EStG: freiberuflich oder gewerblich tätig?

Hallo!

Trotz Lesens der einschlägigen FAQs ist mir meine Frage leider nicht beantwortet worden – zumindest hat sich mir eine Antwort nicht erschlossen. Daher:

Angenommen, A (blutiger Anfänger in Sachen selbständige (Neben-)Tätigkeit) möchte dann und wann seine selbstgeschossenen, eher künstlerischen Fotografien (Schwarz-weiß-Bilder, Blumen- und andere Naturporträts (evtl. auf Leinwand) etc.) bei eBay verkaufen oder versteigern.

Muss er dafür ein Gewerbe anmelden (§ 15 EStG) oder kann er freiberuflich (§ 18 EStG) tätig sein?
Bei Freiberuf: Wie läuft dann die Sache mit der von eBay wohl gewollten USt-Nummer?

Vielen Dank für Antworten!

LG
Liza

Hallo
1.
die Frage gewerblich oder freiberuflich hat nichts mit Umsatzsteuerfragen zu tun.
Künstlerische Tätigkeit = grundsätzlich freiberuflich

mit einer USt-ID kann man die eBay-Rechnungen netto erteilen lassen
man selbst ist dann Schuldner der Umsatzsteuer, die gleichzeitig Vorsteuer ist, per Saldo also Null
Ändert nichts an der Umsatzsteuerpflicht der eigenen Umsätze.
Liegen die Umsätze unter 17.500 € im Jahr, muß man grundsätzlich keine Umsatzsteuer abführen, dann jibbet aber och keene USt-ID!!

an einem gewerblichen eBay-account hängen aber ganz andere Feinheiten wie agb, Informationspflichten, Rücknahmeverpflichtung usw
Schlau machen, sonst wird man ruckzuck zum Futter von Abmahnhaien

mfg

Moin,

dann jibbet aber
och keene USt-ID!!

=> dat stimmt nüscht janz, denn wenn ein Kleinunternhmer international tätig wird, muss auch er den Nachweis erbringen, Unternehmer i.S.d. UStG zu sein. Denn auch wenn er die USt nicht erhebt, so ist der doch Unternehmer i.S.d. UStG. Und der Nachweis geht nun mal nur mit der USt-ID. Schaust du hier:
http://www.steuerlinks.de/gesetz/ustg/par27a.html

Schöne Grüße
e

Hi,

Angenommen, A (blutiger Anfänger in Sachen selbständige
(Neben-)Tätigkeit) möchte dann und wann seine
selbstgeschossenen, eher künstlerischen Fotografien
(Schwarz-weiß-Bilder, Blumen- und andere Naturporträts (evtl.
auf Leinwand) etc.) bei eBay verkaufen oder versteigern.
Muss er dafür ein Gewerbe anmelden (§ 15 EStG) oder kann er
freiberuflich (§ 18 EStG) tätig sein?

Solange A nur deine eigenen Bilder verkauft ist A Künstler, also Freiberufler. Handelt A aber generell mit Kunst (also auch mit fremden Bildern) ist A Händler und muss ein Gewerbe anmelden.

Bei Freiberuf: Wie läuft dann die Sache mit der von eBay wohl
gewollten USt-Nummer?

USt erhält A beim Finanzamt, wenn A seine freiberufl. Tätigkeit dort anmeldet. ABER: Achtung, dann ist A auch umsatzsteuerpflichtig, zumindest solange A nicht einen Businessplan aufstellt ausdem hervorgeht, dass A vorr. nicht mehr als 17500 € pro Jahr Umsatz macht und daher die Kleinunternehmerregelung beantragen kann.

Gruss Aron

Kleinunternehmer § 19 UStG

ABER: Achtung, dann ist A auch
umsatzsteuerpflichtig, zumindest solange A nicht einen
Businessplan aufstellt ausdem hervorgeht, dass A vorr. nicht
mehr als 17500 € pro Jahr Umsatz macht und daher die
Kleinunternehmerregelung beantragen kann.

Ein Kleinunternehmer ist immer umsatzsteuerpflichtig. Sie wird in seinem Fall nur nicht erhoben. Er muss daher auf den § 19 UStG verweisen.

Schöne Grüße
e

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Salve experttobe

grundsätzlich hast Du Recht, aber:
Zitat aus 27a UStG
„…wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen“

Wenn also die Fotos und Bilder europaweit vertickt werden (sollen)

Problem bei dieser Variante:
Kleinunternehmer hat keinen Vorsteuerabzug, wird aber zum Schuldner der eBay-MwSt aus den eBay-Rechnungen
dann lieber regelmäßig eBay-Rechnungen mit Märchensteuer als eine „dicke“ Nachzahlung im nächsten Jahr

gruß

Ein Kleinunternehmer ist immer umsatzsteuerpflichtig. Sie wird
in seinem Fall nur nicht erhoben. Er muss daher auf den § 19
UStG verweisen.

Wo ist der Unterschied? Er zahlt keine Umsatzsteuer.

Gruß Aron

Danke für alle Antworten! (owT)
:smile:

Ein Kleinunternehmer ist immer umsatzsteuerpflichtig. Sie wird
in seinem Fall nur nicht erhoben. Er muss daher auf den § 19
UStG verweisen.

Wo ist der Unterschied? Er zahlt keine Umsatzsteuer.

Das ist ein kleiner, aber feiner Unterschied. Und unterscheidet den Experten vom Laien (tschuldigung).

Hi,

Ein Kleinunternehmer ist immer umsatzsteuerpflichtig. Sie wird
in seinem Fall nur nicht erhoben. Er muss daher auf den § 19
UStG verweisen.

Wo ist der Unterschied? Er zahlt keine Umsatzsteuer.

Du bist noch blutiger Anfänger und machst die ersten Schritte als Unternehmer.

Würdest du bitte Rücksicht darauf nehmen, dass es sich hier um ein _Experten_-Forum handelt? Bei Antworten sollten sich die, die keine Steuerrechtskenntnisse haben, raushalten. Wenn du mehrere Jahre fleißig gelernt hast und deine Grenzen kennst, kannst du von deinen Erfahrungen berichten -wir haben hier auch interessierte Laien- aber der Regelfall ist das nicht, denn es ist ein hoher Zeitaufwand erforderlich, um sich nur einigermaßen auszukennen.

Beispiel:
Du hast geschrieben

USt erhält A beim Finanzamt, wenn A seine freiberufl. Tätigkeit dort :anmeldet. ABER: Achtung, dann ist A auch umsatzsteuerpflichtig, :zumindest solange A nicht einen Businessplan aufstellt ausdem :hervorgeht, dass A vorr. nicht mehr als 17500 € pro Jahr Umsatz :macht und daher die Kleinunternehmerregelung beantragen kann.

Lies mal § 19 Umsatzsteuergesetz
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__19.html

Es ist exakt andersherum als wie du behauptest: ein Kleinunternehmer ist einfach ein Kleinunternehmer, weil er die Umsatzgrenzen nicht überschreitet. Er kann aber nach § 19 Abs. 2 UStG einen Antrag stellen, als Regelbesteuerer behandelt zu werden. Weitere Feinheiten siehe Gesetzestext.

Schöne Grüße
C.

Das ist ein kleiner, aber feiner Unterschied. Und
unterscheidet den Experten vom Laien (tschuldigung).

Ok, da magst du recht haben. Ich will gar kein Experte sein, es reicht mir, wenn ich das Zeug ausreichend verstehe, um meine Stuererklärung machen zu können.