EÜR Selbstschätzung bei beschlagnahmten Dokumenten

Einem Einzelunternehmer (seit 2007 Jahresumsatz unter 17500Euro)wurden fast alle Belege und PC beschlagnahmt vom Finanzamt. Nun will das Finanzamt eine Einkommen und Umsatzsteuererklärung auf der Grundlge der EÜR, doch dazu fehlen ihm die Belege welche bis zur Einstellung des Verfahrens nicht herausgegeben werden (laut tel. Auskunft v. FA). Jetzt droht ein Zwangsgeldverfahren damit die Erklärungen abgeben werden, eine Fristverlängerung ist laut schriftlicher Mitteilung auch nicht möglich.
Meine Frage:kann sich der Unternehmer selbst einschätzen, wenn ja auf welcher Grundlage,Vorjahr geht nicht da Existenzgründung.

Weiß jemand Rat?
Danke im Voraus.

Einem Einzelunternehmer (seit 2007 Jahresumsatz unter
17500Euro)wurden fast alle Belege und PC beschlagnahmt vom
Finanzamt.

Das Finanzamt beschlagnahmt nichts.
Das macht die SteuFa.

Vielleicht sollte der Unternehmer das FA darüber informieren, dass seine Unterlagen bei der SteuFa sind?!

Ja klar kann ein Amt nichts beschlagnahmen, es waren selbstverständlich die angestellten Beamten des Finanzamtes gemeint, explizit in diesem Fall die Steuerfahndung.

Das FA bzw. der Sachbearbeiter des Unternehmers wurde bereits mehrmals mündlich wie schriftlich per Fax u. per Enschreiben daüber informiert. Aber eine Fristverlängerung ist trotz der geschilderten Umstände nicht möglich war die schriftliche Antwort des Sachbearbeiters.

In einem Beitrag hier gibt es einen Fall, bei welchem die Unterlagen verbrannt waren
/t/steuererklaerung-unmoeglich-da-unterlagen-verbran…
und der Rat war sich selbst zu schätzen, nun wollte ich wissen ob dies auch in diesem Fall mögliche wäre.

Schätzung bei beschlagnahmten Dokumenten
Hi !

Die allermeisten Unternehmer, die mir bekannt sind, führen irgendwelche Listen, aus denen sich ergibt, welche Rechnungen sie geschrieben und welche Rechnungen sie bekommen haben.

Aus diesen Listen lassen sich üblicherweise auch Gewinnermittlungen und Steuererklärungen erstellen. Die Belege sind hierfür nicht zwingend erforderlich.

Wurden denn solche Aufzeichnungen nicht geführt?

BARUL76

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Auch wenn’s keine solchen Listen gibt-von den Kontoauszügen kann man sich Abschriften geben lassen, und daraus einigermaßen passable Erklärungen erstellen.

Mich wundert nur das Verhalten des FAs, da muss noch mehr dahniter stecken als hier geschrieben wurde

beschlagnahmt wurden sämtliche Dokumentationen, d.h. Unterlagen, Belege Listen, Aufzeichnungen, Zettel, Blöcke, Hefte, Ordner, Veträge, Aufträge, Aufzeichnungen, Arbeitsverweise, Arbeitsverträge, Sozialversichungsunterlagen, Briefe, Kontoauszüge, Visitenkarten, Schlüssel,Fotos, Bücher, USB Sticks,CD´s, Software, PC & Laptop aus privaten sowie geschäftlichen Räumen und Fahrzeugen aus 2006,2007,2008,2009(teilweise), ca. 7 Umzugskartons voll von ca. 14 Beamten in 6 Stunden.

Da ungefähr 70% der Ausgaben bar bezahlt worden sind, kann man aus den Kontoauzügen fast nur die Einnahmen ermitteln.

Fachanwalt für Steuerrecht - Zwangsgeldverfahren
Hi !

Durch ein Zwangsmittel (http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__328.html) soll der Steuerpflichtige angehalten werden, seine ihm nach den Steuergesetzen obliegenden Pflichten zu erfüllen. Im vorliegenden Fall scheint es sich um einen Fall von vorübergehender subjektiver Unmöglichkeit zu handel. Die Festsetzung des Zwangsgeldes wäre somit ermessensfehlerhaft, weil der Steuerpflichtige durch die Beschlagnahme der Unterlagen tatsächlich keine Auskünfte geben/Steuererklärungen erstellen kann.

Neben der Zuhilfenahme eines „Fachanwaltes für Steuerrecht“ sollte hier auch mal darüber nachgedacht werden, die Schreiben des Finanzamtes an die Steuerfahndung mit der Bitte weiterzuleiten, den Sachbearbeiter mal über den Stand der Untersuchungen zu informieren.

Dort könnte dann auch angefragt werden, ob die SteuFa grundsätzliche Bedenken hegt, wenn im Rahmen einer Schätzung http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__162.html (darf eigentlich nur das Finanzamt) Beträge zur USt, ESt, GewSt wie folgt angegeben würden … .

In der eigentlichen Schätzung sollte dann ganz klar deutlich gemacht werden:

  • dass es sich um eine Schätzung handelt,
  • warum es sich um eine Schätzung handelt,
  • wieso die Angaben plausibel sind und
  • dass um eine Festsetzung unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung“ gebeten wird, bis die SteuFa die Unterlagen rausrückt.

BARUL76

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Da ungefähr 70% der Ausgaben bar bezahlt worden sind, kann man
aus den Kontoauzügen fast nur die Einnahmen ermitteln.

Dem FA reicht das…
Trotzdem irritiert mich das Verhalten des FA’s, ich kanns mir nicht vorstellen!