[ESt] Verfahren wg. Studium 2004 Werbungskosten ?

Hallo,

weiß jemand von Euch etwas über den aktuellen Stand?

In 2004 wurden doch in Reaktion auf die damalige BFH Rechtsprechung die Aufwendungen für ein Erststudium zu Sonderausgaben erklärt.

Hiergegen hieß es, liefen mittlerweile mehrere Verfahren vor den FGs, eines mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler, das schnell vor den BFH gebracht werden soll.

Wie weit ist das schon?

Ein Steuerpflichtiger müsste ja nicht unbedingt sich selbst und den FA-Sachbearbeitern viel Arbeit machen, indem er jetzt für 2004 eine St.erkl. mit Studienkosten als Werbungsausgaben abgibt, nur um dann Einspruch gegen die Nichtanerkennung einzulegen, falls es eh so gut wie aussichtslos sein sollte :wink:

Viele Grüße
Frank

Hallo Frank,

Die zukünftige Behandlung ist noch immer nicht abschließend geklärt. Aktuell ist eine Zuordnung der Aufwendungen für das Erststudium vom GESETZGEBER ausgeschlossen worden, da sie zu den nichtabzugsfähigen Privatausgaben zuzuordnen seien.

Diese Sichtweise ist äußerst umstritten und wird wohl auch vor den Gerichten landen.
Hilfreich ist es, wenn der Steuerpflichtige den Zusammenhang mit (zu erwartenden) späteren Einnahmen darlegen kann. Wenn das noch nicht möglich ist, sollte auf eine vorläufige Steuerfestsetzung gedrängt werden.
Es gibt zu der aktuellen Rechtslage sehr kritische Stimmen und die Zusammenstellung der Werbungskosten erscheint durchaus lohnend.
Der BFH hat mittlerweile in einem Teilbereich bereits positiv entschieden und auch das Finanzgericht Köln hat die Entscheidung übernommen (und sogar ausgebaut).

Gruß musician

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Musician,

danke für Deine Antwort.

Für 2004 liegen ja schon Klagen den Gerichten vor, die Frage ist ja, wie weit die Prozesse schon gediehen sind.

Dass FG Köln und sogar BFH sich für 2004 schon damit beschäftigt haben, ist mir neu und wäre hilfreich - konnte dazu nichts finden (nur die alten Urteile bis 2003, die ja durch die 2004er Gesetzgebung ausgehebelt wurden). Hast Du mal die Aktenzeichen oder einen Link dazu?

Danke
und viele Grüße
Frank

Hallo Frank

Hast Du mal
die Aktenzeichen oder einen Link dazu?

BFH

  • wg Veranlassungszusammenhang mit zukünft. Einnahmen: BFH 26.1.05, BStBl. II 05,349)
  • GStB 05, 254

FG Köln 19.1.06, 10 K 3712/04

Gruß musician

Anhängige Verfahren für 2004?
Hallo Musician,

danke für die Infos!

So weit ich sehen konnte, beziehen die sich alle nur auf die bis 2003 geltende Gesetzeslage.

Das Problem an 2004 ist ja, dass bis 4.000 Euro Ausgaben steuerlich durchaus relevant sind, aber leider nur als Sonderausgaben, und die wären nicht vortragbar.

Bevor nun ein Steuerpflichtiger da ein Faß aufmacht und sich und den Sachbearbeitern viel Arbeit aufhalst (erst alles ausrechnen, dann erklären, dann Einspruch gegen den ablehnenden Bescheid einlegen etc.), wäre es ja gut, die Erfolgsaussichten anhand aktueller anhängiger Verfahren zu kennen.

Daher meine Frage im Forum… eben speziell auf 2004 bezogen.

Viele Grüße
Frank

Die Arbeit wär’s mir auf jeden Fall wert, da ansonsten ja kein Anspruch bei einer Rechtssprechungsänderung besteht.
Da gibt’s noch einen Aufsatz von Drenseck in DStR 04, 1766. Er teilt die Zweifel in Bezug auf die Qualifizierung als Sonderausgaben anstatt Werbungkosten (läuft Einleitungssatz zu §10 EStG zuwider).

Gruß musician

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Erklärung und ab vor’s FG?
Hallo Musician,

kann den Artikel leider nicht finden (nur Verweise darauf), da ich kein entsprechendes Login bei den einschlägigen Services habe.

Das Problem ist:

Wenn man durchkommt, lohnt es sich (in einem mir bekannten Fall, der auch noch nicht erklärt wurde, geht es um einen fünfstelligen Eurobetrag allein für 2004).

Doch wie wahrscheinlich wäre eine positive Entscheidung, das ist die andere Frage - wenn Studienaufwendungen Werbungskosten wären und blieben, dann wäre der arme Herr Steinbrück noch stärker in der Bredouille :smile:

Für den Stpfl. schwierige Entscheidung, denn:

  • gäbe es schon anhängige Verfahren, könnte sich der Stpfl. ja darauf berufen und darum bitten, seinen Einspruch ruhen zu lassen, bis diese entschieden sind

  • gibt es das nicht, würde auch sein Einspruch abgewiesen und er müsste selbst vors FG.

Dort könnte er sich zwar selbst vertreten, das dürfte aber recht chancenlos sein. Also fallen wiederum zusätzliche Kosten an. Womöglich müsste man damit bis vor den BFH oder sogar BVerfG. Ein Riesen-Aufwand.

Viele Grüße
Frank

[ESt] derzeit noch keine gerichtliche Entscheidung
Hi !

weiß jemand von Euch etwas über den aktuellen Stand?

In den Urteilsdatenbanken ist derzeit zu diesem Thema weder ein Urteil eines FG noch ein anhängiges Verfahren beim BFH zu finden.

Über die Literaturmeinung wurde ja bereits gesagt, dass diese der gesetzlichen Regelung sehr skeptisch gegenüber steht.

Um sich des Rechtes auf Veranlagung nicht zu berauben, kann ´man die Steuererklärung ja schon vorbereiten, dann die Rechtsprechung bis Jahresende verfolgen und zu Ende Dezember die Aussichten noch einmal prüfen.

BARUL76

Und wenn das FA schon ganz gespannt darauf ist …
Hi Barul,

danke für Deine Antwort!

Um sich des Rechtes auf Veranlagung nicht zu berauben, kann
man die Steuererklärung ja schon vorbereiten, dann die
Rechtsprechung bis Jahresende verfolgen und zu Ende Dezember
die Aussichten noch einmal prüfen.

Angenommen, das FA wäre schon ganz gespannt auf die Erklärung und hätte diesem Steuerpflichtigen eine „Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung“ geschickt (bis spätestens 18.05., das ist keine Firstverlängerung etc.pp.).

Kann er das dann trotzdem noch irgendwie auf Ende Dezember herausschieben - immerhin erspart er den Sachbearbeitern ja auch erstmal eine womöglich sonst unnötige Arbeit?

Danke
und viele Grüße
Frank

Aufforderung Abgabe Steuererklärung
Hi !

In den bisherigen Betrachtungen wurde stets davon ausgegangen, dass keine Pflicht zur Abgabe der Erklärung besteht. Daher war dann auch die 2-Jahres-Grenze (Antragsveranlagung) genannt. Es handelt sich hier durch die Aufforderung allerdings um eine Pflichtveranlagung. Die Steuererklärung ist also zwingend abzugeben.
Möglicherweise kann ein fernmündliches oder persönliches Gespräch mit dem Sachbearbeiter hier noch etwas bringen. In der Ausbildung sagte man uns aber seinerzeit, dass man immer erst mal das beste für den Mandanten beantragen soll und im Fall der Nichtanerkennung immer noch Maßnahmen ergreifen kann.
Rechtssicherheit wird es auf diesem Gebiet aber wohl selbst bis Ende des Jahres noch nicht geben. Aber dass sich eine Tendenz abzeichnet, ist möglich.

BARUL76

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Hallo Barul,

handelt sich hier durch die Aufforderung allerdings um eine
Pflichtveranlagung. Die Steuererklärung ist also zwingend
abzugeben.

Eigentlich wäre es ja in dem hypothetischen Beispielsfall auch eine Antragsveranlagung, da z.B. gar kein Einkommen vorhanden war.

Aber durch die „Erinnerung“ wohl nicht mehr - gilt wohl im Sinne von §149 AO auch als Aufforderung…

Könnte denn das FA einen Verspätungszuschlag o.ä. erheben? Bis zu dem Schreiben wusste der Stpfl ja nicht, dass er überhaupt eine Erklärung abzugeben hat. Und wenn er jetzt einfach weiter abwartet?

Rechtssicherheit wird es auf diesem Gebiet aber wohl selbst
bis Ende des Jahres noch nicht geben. Aber dass sich eine
Tendenz abzeichnet, ist möglich.

Das wäre hilfreich - denn nicht nur dass man mit so einer Erklärung ja dann wieder einige Arbeit hat, sicher macht man sich auch auf dem FA keine Freunde.

Oder sehen die das eher nüchtern?

Bzgl. Tendenz - eigentlich urteilen die Richter ja unabhängig. Andererseits würde aber eine generell Zuordnung zu den Werbungskosten den Staat diverse Milliönchen (oder sogar mehr?) kosten dürfen…

Viele Grüße
Frank