des MfS? Oder ein Flugzeug?
die Simson Schwalbe war das Fuffzgerl aus Suhl, im weitesten Sinn mit der westdeutschen NSU Quickly vergleichbar, bissel pummeliger gebaut, aber wenigstens genau so knorke.
Mit den Flugstrecken hast Du allerdings recht, da war ich zu sehr auf dem Dampfer „Linienflugstrecken“, aber das steht da ja nicht. Frankfurt-Berlin hab ich in diesem Zusammenhang Mitte der neunziger Jahre erklärt, möglicherweise bin ich mit schuld an der Aufnahme dieses ganz unsystematischen Satz 3 in den 9 EStG, alldieweil da ja schon was zusammenkommt…
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen
ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die
Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden
vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte von 0,30 € anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 €
im Kalenderjahr (…)."
bei dem Wort „Aufwendungen“ hätte ich zuerst Barul unterstützt, aber ein Blick in den Steuerkompass hat mich belehrt, dass du Recht hast. Die Entfernungspauschale ist unabhängig vom Beförderungsmittel und es ist ohne Bedeutung, ob für den Weg zur Arbeit tatsächliche Kosten entstanden sind.
Für die Veranlagungszeiträume bis 2005 ist also alleiniges
Kriterium, ob die Arbeitsstätte aufgesucht worden ist oder
nicht. Es kommt nicht darauf an, ob sie zu Fuß, mit dem
Hubschrauber, mit dem O-Bus oder mit der Schwalbe aufgesucht
worden ist.
Die Flugkosten können nicht über die Entfernungspauschale, aber mit den tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden (BFH vom 13.12.1985, BFH 1986 NV 211). Für die Fahrten zum und vom Flughafen kann die Entfernungspauschale anerkannt werden
Es ist immer eine Günstigerprüfung zu machen, ob sich die Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel günstiger auswirken (BFH vom 11.5.2005, DStR 2005 S. 1268).
Sowas steht allen Ernstes detailliert im Steuerkompass, der dem PC Programm Steuersparerklärung beiliegt…Ich bin immer wieder begeistert (leider bekomme ich keine Provisionen für das Lob).
Hmm grundsätzlich sind keine Kosten entstanden, jediglich der geldwerte Vorteil auf der Steuerkarte.
Die Fahrkarte wurde aber in 2004 bereits versteuert.
Du meintest, grundsätzlich wäre das egal, in welchem Jahr die Fahrkarte versteuert wurde.
Steht einem auch in obigen Falle die Pauschale zu?
Wie wird einem denn dann der Fußweg angerechnet? Wenn man nur mal angenommen 10 km zu Fuß geht, entstehen einem ja auch keine Kosten? Und trotzdem kann man diese 10 km in der Steuererklärung angeben!?