[ESt] Veranlagung nur für einzelne Einkunftsarten?

Hallo,

dies ist die Fortsetzung einer bereits hier diskutierten Angelegenheit: /t/est-unverstaendnis-ueber-niedrige-erstattung/6499…

Zur Erinnerung: Der Steuerpflichtige ist Beamter und hat weniger Lohnsteuer gezahlt als die Steuer auf sein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit, die vom Finanzamt festgesetzt wurde. Insoweit hat das FA also etwas nachgefordert.

Nur kam an anderer Stelle eine Erstattung hinzu. Durch nicht so geschickt verteilte Freistellungsaufträge war Kapitalertragsteuer angefallen. Diese wurde jedoch vom FA komplett erstattet.

Es blieb unterm Strich eine geringe Erstattung, die nur durch die zurückgezahlte Kapitalertragsteuer zustande kam.

Der Einspruch soll nun zurückgewiesen werden. Das mit den Versicherungsbeträgen soll korrekt gewesen sein, denn wegen dem Höchstsatz von 1.900 Euro für Beamte ergab die Günstigerprüfung, dass nach der alten Rechtslage 2.001 Euro angesetzt werden können.

Allerdings gab das FA in einem Teilaspekt dem Steuerpflichtigen recht. Er hätte nämlich gar keine Steuererklärung abgeben müssen. Der Steuerpflichtige darf also nun sozusagen seine Steuererklärung zurückziehen, müsste dann aber auch seine Erstattung, die er wegen seiner Kapitalerträge bekommen hatte, zurückzahlen.

Nun würde der Steuerpflichtige natürlich gerne weiterhin die unnötig gezahlte Kapitalertragsteuer zurückbekommen, sich aber, was die Einkünfte aus nichtselbständige Arbeit angeht, auf die Lohnsteuer zurückziehen.

Geht das? Könnte man sich auf § 46 Abs. 4 EStG berufen?

Gruß
Ultra

warum wollen Sie denn die Veranlagung zurückziehen?

Nur um Recht zu behalten? Aber die Abgeltungssteuer usw. wollen Sie bekommen - ganz oder gar nicht - passen Sie einfach die Freistellungsaufträge richtig an und im nächsten Jahr haben Sie das Theater nicht mehr!

Lia

Hallo Lea,

das war doch nur eine Frage. Und das mit den FSA ist nicht immer ganz so leicht, schließlich weiß man nicht immer, wie hoch die Dividenden und andere Ausschüttungen ausfallen werden. Aber das soll hier nicht Thema sein.

Vielleicht kann jemand noch zu § 46 Abs. 4 EStG Stellung nehmen? Sollte der Steuerpflichtige diesbezüglich keine Chance haben, wird er den Einspruch natürlich zurückziehen, aber man kann ja mal fragen.

Gruß
Ultra

Hallo,

das war doch nur eine Frage. Und das mit den FSA ist nicht immer ganz so leicht, schließlich weiß man nicht immer, wie hoch die Dividenden und andere Ausschüttungen ausfallen werden. Aber das soll hier nicht Thema sein.

Für das abgelaufene Jahr ist der Zug in der Tat schon abgefahren.

Vielleicht kann jemand noch zu § 46 Abs. 4 EStG Stellung nehmen? Sollte der Steuerpflichtige diesbezüglich keine Chance haben, wird er den Einspruch natürlich zurückziehen, aber man kann ja mal fragen.

Also § 46 Abs. 4 EStG sagt ja: „… soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann.“ Und genau das ist doch das Problem, wenn ich es richtig verstanden habe. Es wurde zuwenig Lohnsteuer abgeführt. Und nur durch die zuviel bezahlte Abgeltungssteuer kam in der Summe eine geringfügige Erstattung heraus. Aber vielleicht kann man das fiktive Problem nochmal genauer beschreiben.
Jedenfalls kann man nicht lediglich eine Steuererklärung für einzelne Einkunftsarten abgeben und dabei die anderen außen vor lassen. Das geht meiner Meinung nach nur für das Weglassen der Kapitaleinkünfte, bei denen die Besteuerung mit der Abgeltungssteuer abgeschlossen ist. Aber genau das will man ja auch nicht.

Das in der Tat vorhandene Problem mit den FSA und im Voraus unbekannten Dividendenhöhen lässt sich mit etwas Aufwand relativ leicht beheben. FSA können schließlich, zumindest theoretisch, vom 01.01. - 31.12. gestellt werden. Je mehr Banken man hat, desto komplexer wird es natürlich, man könnte jedoch die FSA jederzeit anpassen. Wenn man also bspw. bei Bank A 500€ angegeben hat, es aber nur 300€ Dividende gab, dann kann man nachträglich einen neuen FSA mit eben diesen 300€ stellen und die verbleibenden 200€ für einen FSA bei einer anderen Bank verwenden. Das geht sogar, wenn man bei der anderen Bank nur 300€ gestellt hatte und dort waren jetzt schon 500€ an Kapitalerträgen angefallen und entsprechend Steuern abgeführt worden. Wenn dort jetzt nachträglich ein FSA mit 500€ gestellt wird, bekommt man noch im laufenden Jahr über die Bank die bereits gezahlte Steuer zurück. Die meisten Banken bieten die Erteilung von FSA inzwischen ja auch online an, so dass dies wirklich keine zwei Minuten dauert.
So können über das Jahr die FSA ständig angepasst und optimal verteilt werden.
Wenn dadurch eine Steuererklärung gespart werden kann und man eventuell zuviel gestellte Abgeltungssteuer nebst Soli sofort und nicht erst nahc einem Jahr wiederbekommt, dann sollte sich der Aufwand lohnen. Hier bieten sich, wenn auch in denkbar bescheidenem Rahmen, auch für den kleinen Mann legale Steuergestaltungsmöglichkeiten.

Grüße

Hallo,

danke für deine Antwort und für den Tipp mit den FSA. Bislang war das mit der unnötig entrichteten Kapitalertragsteuer ja kein Problem. Man musste eben nur eine Steuererklärung einreichen und hat die Kapitalertragsteuer zurückbekommen. Dass das nun zu einem Problem werden würde, hat der Steuerpflichtige nicht geahnt.

Also § 46 Abs. 4 EStG sagt ja: „… soweit er nicht für
zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann.“
Und genau das ist doch das Problem, wenn ich es richtig
verstanden habe. Es wurde zuwenig Lohnsteuer abgeführt.

Ich habe jetzt keine Kommentarliteratur zur Hand. Ich verstehe es aber so, dass nur zuwenig erhobene Lohnsteuer nachgezahlt werden müsste, also wenn etwa beim Lohnsteuerabzug ein Fehler gemacht wurde. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Dienststelle des Steuerpflichtigen hat die Lohnsteuer korrekt abgeführt. Sie war nur relativ niedrig, da PKV-Beiträge berücksichtigt wurden. Nach Einreichung der Steuererklärung hat das FA dann allerdings Versicherungsbeträge nur in geringem Umfang anerkannt. Dies scheint auch so korrekt zu sein (Günstigerprüfung ergab 1.900 Euro nach aktueller und 2.001 Euro nach alter Rechtslage, sodass 2.001 Euro angesetzt wurden).

Und nur durch die zuviel bezahlte Abgeltungssteuer kam in der
Summe eine geringfügige Erstattung heraus. Aber vielleicht
kann man das fiktive Problem nochmal genauer beschreiben.

Das Problem ist recht einfach beschrieben. Der Beamte musste – dies wurde auch vom FA bestätigt – keine Steuererklärung machen. Er könnte jetzt die Veranlagung zurückziehen. Dann würde jedoch auch die Erstattung der Kapitalertragsteuer rückgängig gemacht. Diese betrug einschließlich Soli rund 70 Euro. Die Nachforderung des FA in Bezug auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betrug etwa 46 Euro. Das FA hat also rund 24 Euro erstattet. Was bleibt ist also folgendes:

  • Hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen steht dem Steuerpflichtigen für sich betrachtet eine Erstattung von ca. 70 Euro zu.

  • Hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steht dem Steuerpflichtigen für sich betrachtet eine Bemessung der Steuerschuld anhand der Lohnsteuer zu.

Will der Steuerpflichtige jedoch die 70 Euro haben, muss er offensichtlich gleichzeitig die Nachzahlung von 46 Euro in Kauf nehmen.

Der Steuerpflichtige bedauert, dass er somit in der Summe auf rund 46 Euro verzichten muss (von 70 Euro Kapitalertragsteuer werden nur 24 Euro erstattet). Na gut, da kann man wohl nichts machen.

Gruß
Ultra

Will der Steuerpflichtige jedoch die 70 Euro haben, muss er
offensichtlich gleichzeitig die Nachzahlung von 46 Euro in
Kauf nehmen.

Der Steuerpflichtige bedauert, daß er somit in der Summe auf
rund 46 Euro verzichten muß.

Hm. Immerhin bekommt er saldiert 24 Euro überwiesen. Besser, als dies nicht überwiesen zu bekommen.

Na gut, da kann man wohl nichts
machen.

Doch.

  1. Man kann die Steuererklärung zurückziehen > keine Erstattung > doof.

oder

  1. Man kann einfach nichts machen > 24 Euro Erstattung > super.

Und in Zukunft eher steuerlichen Rat holen und beachten.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

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