[ESt] sollte Student eine Steuererklärung machen?

Hallo Experten!

Kann ein Student OHNE Nebenjob eine Steuererklärung machen?
Ich weiss, keine Steuern zahlen… keine Steuern zurückbekommen. Aber man hat als Student doch auch Ausgaben z.B. in Form von Fahrtkosten, Studiengebühren, verschiedene Exkursionsgebühren, usw. Kann man die geltend machen???

Vielen Dank und Gruß,

betadex

Hallo,

Kann ein Student OHNE Nebenjob eine Steuererklärung machen?

Können? ja, ich denke er kann schreiben…

Ich weiss, keine Steuern zahlen… keine Steuern
zurückbekommen.

exakt

Aber man hat als Student doch auch Ausgaben
z.B. in Form von Fahrtkosten, Studiengebühren, verschiedene
Exkursionsgebühren, usw. Kann man die geltend machen???

wozu? Die Ausgaben für ein Erststudium sind nur Sonderausgaben und damit nur im jeweiligen Jahr absetzbar. Also wäre das Ausfüllen eine Übung ohne tatsächlichen Effekt.

Aber man kann nie früh genug anfangen, sich ein sinnvolles Hobby zu suchen…:wink:

Das BMF Schreiben vom 4.11.2005 - IV C 4 - S 2227 - 5/05 - liefert die entsprechenden Infos
[http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_03/nn_462/…](http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_03/nn_462/DE/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu__Steuerarten/einkommensteuer/138.html)

Schöne Grüße
C.

Aber man hat als Student doch auch Ausgaben
z.B. in Form von Fahrtkosten, Studiengebühren, verschiedene
Exkursionsgebühren, usw. Kann man die geltend machen???

wozu? Die Ausgaben für ein Erststudium sind nur Sonderausgaben
und damit nur im jeweiligen Jahr absetzbar. Also wäre das
Ausfüllen eine Übung ohne tatsächlichen Effekt.

Müsste man hier nicht eher auf § 12 Nr.5 EStG verweisen und demnach zu dem Ergebnis kommen, dass man sowieso keine Aufwendungen für ein Studium abziehen kann/darf ???

Hallo,

Müsste man hier nicht eher auf § 12 Nr.5 EStG verweisen und
demnach zu dem Ergebnis kommen, dass man sowieso keine
Aufwendungen für ein Studium abziehen kann/darf ???

im Ernst: konntest du den Link zum BMF Schreiben nicht öffnen? Aufgrund der Rechtsprechungsänderung hat das Bundesfinanzministerium ein Schreiben erlassen, wie es zu handhaben ist.

Schau mal hier
Das BMF Schreiben vom 4.11.2005 - IV C 4 - S 2227 - 5/05 - liefert die entsprechenden Infos
http://www.bundesfinanzministerium.de

Steuerrecht ist so schnelllebig, dass ein Rechtstand von so ungefähr 2002 hoffnungslos veraltet ist. Wenn dich Steuerrecht wirklich interessiert, empfehle ich dir die Steuertipps von der Akademischen Arbeitsgemeinschaft. Das ist ein Loseblattwerk, das ständig aktualisiert wird.

Schöne Grüße
C.

Schau mal hier
Das BMF Schreiben vom 4.11.2005 - IV C 4 - S 2227 - 5/05 -
liefert die entsprechenden Infos
http://www.bundesfinanzministerium.de

Nein, ich bleibe dabei. § 12 Nr. 5 EStG überlagert den § 10 (1) Nr. 7 EStG.
Es gibt doch auch den Artikel von Prof. Walter Drenseck (DStR 2004, 1766) und passend dazu habe ich diesen Link hier mal rausgesucht http://www.lexisnexis.de/aktuelles/druck/55778. An den Aritkel komme ich jetzt leider nicht mehr.

Außerdem habe ich das mal im Tipke/Lang nachgelesen und dort ist das BMF Schreiben das Du genannt hast, schon eingearbeitet und es wird eine Diskirminierung des Erststudiums bejaht.

Also ich habe es bisher so verstanden, dass nur die Leute aus Nordkirchen ihre Kosten für das Studium absetzen dürfen - weil es eben in einem Dienstverhältnis steht. Und ich dachte bisher, dass hierdurch auch eine Verletzung von Art. 3 (1) GG vorliegt.

Nein, ich bleibe dabei. § 12 Nr. 5 EStG überlagert den § 10
(1) Nr. 7 EStG.

Dann lies dazu doch bitte mal § 12 EStG am Anfang:

„SOWEIT in § 10 Abs. 1 NR. (…) 7 NICHTS ANDERES BESTIMMT IST“.

Wie deutlich soll es der Gesetzgeber denn eigentlich noch
formulieren ? Mit Schaubildern und durchgestrichenen
Paragraphen ?

Hm, ich frage mich aber trotzdem, warum z.B. der Vorsitzende der Kommission „Steuergesetzbuch“ Prof. Lang sagt, dass diese Aufwendungen (für ein Erststudium ohne Dienstverhältnis) eben nicht abzugsfähig sind und er dann auch noch von einem ehemaligen Richter am BFH dadurch unterstützt wird, indem dieser einen Aufsatz einzig und allein zu der o.g. Gesetzesänderung verfasst und das Verhalten des Gesetzgebers eindeutig kritisiert.

Aber vielleicht sehen diese Professoren das ja alles zu theoretisch und haben keine Ahnung von der Praxis. Dann wäre ich dankbar, wenn die hier veröffentlichenden Praktiker (vielleicht sogar Steuerberater) mir einmal erklären könnten, wie es in der Praxis gemacht wird.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,

eingedenk der Tatsache, dass der Herr Studiosus keine Einnahmen hat, versteuert er nichts. Daraus schließe ich ganz kühn, dass er auch keine gezahlten Steuern zurückbekommt. Was meinen die Herren Professoren denn zu diesem Aspekt?

Gruß Ralf

Ja, interessanter Gedanke - Danke ! Aber mir war so, als wenn wir die Frage nach der Absetzbarkeit der Aufwendungen für ein Studium schon auf einem etwas abstrakterem Niveau besprochen haben und es somit generell um eine Abziehbarkeit solcher Aufwendungen ging. Also auch für die Fälle, wo Studenten Einnahmen haben.

Und, um das nochmal klar zu machen: Die 4.000 Euro pro Jahr in § 10 (1) Nr. 7 EStG dir hier ja schon von einigen angesprochen wurden, reichen lange nicht aus, um die Aufwendungen für ein Studium abzudecken.
In der steuerrechtlichen Diskussion in diesem Sachverhalt geht es aber um die Einschränkung bzw. Verletzung des obj. Nettoprinzips, weil eben nicht alle (!) Aufwendungen erfasst werden dürfen.

eingedenk der Tatsache, dass der Herr Studiosus keine
Einnahmen hat, versteuert er nichts. …, dass er auch keine gezahlten Steuern zurückbekommt.

Hier liegt ja die eigentliche Ungerechtigkeit. Dadurch das Studenten oft wenig oder nichts verdienen, kommen sie gar nicht zu der Gelegenheit, ihre Aufwendungen abziehen zu können. Jedoch erhöht sich ihre Leistungsfähigkeit durch solch ein Studium, was sich nach der Studienzeit in aller Regel in höheren Gehältern ausdrückt, wo man dann allerdings seitens des Staates die (Steuer)Hand wiederum sehr gerne aufhällt.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hm, ich frage mich aber trotzdem, warum z.B. der Vorsitzende
der Kommission „Steuergesetzbuch“ Prof. Lang sagt, dass diese
Aufwendungen (für ein Erststudium ohne Dienstverhältnis) eben
nicht abzugsfähig sind und er dann auch noch von einem
ehemaligen Richter am BFH dadurch unterstützt wird, indem
dieser einen Aufsatz einzig und allein zu der o.g.
Gesetzesänderung verfasst und das Verhalten des Gesetzgebers
eindeutig kritisiert.

Ich glaube, Du wirfst hier einiges durcheinander und nach
Deinen weiteren mails ist mir gar nicht mehr klar, was Du
eigentlich genau meinst.

Fakt ist, dass die 4.000 EURO abgezogen werden können,
da steht auch der § 12 Nr. 5 EStG nicht dagegen, wie sich aus
dem Wortlaut eindeutig ergibt. Das ist die geltende Rechtslage.
Und wenn Du sagst der große Prof. Lang würde etwas
anderes schreiben und behaupten, man könne die 4.000 EURO
NICHT abziehen, dann bitte ich um ein genaues Zitat!

Eine vollkommen andere Frage ist, ob einem diese Regelung gefällt
oder nicht. Und da kann ich mir von seinem Grundansatz sehr
gut vorstellen, dass Lang fordert, die Kosten für ein Erststudium
müssten unbegrenzt und dann wohl sogar als Werbungskosten
mit evtl. Verlustvortrag u.ä. abgesetzt werden können und
deshalb die jetzige Gesetzesänderung kritisiert.

Gruß, trobi

Hi,

eingedenk der Tatsache, dass der Herr Studiosus keine
Einnahmen hat, versteuert er nichts. Daraus schließe ich ganz
kühn, dass er auch keine gezahlten Steuern zurückbekommt. Was
meinen die Herren Professoren denn zu diesem Aspekt?

Einige Herren Professoren meinen, man solle doch seine Investitionskosten für eine Berufsausbildung/Studium so lange als
Verlustvortrag vor sich herschieben dürfen, bis man
Steuern zahlen muss - und das auch noch in der Höhe
der tatsächlich angefallenen Kosten und nicht gedeckelt
auf 4.000 EURO. Das ist nun ein Gedanke der an sich
dem deutschen Steuerrecht nicht vollkommen fremd ist.

Und falls Du meinst das sei lebensfremd:
Es gibt Studenten die Zahlen für ein Auslandssemester 20.000 EURO
(sagen wir mal durch ein Elternkredit).
Und da macht es dann schon einen Riesenunterschied, ob
das Werbungskosten sind oder Sonderausgaben, gedeckelt auf 4.000 EURO.