EU - Recht beim Kauf im Ausland / Italien

Moinsen,

eventuell kennt sich ja jemand damit aus:

Ich habe im Februar bei einer Italienischen Firma technische Erstazteile „vom Lager“ bestellt und per Paypal bezahlt.
Dann stellte sich heraus, daß die Teile doch NICHT im Lager waren, aber bald hereinkommen sollten.
Lieferprobleme bei diesen Teilen sind vollkommen normal.
Mittlerweile habe ich die Teile beim Hersteller bekommen können, die Firma in „I“ kann noch immer nicht liefern, beharrt aber auf Ihren Lieferbedingungen, wonach ich mich mit einer unbekannten Lieferdauer abzufinden hätte.
Da gibt es eine EU-Platform zum Beheben solcher Probs, leider blicke ich da nicht ganz durch.

Kann jemand helfen? Ggf. auch offiziell.

mfg Tugu

Was verstehst Du unter helfen? Du hast gekauft in Kenntnis der Lieferbedingungen des Verkäufers. Du hast Vorauskasse geleistet und dann hast Du Dich für Dich entschieden, bei einer anderen Firma die gleiche Ware noch einmal zu kaufen.

Ich sehe da keine rechtlichen Möglichkeiten für Dich.
Ich weiß ja nicht wie hoch der Betrag ist um den es geht aber das Vernünftigste ist wahrscheinlich, wenn Du das als Lehrgeld abbuchst.

Der eigentliche Knackpunkt ist, ich habe Ware aus dem Vorratslager bestellt, die dann doch nicht da war.
Punkt 2: es kann doch nicht Rechtens sein in den Lieferbedingungen generell ein vollkommen unlimitiertes Lieferdatum zu etablieren.
Ich gebe ja zu, mein Italienisch ist mehr oder weniger 0, aber Lieferbedingungen in denen der Lieferant das Lieferdatum vollkommen offen läßt sind meiner Meinung nach nicht real. Ein Rücktritt vom Kauf muß irgendwann möglich sein.

lg tugu

Sorry, wenn Du einen Vertrag unterschreibst von dem Du noch nicht mal die Lieferbedingungen kennst, per Vorkasse zahlst und die Lieferfirma im Ausland sitzt, was soll man denn da noch helfen?
Du bist über 18 und wahrscheinlich nicht entmündigt also bist Du selbst verantwortlich für das was Du tust.
Was Du Dir im Nachhinein ausdenkst, was nicht rechtens sein kann, ist hier nicht relevant.

Das ist Vertragsfreiheit, schließlich hat der Verkäufer nicht neben Dir gestanden und Dir den Revolver an die Schläfe gehalten.
Wenn er jemanden findet der so einen Vertrag akzeptiert hat er alles Recht der Welt.

hi,

mehr wollte er doch gar nicht wissen.

vermutlich hoffte er, jemand kennt sich - so wie du - aus.
Wäre ja möglich, in Italien gelten ähnliche Regeln wie hierzulande, nach denen man eine angemessene Frist setzen könnte. Selbst ein Rücktritt und Schadensersatz wäre noch Günstiger als das Teil nochmal geliefert zu bekommen.

Das es nicht so ist, konnte er ja nicht wissen.

grüße
lipi

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Natürlich nicht. Das wären AGB, die für den Kunden überraschend sind und ihn benachteiligen würden. Da hat das BGB etwas dagegen; solche AGB wären unwirksam.

Ich habe aber keine Ahnung, welche Rechtsnormen beim Einkauf aus Deutschland in Italien gelten. Vermutlich wäre es dabei auch wichtig zu wissen, ob du als Verbraucher oder Gewerbetreibender eingekauft hast.

Man könnte auch in so einer Situation sicher noch einiges tun, wenn er nicht mit Vorkasse bezahlt hätte.
Es geht ja auch um den Aufwand den man treiben müsste um hier zu einem vernünftigen Ergebnis zu kommen.
Da müsste der Rechnungsbetrag schon recht ordentlich sein damit sich das eventuell lohnt.

Der Ort der Lieferung ist hier Italien.

Dort gilt für Verbraucher das gleiche EU-Verbraucherschutzrecht wie in Deutschland; gewerbliche Kunden sind besser geschützt als in D, weil es eine Menge Klauseln in AGB gibt, die nur gelten, wenn sie vom Kunden gegengezeichnet sind.

Das braucht man aber im Einzelnen nicht vertiefen, weil es praktisch so gut wie unmöglich ist, bezahltes Geld auf dem Rechtsweg wieder zu bekommen. Die italiänische Justiz braucht für so einen Fall ungefähr dreißig Jahre; Ausnahmen gibt es nur, wenn jemand einen Cousin irgendwo am Mahngericht hat, oder auch jemanden, dem er mal einen Gefallen getan hat und der ihm also lebenslang verpflichtet bleibt - egal in welcher Funktion der Mensch am Gericht ist, das kann auch der Hausmeister sein, von dem es abhängt, ob die Kaffeemaschine funktioniert oder nicht.

Wenn es beides nicht gibt, hat man Chancen, dass sein Aktendeckel doch mal unter die obersten drei gerät, wenn man vor Ort einen Galoppino bezahlt.

Schöne Grüße

MM

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Danke,

aber NEIN, Lieferung ist / sollte „D“ sein.

Meine ursprüngliche Frage war eigentlich, ob sich hier jemand auskennt: https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE

Diese Info kam von PayPal nach Ablauf der 180 Tage. Es gilt also Europäisches Recht. Wer kennt sich damit aus?

mfg Tugu

Verbraucherstreitschlichtungsverfahren oder so… Damit hast du ggf. das Recht, eine Schlichtungsstelle anzurufen. Bist du in diesem Fall überhaupt Verbraucher?
Die Informationen dazu müssten auf der Webseite des Verkäufers abrufbar sein.

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Servus,

das ist überraschend; wie kommt es dazu? Wenn das nur wegen vereinbarter Lieferung DAP war und nicht explizit Gerichtsstand in D positiv vereinbart war, müßte auch dieses auf dem Rechtsweg qua Auslegung der Lieferbedingungen durch das Gericht beschieden werden und ist nicht automatisch so.

Lieferbedingungen wie DAP oder DDP enthalten keine unmittelbare Aussage darüber, an welchem Ort der Leistungsanspruch erfüllt wird. Hier kommt noch dazu, dass es bisher noch keine Leistung des Lieferanten gibt.

Es gilt, wie gesagt, europäisches Verbraucherschutzrecht, wenn der Kunde ein Verbraucher ist, also die Ersatzteile nicht von einem gewerblich Tätigen bestellt worden sind.

Auf dem Rechtsweg durchsetzen muss man das bei dem örtlich zuständigen Gericht - Erfüllungsort ist hier (auch wenn es um Rückforderung der geleisteten Zahlung geht) der für die Lieferung, d.h. am Sitz des Lieferanten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart.

Schöne Grüße

MM

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Der Erfüllungsgerichtsstand nach EU-Recht ist an dem Ort, wo hingeliefert wird. Nicht da, wo abgesendet wird. Und für die Zahlung kann der Erfüllungsort tatsächlich auch anders sein als der für die Lieferung – das ist nicht einheitlich. Und dann gibt es da noch den Verbrauchergerichtsstand.

Unterschwellig würde die Frage schon gestellt, aber von dir noch nicht beantwortet. Daher Stelle ich sie nochmal direkt:

Hast Du dort als Verbraucher oder Gewerblicher bestellt?

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Ein Europäischer Zahlungsbefehl könnte noch einen Blick wert sein. Davon abgesehen, sobald erst mal ein Titel errungen ist, muss man eventuell irgendwo vollstrecken. Das wäre nochmals eine größere Hürde, die ebenfalls nicht vergessen werden darf.

Und der Frage, ob nun als Verbraucher oder nicht, würde ich mich anschließen. Wir wollen ja hier keine Aufsätze für jeden erdenklichen Fall hinkleistern :smiley:

Hallo Silber,

gibst Du hierfür

bitte die Rechtsquelle an?

Dass Du diese These ohne jede Differenzierung in den Raum schmetterst, hat mich jetzt doch neugierig gemacht.

Schöne Grüße

MM

Servus,

hierzu

könntest Du freundlicherweise noch erläutern, was passiert, wenn der Antragsgegner Einspruch gegen den E.Z. einlegt.

Daran ließe sich nämlich sehr leicht sehen, dass Du Dich im Kreis bewegst.

Schöne Grüße

MM

Moinsen,

logischerweise habe ich die Teile für die Firma bestellt und auch über den Firmen-Paypal-Account bezahlt.
Es sollte ja schnell gehen und die Teile waren ja als „Lagerware“ sofort verfügbar. Waren sie dann doch nicht, sollten aber im Zulauf sein…

Mfg tugu

Meine Antwort war ja wohl evident kaum weniger differenziert als deine eigene :joy: Als hättest du irgendeine Quelle für irgendwas angegeben xD Somit hast du dich in dieser Form natürlich jeder Chance auf eine Antwort begeben. Und störe meine Kreise nicht!

Und wie lange hast Du das schon?

Kurzer Sinn: Natürlich gibt es kein „EU-Recht“, das § 269 BGB widerspräche. Welche von beiden widerstreitenden Normen sollte da denn zur Anwendung kommen? Silber-Recht schlägt Bundesrecht vielleicht?

Und weil Du nicht verstanden hast, was passiert, wenn der Antragsgegner gegen einen EU-Zahlungsbefehl Einspruch einlegt - es gibt wohl andere, die sich dafür interessieren: Dann geht die Sache an das zuständige Zivilgericht. Und damit hast Du Dich im Kreis bewegt und musst wieder bei der italienischen Justiz anklopfen - und dort wirst jedenfalls Du keinen „Titel erringen“, das ist sicher.

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Als wäre das so exotisch, dass man darauf nicht kommen könnte :smiley: Nur, deine „Frage“ war ja erkennbar nicht von echtem Informationsbedürfnis geprägt – du „weißt“ es schließlich eh. Natürlich gebe ich dann darauf auch keine Antwort. Und kannst du überhaupt erklären, an welcher Stelle du auf 269 kommst, wenn du apodiktisch schon davon ausgehst, dass in Italien geklagt werden muss? Hast du bereits herausgefunden, wie man den Gerichtsstand bestimmt? Vielleicht können wir dich so doch noch Stück für Stück der Lösung näherbringen :slight_smile: