Hallo,
dies ist die Fortsetzung einer bereits hier diskutierten Angelegenheit: /t/est-unverstaendnis-ueber-niedrige-erstattung/6499…
Zur Erinnerung: Der Steuerpflichtige ist Beamter und hat weniger Lohnsteuer gezahlt als die Steuer auf sein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit, die vom Finanzamt festgesetzt wurde. Insoweit hat das FA also etwas nachgefordert.
Nur kam an anderer Stelle eine Erstattung hinzu. Durch nicht so geschickt verteilte Freistellungsaufträge war Kapitalertragsteuer angefallen. Diese wurde jedoch vom FA komplett erstattet.
Es blieb unterm Strich eine geringe Erstattung, die nur durch die zurückgezahlte Kapitalertragsteuer zustande kam.
Der Einspruch soll nun zurückgewiesen werden. Das mit den Versicherungsbeträgen soll korrekt gewesen sein, denn wegen dem Höchstsatz von 1.900 Euro für Beamte ergab die Günstigerprüfung, dass nach der alten Rechtslage 2.001 Euro angesetzt werden können.
Allerdings gab das FA in einem Teilaspekt dem Steuerpflichtigen recht. Er hätte nämlich gar keine Steuererklärung abgeben müssen. Der Steuerpflichtige darf also nun sozusagen seine Steuererklärung zurückziehen, müsste dann aber auch seine Erstattung, die er wegen seiner Kapitalerträge bekommen hatte, zurückzahlen.
Nun würde der Steuerpflichtige natürlich gerne weiterhin die unnötig gezahlte Kapitalertragsteuer zurückbekommen, sich aber, was die Einkünfte aus nichtselbständige Arbeit angeht, auf die Lohnsteuer zurückziehen.
Geht das? Könnte man sich auf § 46 Abs. 4 EStG berufen?
Gruß
Ultra