Servus,
Da geht es also z. B. um Subunternehmer und Ähnliches(?).
ja, das isses. Wobei auch Leistungen „unmittelbar dem Betriebszweck“ dienen, die der Unternehmer selber nicht erbringen kann, die aber wesentlich in die Leistung einfließen, die er erbringt. Wenn etwa ein Unternehmer, der „Küchen komplett“ anbietet, zwar einen Elektromeister und einen Installateurmeister im Haus hat, aber keinen Fliesenleger, sind die extern vergebenen Fliesenarbeiten „bezogene Fremdleistungen“. Beispiel aus der Technik: Ein Anlagenbauer lässt sich die Statik zum Stahlbau von einem spezialisierten Ing.-Büro rechnen.
Wenn unser Küchenbauer aber z.B. irgendeinen Kurier-, Zettelverteiler- und Hausmeisterservice einsetzt, um seine Rechnungen und Zahlungserinnerungen an den Mann zu bringen, dient diese Fremdleistung nur mittelbar dem Betriebszweck, es ist eine sonstige betriebliche Aufwendung. Beispiel aus der Technik: Der gleiche Anlagenbauer wie oben lässt sich die Visa für seine Auslandseinsätze von einer spezialisierten Visa-Agentur besorgen.
Du wirst übrigens in den üblichen Kontenrahmen regelmäßig zwei Aufwandskonten „Fremdleistungen“ finden, eines ganz oben, das in der GuV noch vor dem Rohertrag abgezogen wird (das sind die bezogenen Fremdleistungen, von denen in der EÜR die Rede ist; sie entsprechen in Handel und Produktion dem Wareneinsatz), und eines bei den sonstigen betrieblichen Aufwendungen.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder