[ESt] Frage zum Jahreswagenkauf als Selbständiger

Hallo zusammen,

eine kleine Frage. Ein Steuerberater meinte, wenn man sich einen Jahreswagen least, muss man bei den Steuern den Neupreis angeben und die Differenz als Gewinn mit 1% versteuern.

Was ist, wenn der Händler beim Kauf eines Neuwagens kauft einen Rabatt gibt, muss man dann die differenz zum eigentlich Neupreis auch als Gewinn angeben???

Gruß,
Florian

hallo,

hier geht einiges durcheinander:

eine kleine Frage. Ein Steuerberater meinte, wenn man sich
einen Jahreswagen least, muss man bei den Steuern den Neupreis
angeben und die Differenz als Gewinn mit 1% versteuern.

es geht darum, dass man ein kfz als betriebsausgaben (gewinnmindernd = steuermindernd) ansetzen kann. wenn man das kfz aber auch privat nutzt, ist ja die frage, mit welchem anteil diese betriebsausgaben wieder rausgerechnet werden müssten, denn private nutzung soll nicht zur gewinnminderung führen.

hier hat man zwei varianten: fahrtenbuch o. 1%methode.

kurze darstellung ohne umsatzsteuerbetrachtung: fahrtenbuch

  • ermittlung aus gesamtkilometer (p.a.), geschäftlichen und privaten km ein exakter privater nutzungsanteil bspw. 20.000km gesamt, davon 5.000km privat --> privatanteil 25%
  • ermittlung der gesamten kosten (p.a.), also leasing, steuern, versicherung, sprit, reparaturen etc., bspw. 15.000 EUR gesamt. diese mindern als betriebsausgaben den gewinn und als ausgleich müssen 15.000 x 25% (privatanteil) = 3.750 EUR wieder als einnahmen angesetzt werden

kurze darstellung: 1% methode

  • hier ist die fahrtenbuchführung nicht nötig, also für faule oder zuviel beschäftigte sinnvoll oder wenn das fahrtenbuch nicht i.o. ist. hier steht im gesetz, dass für die privatnutzung 1% des listenneuwagenpreises angesetzt werden für jeden monat.
  • bsp. w.o., der leasingwagen kostet zwar nur 400,- pro Monat (also 4.800 EUR p.a. in den bsp. 15.000 enthalten), aber der bruttolistenpreis des PKW war 25.000 EUR. nun sind jeden monat pauschal 25.000 x 1% = 250 EUR als einnahmen anzusetzen. in dem fall eine gesamte nutzungsentnahme von 3.000 EUR statt der obigen 3.750.

auf nutzungsentnahme ist auch umsatzsteuer zu zahlen, insoweit aus den betriebsausgaben vorsteuern abziehbar waren.

die ergebnisse differieren mitunter enorm und hängen stark von kosten, privater nutzung etc. ab. im beispiel ist zwar die 1%methode günstiger, aber das ist i.d.R. nur bei hohen kosten bzw. hohem privatanteil der fall. insofern sollte man vor beginn des jahres alles durchrechnen und im zweifel ein fahrtenbuch führen, am ende des jahres kann man im notfall immernoch statt fahrtenbuchmethode zur 1% methode wechseln. aber ein fahrtenbuch nachträglich „basteln“ wäre urkundenfälschung.

mfg vom

showbee

eine kleine Frage. Ein Steuerberater meinte, wenn man sich
einen Jahreswagen least, muss man bei den Steuern den Neupreis
angeben und die Differenz als Gewinn mit 1% versteuern.

es geht darum, dass man ein kfz als betriebsausgaben
(gewinnmindernd = steuermindernd) ansetzen kann. wenn man das
kfz aber auch privat nutzt, ist ja die frage, mit welchem
anteil diese betriebsausgaben wieder rausgerechnet werden
müssten, denn private nutzung soll nicht zur gewinnminderung
führen.

Hmh die infos die ich bislang hatte war, wenn das Auto neu 40000€ kostet, und man es für 35000€ least, und eine Leasingrate von 350€ hat müsste man 50€ monatlich als Gewinn angeben.

Die anderen 2 aufgeführten Beispiele sind richtig, das ist das, was man zusätzlich machen muss (halt eins von beiden)!

Hmh die infos die ich bislang hatte war, wenn das Auto neu
40000€ kostet, und man es für 35000€ least, und eine
Leasingrate von 350€ hat müsste man 50€ monatlich als Gewinn
angeben.

hallo,

wenn man variante 1% regel nimmt, sind die 40.000 EUR relevant, sofern dies der korrekte bruttolistenpreis ist. also sind gewinnerhöhend JEDEN MONAT 1% x 40.000 EUR = 400 EUR anzusetzen!!! je nach steuersatz macht das eine steuerliche belastung von 0 bis über 200 EUR pro Monat für die Ertragssteuern. zusätzlich wären 400 x 80 % = 320 EUR x 16% = 51,20 EUR umsatzsteuer zu entrichten.

im übrigen kommen zu den 1% ggf. noch 0,03% je km der entfernung zwischen wohnung und arbeitsstätte, wenn der dienstsitz nicht zu hause ist. also bspw. 10km entfernung pro Tag, dann wären nochmal 40.000 x 0,03% x 10 = 120 EUR zusätzlich zu den 400 EUR zu berechnen…

nicht äpfel von den birnen abziehen. die tatsächlichen kosten (bei kauf oder leasing) haben NICHTS mit der 1% methode zu tun.

entweder rein statisch, dann 1% methode ODER ganz genau am eigenen fall, dann fahrtenbuch.

mfg vom

showbee

wenn man variante 1% regel nimmt, sind die 40.000 EUR
relevant, sofern dies der korrekte bruttolistenpreis ist. also
sind gewinnerhöhend JEDEN MONAT 1% x 40.000 EUR = 400 EUR
anzusetzen!!! je nach steuersatz macht das eine steuerliche
belastung von 0 bis über 200 EUR pro Monat für die
Ertragssteuern. zusätzlich wären 400 x 80 % = 320 EUR x 16% =
51,20 EUR umsatzsteuer zu entrichten.

im übrigen kommen zu den 1% ggf. noch 0,03% je km der
entfernung zwischen wohnung und arbeitsstätte, wenn der
dienstsitz nicht zu hause ist. also bspw. 10km entfernung pro
Tag, dann wären nochmal 40.000 x 0,03% x 10 = 120 EUR
zusätzlich zu den 400 EUR zu berechnen…

nicht äpfel von den birnen abziehen. die tatsächlichen kosten
(bei kauf oder leasing) haben NICHTS mit der 1% methode zu
tun.

entweder rein statisch, dann 1% methode ODER ganz genau am
eigenen fall, dann fahrtenbuch.

Okay danke, das habe ich jetzt soweit verstanden!

Aber was ist den nun, wenn man sich einen neuen Wagen kauft, aber einen Rabatt bekommt!? Muss man das dann auch als Gewinn so versteuern?

Aber was ist den nun, wenn man sich einen neuen Wagen kauft,
aber einen Rabatt bekommt!? Muss man das dann auch als Gewinn
so versteuern?

hi,

nur wenn man den rabatt vom arbeitgeber eingeräumt bekommt. wenn arbeitnehmer also mitarbeiter bei vw, opel, benz & co. ist und einen verbilligten wagen vom werk bekommt. dann ist der rabatt als arbeitslohn zu versteuern.

mfg vom

showbee

hi,

nur wenn man den rabatt vom arbeitgeber eingeräumt bekommt.
wenn arbeitnehmer also mitarbeiter bei vw, opel, benz & co.
ist und einen verbilligten wagen vom werk bekommt. dann ist
der rabatt als arbeitslohn zu versteuern.

Gut das wäre in diesem Fall nicht dann der Fall.

Da der Wagen bei einem Händler normal gekauft werden würde, und der Käufer da nicht arbeitet!

Hast mir echt geholfen! :smile:

Hallo zusammen,

eine kleine Frage. Ein Steuerberater meinte, wenn man sich
einen Jahreswagen least, muss man bei den Steuern den Neupreis
angeben und die Differenz als Gewinn mit 1% versteuern.

Das ist eine Fehlinformation. Man kann die 1%-Regel anwenden, muß aber nicht. Außerdem ist die einfachste Methode unten nicht genannt worden. Der Wagen bleibt im Privatvermögen und man rechnet die beruflich gefahrenen km mit 0,30 € pro km ab. So spart man sich den ganzen Stress mit den Belegen, es müssen nur die beruflichen km aufgezeichnet werden. Bei den anderen Methoden muß der Wagen dem Betriebsvermögen zugeordnet werden und beim Weiterverkauf muß ein evtl. Gewinn voll versteuert werden, das ist bei einem Wagen im Privatvermögen nicht der Fall. Und der Verwaltungsaufwand ist fast null, da einfach die beruflichen km x 0,30 € genommen werden um die Betriebsausgabe zu ermitteln. Bei den anderen Methoden wird man dagegen viel Geld für einen Steuerberater ausgeben müssen, da Laien die komplexen Berechnungen idR nicht selbst hinkriegen.

Gruß
Denis

Das ist eine Fehlinformation. Man kann die 1%-Regel anwenden,
muß aber nicht. Außerdem ist die einfachste Methode unten
nicht genannt worden. Der Wagen bleibt im Privatvermögen und
man rechnet die beruflich gefahrenen km mit 0,30 € pro km ab.
So spart man sich den ganzen Stress mit den Belegen, […]

Hallo Denis,

dann solltest du dazu schreiben, dass diese Methode nur dann funktioniert, wenn KEIN notwendiges Betriebsvermögen vorliegt. Wenn die betriebliche Nutzung 50% oder mehr beträgt, ist deine Variante nicht möglich.

Mfg vom

showbee

dann solltest du dazu schreiben, dass diese Methode nur dann
funktioniert, wenn KEIN notwendiges Betriebsvermögen vorliegt.
Wenn die betriebliche Nutzung 50% oder mehr beträgt, ist deine
Variante nicht möglich.

Auch dann ist es eine gute Strategie, die einfache Methode erstmal anzuwenden und erst bei Aufforderung durch das Finanzamt zu wechseln. Bei kleineren Gewerbetreibenden wird diese Aufforderung in 99% der Fälle nicht erfolgen und man hat sich einen haufen Arbeit erspart.

Kleiner Nachtrag zu unserer Diskussion unten die gechlossen wurde bevor ich antworten konnte. Ich habe nicht angenommen, daß du den Satz durchgesetzt hast, daß eine Frage im Forum nicht den Gang zum Steuerberater ersetzt. Es ist klar, daß du nicht soviel Einfluß hast, und auch daß der Satz vom wer-weiss-was-Team eingestellt wurde. Nur auf wessen Veranlassung? Ist jetzt der Groschen gefallen?

Gruß
Denis

Hallo Denis,

Auch dann ist es eine gute Strategie, die einfache Methode
erstmal anzuwenden und erst bei Aufforderung durch das
Finanzamt zu wechseln. Bei kleineren Gewerbetreibenden wird
diese Aufforderung in 99% der Fälle nicht erfolgen und man hat
sich einen haufen Arbeit erspart.

Oha! Du weisst schon, dass dies im Falle der Steuerberatung eine Anstiftung zur Steuerhinterziehung ist? Wenn man weiss, dass notwendiges Betriebsvermögen vorliegt, jedoch wider besseren wissens aus Steuerspargründen aber Privatvermögen suggerieren will und dann die 30ct Pauschalen ansetzt, dann ist das schlicht Steuerhinterziehung. Wenn ein Berater sowas empfiehlt, dann ist das eine Anstiftung zur Straftat und kann einen Steuerberater seine Zulassung kosten. Tipp zum Lesen: § 370 AO, § 26 StGB. Nur weil man vielleicht nicht entdeckt wird, ist es dennoch eine Straftat. Deine Einstellung erinnert mich an die vielen Diskussionen um „den perfekten Mord“ im Rechtsbrett…

Nebenbei: Vielleicht müssen deshalb auch Steuerberater Berufsrecht lernen? Und vielleicht hast du selber noch eine Rechtfertigung für die Beschränkungen des StBerG gegeben, denn nur jd. der eine Zulassung verlieren kann, riskiert sie nicht?

Mfg vom

showbee

Nachtrag

Außerdem ist die einfachste Methode unten
nicht genannt worden. Der Wagen bleibt im Privatvermögen und
man rechnet die beruflich gefahrenen km mit 0,30 € pro km ab.

Hallo,

ich vergaß natürlich die Problematik Vorsteuerabzug zu erwähnen. Aus der Pauschale ist der natürlich nicht möglich, insoweit wird die Pauschale selbst bei beruflicher Nutzung von 10-50% nicht unbedingt sinnvoll sein.

Mfg vom

showbee

hi,

daneben sollte man noch erwähnen, dass die 0,30 euros nicht zwingend anzusetzen sind, sondern auch die tatsächlichen kosten pro gefahrenen km ermittelt werden können und dann entsprechend angesetzt werden können - da kommt u.u. schnell ein betrag zustande, der mehr als das doppelte ausmacht…

ferner kann aber diese methode auch zu einer unsachgemäßen besteuerung führen, wenn z.b. mit einer alten hütte immens viel betrieblich gefahren wird, und somit ein hoher betriebsausgabenabzug zustande käme, der zu weit von den tatsächlichen aufwendungen abweicht…

gruß inder

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Oha! Du weisst schon, dass dies im Falle der Steuerberatung
eine Anstiftung zur Steuerhinterziehung ist? Wenn man weiss,
dass notwendiges Betriebsvermögen vorliegt, jedoch wider
besseren wissens aus Steuerspargründen aber Privatvermögen
suggerieren will und dann die 30ct Pauschalen ansetzt, dann
ist das schlicht Steuerhinterziehung. Wenn ein Berater sowas
empfiehlt, dann ist das eine Anstiftung zur Straftat und kann
einen Steuerberater seine Zulassung kosten.

So ein Quatsch! Ich empfehle die 30 Cent-Pauschale aus Vereinfachungs- gründen und nicht um Steuern zu hinterziehen. Steuerhinterziehung wäre es, wenn einer vorher alle drei Methoden durchrechnet und sich dann für die beste entscheidet, obwohl diese für seinen Fall nicht anwendbar ist. Selbst dann könnte es nur Steuerverkürzung sein, Hinterziehung ist es erst, wenn ein Vorgang komplett verschwiegen wird. Was verbreitest du eigentlich für Ängste hier, wenn du bei ganz harmlosen Fällen gleich von Straftaten sprichst, nur weil einer empfiehlt die oft absurd komplizierten Regeln im Steuerrecht nicht immer mitzumachen um sich Arbeit zu ersparen. Aber da du dein Geld damit verdienst, bist du in dieser Angelegenheit befangen und deine Meinung ist mit Vorsicht zu genießen, weil sie nicht immer zum Vorteil des Kunden führt.

Gruß
Denis

ich vergaß natürlich die Problematik Vorsteuerabzug zu
erwähnen. Aus der Pauschale ist der natürlich nicht möglich,
insoweit wird die Pauschale selbst bei beruflicher Nutzung von
10-50% nicht unbedingt sinnvoll sein.

Kleinunternehmer haben mit der Vorsteuer nichts am Hut!

Gruß
Denis

Kleinunternehmer haben mit der Vorsteuer nichts am Hut!

Hi,

mit Verlaub, aber woher holst du denn nun diesen weißen Hasen aus dem Hut? Von KU Regel war im ganzen Thread noch nicht die Rede!

Mfg vom

showbee

Auch dann ist es eine gute Strategie, die einfache Methode erstmal anzuwenden und erst bei ::Aufforderung durch das Finanzamt zu wechseln

So ein Quatsch! Ich empfehle die 30 Cent-Pauschale aus
Vereinfachungs- gründen und nicht um Steuern zu hinterziehen.

Hi,

das laß sich anders… im übrigen solltest du nochmal § 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO lesen. Und eine Verkürzung wird das nicht deshalb, weil man was „angibt“. Hier ist schlicht Vorsatz gegeben, weil man das FA erstmal in Unkenntnis lässt und abwarten will.

Insoweit meinte ich auch meine erste Anmerkung zum Thema: „dann solltest du dazu schreiben, dass diese Methode nur dann funktioniert, wenn KEIN notwendiges Betriebsvermögen vorliegt.“

Wenn natürlich von vornherein feststeht, das kein notwendiges BV vorliegt, dann ist das okay. Nur dann hattest du die nächste Konsequenz Umsatzsteuer nicht genannt.

M.E. schwingst du dich hier ganz schön zum „ich mach alles richtig“ auf und verstehst keine fachliche Kritik.

Gruss dennoch

vom showbee

Aber da du dein Geld damit verdienst, bist du in
dieser Angelegenheit befangen und deine Meinung ist mit
Vorsicht zu genießen, weil sie nicht immer zum Vorteil des
Kunden führt.

Hallo,

nebenbei: du hast scheinbar immernoch nicht in meine Vika geschaut, hier nochmal der Link, damit du endlich den Wahn los wirst, ich sei Lobbyist!

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/www/service.fpl?..

der showbee

Kleinunternehmer haben mit der Vorsteuer nichts am Hut!

Hi,

mit Verlaub, aber woher holst du denn nun diesen weißen Hasen
aus dem Hut? Von KU Regel war im ganzen Thread noch nicht die
Rede!

Es war von kleinen Fischen die Rede. Du darfst nicht immer alles schwarz/weiß sehen.

Auch dann ist es eine gute Strategie, die einfache Methode erstmal anzuwenden und erst bei ::Aufforderung durch das Finanzamt zu wechseln

So ein Quatsch! Ich empfehle die 30 Cent-Pauschale aus
Vereinfachungs- gründen und nicht um Steuern zu hinterziehen.

Hi,

das laß sich anders… im übrigen solltest du nochmal § 370
Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO lesen. Und eine Verkürzung wird das
nicht deshalb, weil man was „angibt“. Hier ist schlicht
Vorsatz gegeben, weil man das FA erstmal in Unkenntnis lässt
und abwarten will.

Vorsatz scheint dein Lieblingswort zu sein. Ich denke man muß als Unternehmer praktisch denken und sich gegen das oft zeitraubende Steuerrecht wehren, damit man noch Umsatz erzielen kann.

M.E. schwingst du dich hier ganz schön zum „ich mach alles
richtig“ auf und verstehst keine fachliche Kritik.

Quatsch, das Gegenteil ist der Fall. Du prädigst ständig die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen bis ins kleinste Detail und kriminalisierst jeden der nicht so korrekt ist. Ich bin seit einigen Jahren weg von der Uni und denke praktisch. Deine Vorschläge sind mehr was für gestandene Unternehmer, die sich einen Buchhalter leisten können. Die wirst du aber hier im Forum nicht finden. Hier tummeln sich mehr kleine Fische, die auf einfache Weise ihre Fälle selbst erledigen wollen.

Gruß
Denis