Exhibitionist nicht strafbar

Ist ok. Du hast Recht, ich hab meine Ruhe.

Du hackst jetzt auf einer Formulierung rum, bei der ich mich meinetwegen falsch ausgedrückt habe.
Du willst es jetzt wohl aber auch nicht mehr verstehen was ich meine.

Also lassen wirs dabei, wir kommen eh nicht auf einen Nenner.

Ändert aber nichts daran, dass gewisse Sachen in der Öffentlichkeit in die Hose gehören. Und nicht vor Kindergesichter.
Hiermit möchte ich betonen: KINDERgesichter
So krank diese Person auch sein mag, wenn er so krank ist dass er anderen schadet (ja sowas kann Kindern schaden, auch wenn keine körperliche Gewalt im Spiel ist) gehört er eben auch nicht in die Öffentlichkeit, sondern in Behandlung.

Hi, es geht mir vollkommen irgendwo vorbei, wenn meine Ansicht von Dir als flach und undifferenziert bezeichnet wird!
Für mich ist schlichtweg die Tatsache interessant, dass Kinder nicht dazu da sind um diesen kranken, abnormen Gesellen einen Kick zu verschaffen!
Desweiteren finde ich es schon schlimm genug, dass Täter, für deren Taten sie angeblich nichts können, nicht bestraft werden können. Noch schlimmer ist, dass man ab einem bestimmten Promillegehalt machen kann was man will und dann auch unter diese Regelung fällt.
Und der Gipfel ist, dass Eigentumsdelikte höher strafbewehrt sind als Delikte persönlicher Gewalt gegen andere, insbesondere Missbrauchsdelikte.
ramses90

Desweiteren finde ich es schon schlimm genug, dass Täter, für
deren Taten sie angeblich nichts können, nicht bestraft werden
können. Noch schlimmer ist, dass man ab einem bestimmten
Promillegehalt machen kann was man will und dann auch unter
diese Regelung fällt.
Und der Gipfel ist, dass Eigentumsdelikte höher strafbewehrt
sind als Delikte persönlicher Gewalt gegen andere,
insbesondere Missbrauchsdelikte.

Rechtsdinge sind nicht so Dein Fachgebiet, oder?

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wow, ich bin beeindruckt: Ein Vollzitat aus dem Besondere Teil
des StGB. Nur sollte man dabei nicht den Allgemeinen Teil
vergessen, der für jedes im Besonderen Teil definierte Delikt
gilt. Und da sollte man sich hier insbesondere mal die §§ 20,
21 durchlesen. Denn darauf läuft es bei krankhaften Störungen
ggf. hinaus.

naja, eine ziemliche unterstellung, wie du unten ja selbst zugibst.

aber hier ein paar fakten:
sicherlich ist die schuldfähigkeit genauestens zu prüfen, aber schätzungen gehen dahin, dass die schuldfähigkeit in 10% der fälle von exhibitonismus nicht gegeben ist.
[OLG Zweibrücken v. 9. 10. 1985 - 1 Ss 160/85, StV 1986, 436; so auch die Zahlen bei Witter, FS Würtenberger, 1977, S. 333 (339)]

ich kann dich außerdem beruhigen, dass § 20 stgb in jüngster zeit gar nicht, im jahre 1998 zweimal, 1996 und 1995 nur einmal angewandt wurde, Statistisches Bundesamt, Strafverfolgung (Vollständiger Nachweis), Tab. 5.

daher ist § 20 stgb in der praxis bedeutungslos.

§ 21 stgb kann natürlich im einzelfall gegeben sein. allerdings führt die vorschrift nur zur milderung und nicht ausschließung der strafe, § 49 stgb.

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Und der Gipfel ist, dass Eigentumsdelikte höher strafbewehrt
sind als Delikte persönlicher Gewalt gegen andere,
insbesondere Missbrauchsdelikte.

Och nöööö, nicht schon wieder diese Behauptung. Das ist einfach nicht wahr. Kannst du nicht erst ins Gesetz schauen, bevor du so etwas postest?

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Hallo!

Naja da gibts ja eine merkwürdige Kombination aus Radikalkonservativen einerseits und aus gewissen Feministinninnenn andererseits (da gibts ja große Streitereien unter den Feministinnen, aber momentan hat die prüde Fraktion die Oberhand), die mit Nacktheit per se ein Problem haben und schon den nackten Körper zur Belästigung erklären. Die haben meiner Meinung einfach selbst ein sexuelles Problem.

Ein Exhibitionist ist normalerweise nur nackt und belästigt niemanden. Nur weil aber jemand nackt ist, wird ja niemand belästigt und schon gar nicht irgendwer gefährdet.

Gruß
Tom

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Hallo!

Ist aber nicht so, da der typische Exhibitionist eigentlich nicht belästigt. Das ist ein definiertes Krankheitsbild, also mal runter vom Gas.

Hier mal die medizinische Definition:

Die wiederkehrende oder anhaltende Neigung, die eigenen Genitalien vor meist gegengeschlechtlichen Fremden in der Öffentlichkeit zu entblößen, ohne zu einem näheren Kontakt aufzufordern oder diesen zu wünschen.

Gruß
Tom

Leg die BILD Zeitung zur Seite (o.w.T)
o.w.T=nix

Hallo Wiz,

solche wie die von dir geschilderten Fälle sind mir durchaus geläufig. In dem UP ging es um ein durch einen Exi psychisch geschädigtes Kind. Da hört der „Spaß“ meines Erachtens nach auf. Es wäre zwar grenzwertig, aber bei solchen (mehrfach Wiederholungs-)Tätern sollte wirklich daran gedacht werden, auch die nicht schuldhaft handelnden Täter zu verpflichten, sich einer Therapie zu unterziehen und wenn das nicht klappt, sie tatsächlich „wegzusperren“.

Übrigens… als ich einmal das „Opfer“ eines Exi war, fing ich schallend an zu Lachen, der - schrumpfende - Erfolg beim „Täter“ trat sofort ein, er war sichtbar verunsichert und lief weg. Mir tat „das arme Schwein“ leid und ich ließ ihn laufen. Ich denke, dass mein Lachen ihn mehr beeindruckt hat, als es eine Strafe je könnte.

Gruss

Iru

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Am nächsten Baum an den Eiern aufhängen
Hallo,

Und ob das ernst gemeint ist! Jedenfalls wenn das vor Kindern
geschieht.

warum nicht gleich vom Mob am nächsten Baum an den Eiern aufhängen lassen?

Der Rechtsstaat wird von Typen wie Dir doch nur dann reklamiert, wenn es um die eigene Gurgel geht.

Krank und realitätsfremd…

Gruß

S.J.

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Hallo,

Und ob das ernst gemeint ist! Jedenfalls wenn das vor Kindern
geschieht.

warum nicht gleich vom Mob am nächsten Baum an den Eiern
aufhängen lassen?

Der Rechtsstaat wird von Typen wie Dir doch nur dann
reklamiert, wenn es um die eigene Gurgel geht.

einen derartig rüden Ton an den Tag legen?
Das halte ich dann für krank und realitätsfremd.

Krank und realitätsfremd…

Gruß

S.J.

Hallo,

Es ging auch nicht darum, grundsätzlich zur Anwendung von §§ 20, 21 StGB zu kommen, sondern darum, dass man BT-Normen nicht ohne den Kontext des AT für sich hinstellen sollte. Und insbesondere bei Delikten die einen konkreten Bezug zu krankhaften Veranlagungen haben, sollte man immer an §§ 20, 21 StGB denken. Ob die im Einzelfall zur Anwendung kommen, steht auf einem anderen Blatt.

Gruß vom Wiz

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Danke für die komplette Liste der langläufigen Rechtsirrtümer des durchschnittlichen Bildzeitungslesers und RTL-Zuschauers, für die es natürlich nicht ansatzweise auch nur den geringsten Beweis gibt, außer der Behauptung durch eine gewisse Masse.

Ja, schon schlimm, diese Juristen, die alle 24h in von der realen Welt abgeschiedenen Büro hocken, weder Freundinnen, noch Frauen oder Kinder haben, und natürlich so rein gar nicht verstehen können, wie bedroht so ein richtiger Mensch in der realen bösen Kinderschänderwelt da draußen ist, in der täglich an jeder Ecke zigfach die unvorstellbarsten Dinge passieren, die deshalb alle keiner Differenzierung bedürfen, und denen man nur mit Zwangskastration und Lynchjustiz wurksam begegnen kann.

Gruß vom Wiz, Ehemann, Vater und zufällig auch Jurist mit ein paar Vorlesungen Kriminalistik

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Es ging auch nicht darum, grundsätzlich zur Anwendung von §§
20, 21 StGB zu kommen, sondern darum, dass man BT-Normen nicht
ohne den Kontext des AT für sich hinstellen sollte.

versteh’ ich nicht. wer hat denn in frage gestellt, dass man bt-normen nicht ohne at-normen betrachten soll ?
außerdem wird die schuld erst nach dem vorliegen des tatbestandes geprüft.

… komplette Liste …

Du Optimist. :smile:
Gruß,
Max

Du schimpfst auf das Stammtischniveau in Bezug auf dieses Thema, lässt aber selber auch die nötige Differenzierung vermissen.

  1. Exhibitionismus ist eine sexuelle Neigung. Das setzt das Vorhandensein einer sexuellen Erregung voraus. Die muss also erst einmal vorhanden sein.

  2. Exhibitionismus, so er überhaupt vorliegt, führt nicht zwangsläufig zur Schuldunfähigkeit. Dabei spielt der „Krankheitsgehalt“ der Neigung als solches überhaupt keine Rolle! Es geht um die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt. Die Messlatte ist da eigentlich recht hoch.

Sind diese ersten beiden Punkte noch eher aus der med. Ecke, wundert mich aber der nächste bei einem Juristen dann doch.

  1. Liegt sexuelle Motivation vor und geschieht das Ganze vor Kindern, muss genau geguckt werden, ob nicht möglicherweise gar §176 Abs. 4 in Frage kommt.

Du wirfst in gewisser Hinsicht die Meute vor, die sich auf den Entblössenden wirft, tust aber mit umgekehrtem Vorzeichen genau das Gleiche. Genauso einseitig finde ich, dass für dich von Ferne bereits eindeutig klar ist, dass der „Täter“ hier arm und bedauernswert ist, der Umstand, dass der Vorfall beim Opfer möglicherweise größere Schäden hinterlassen hat, aber ein Erziehungsfehler ist.

Ich finde Einseitigkeit in beiden Richtungen schlecht. Das bedeutet: Worum es in dem Fallbeispiel geht, kann man auf Basis der Infos hier überhaupt nicht sagen. Die Angelegenheit muss auch völlig getrennt betrachtet werden: Haben wir überhaupt einen Täter im strafrechtlichen Sinn? Ist er schuldfähig?
Und
Was sind die Folgen für das Opfer. Hier kann es auch Folgen geben, selbst wenn die „Tat“ an sich noch nicht einmal als rechtswidrig eingestuft ist.

Der einzige Punkt, wo wirklich einer Meinung sind: Es gehört zur Erziehung dazu, seine Kinder auch in dieser Richtung mit angemessenem Rüstzeug zu versehen. Was aber nicht heißen soll, dass es im konkreten Fall dennoch zu psychischem Schaden kommen kann. Diese Diskussion müsste man dann aber mit den dafür zuständigen Experten in einem anderen Brett führen!

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Hallo erstmal,

Du schimpfst auf das Stammtischniveau in Bezug auf dieses
Thema, lässt aber selber auch die nötige Differenzierung
vermissen.

  1. Exhibitionismus ist eine sexuelle Neigung. Das setzt das
    Vorhandensein einer sexuellen Erregung voraus. Die muss also
    erst einmal vorhanden sein.

???Was hat das damit zu tun, ob die Polizei tätig werden soll/muss???

  1. Exhibitionismus, so er überhaupt vorliegt, führt nicht
    zwangsläufig zur Schuldunfähigkeit. Dabei spielt der
    „Krankheitsgehalt“ der Neigung als solches überhaupt keine
    Rolle! Es geht um die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum
    Tatzeitpunkt. Die Messlatte ist da eigentlich recht hoch.

Wo habe ich was davon geschrieben, dass Exhibitionismus zwangsläufig zur Schuldunfähigkeit führen würde? Ich habe lediglich geschrieben, dass man bei Delikten mit Bezug zu krankhaften Störungen dies immer im Auge behalten sollte. Und ja, es geht um die Frage der Steuerungsfähigkeit. Auch das habe ich geschrieben.

Sind diese ersten beiden Punkte noch eher aus der med. Ecke,
wundert mich aber der nächste bei einem Juristen dann doch.

  1. Liegt sexuelle Motivation vor und geschieht das Ganze vor
    Kindern, muss genau geguckt werden, ob nicht möglicherweise
    gar §176 Abs. 4 in Frage kommt.

In der Tat, aber wer hat das hier ausgeschlossen?

Du wirfst in gewisser Hinsicht die Meute vor, die sich auf den
Entblössenden wirft, tust aber mit umgekehrtem Vorzeichen
genau das Gleiche. Genauso einseitig finde ich, dass für dich
von Ferne bereits eindeutig klar ist, dass der „Täter“ hier
arm und bedauernswert ist, der Umstand, dass der Vorfall beim
Opfer möglicherweise größere Schäden hinterlassen hat, aber
ein Erziehungsfehler ist.

Ich habe hier nie von einem armen und bedauernswerten Täter gesprochen, sondern davon, dass die konkreten Fallkonstellation in diesem Einzelfall, d.h. die Aussage der Polizei, nichts machen zu können, bei vorausgesetzt ordentlicher Arbeit der Polizei, danach klingt, als ob hier bestimmte Dinge gegeben sind. Das Problem sind in Fällen von Exhibitionismus die ggf. häufigen Wiederholungen gleich gelagerter Taten. Und wenn da einmal einem konkreten Täter attestiert wurde, dass er für solche Dinge nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, und von ihm auch keine sonderliche Gefahr ausgeht, dann kann man sich den Spaß im 5., 10., und 20. Fall sparen. Das ist aber doch kein Freibrief für jeden, solche Dinge straffrei tun zu dürfen. Es geht hier ausschließlich um eine - von mehreren möglichen - Interpretationen einer ganz konkreten Fallgestaltung, die mir hier am wahrscheinlichsten erscheint, weil sie häufiger anzutreffen ist (nein, nicht immer, nicht im mindestens 50% der Fälle, … aber nicht nur hier erstmals und ausnahmsweise)

Und was das Thema Aufklärung/Erziehung/Verarbeitung von solchen Dingen auf Opferseite angeht: Ich bleibe dabei, dass Eltern in der Pflicht sind, Kindern beizeiten und angemessen aufzuklären, und sie insoweit in Verantwortung zu nehmen. Als Eltern sollte man in jeder Hinsicht alles tun, was man selbst tun kann und in der Hand hat, Schaden von seinem Kind bestmöglich abzuwenden oder zu begrenzen. Und ich tue mich sehr schwer damit, wenn in einer Zeit, in der Nacktheit und Sexualität so dermaßen aufdringlich Teil des Alltags geworden sind, bzgl. einer einzelnen, rein exhibitionistischen Handlung gleich von notwendigen stationären Maßnahmen gesprochen wird. Da frage ich mich dann tatsächlich ernsthaft, ob hier nicht eher dem Wunsch übersteigert besorgter Eltern, als dem konkreten Behandlungsbedarf eines Kindes entsprochen wird. Das ist übrigens ein Phänomen, dass sich in dem gesamten Bereich der Sexualdelikte breit gemacht hat, in der gewissen Kreise die „für ihr Leben gezeichneten Opfer“ für ihr eigenes Lebensbild brauchen, und ein wahnsinniges Interesse an der Beschäftigung mit den Opfern an sich und zum Selbstzweck, aber leider nicht daran haben, dass diesen tatsächlich auch dadurch abschließend geholfen wird.

Gruß vom Wiz

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Schade, dass man nicht mehrere Sternchen geben kann :smile:)

  1. Exhibitionismus ist eine sexuelle Neigung. Das setzt das
    Vorhandensein einer sexuellen Erregung voraus. Die muss also
    erst einmal vorhanden sein.

???Was hat das damit zu tun, ob die Polizei tätig werden
soll/muss???

Habe ich behauptet, dass es damit etwas zu tun haben soll?

  1. Exhibitionismus, so er überhaupt vorliegt, führt nicht
    zwangsläufig zur Schuldunfähigkeit. Dabei spielt der
    „Krankheitsgehalt“ der Neigung als solches überhaupt keine
    Rolle! Es geht um die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum
    Tatzeitpunkt. Die Messlatte ist da eigentlich recht hoch.

Wo habe ich was davon geschrieben, dass Exhibitionismus
zwangsläufig zur Schuldunfähigkeit führen würde? Ich habe
lediglich geschrieben, dass man bei Delikten mit Bezug zu
krankhaften Störungen dies immer im Auge behalten sollte. Und
ja, es geht um die Frage der Steuerungsfähigkeit. Auch das
habe ich geschrieben.

Du hast das aber sehr einseitig dargestellt. Außerdem gehst du bereits davon aus, dass es sich um einen Fall von Exhibitionismus handelt. Diesen Einwand von mir hast du geflissentlich überlesen! Der Fragesteller spricht in seiner laienhaften Annahme davon, dass Exhibitionismus vorliegt. Nicht jeder, der seine Geschlechtsteile frei legt, ist aber Exhibitionist!

Sind diese ersten beiden Punkte noch eher aus der med. Ecke,
wundert mich aber der nächste bei einem Juristen dann doch.

  1. Liegt sexuelle Motivation vor und geschieht das Ganze vor
    Kindern, muss genau geguckt werden, ob nicht möglicherweise
    gar §176 Abs. 4 in Frage kommt.

In der Tat, aber wer hat das hier ausgeschlossen?

Du hast die Möglichkeit noch nicht einmal im Ansatz eingeräumt. Du stellst auch nicht in Frage. 1. Behauptung, die eigentlich nur eine Vermutung ist:

denn es wird hier wohl um jemand gehen, bei dem man den Krankheitsgehalt seines Tuns nachgewiesen hat,

  1. Behauptung, die auch nichts weiter als eine Vermutung ist:

und der insoweit auch nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.

Wobei die Vokabel „insoweit“ impliziert, dass automatisch eine strafrechtliche Verfolgung wegen des Krankheitswertes, so überhaupt einer vorliegt, ausgeschlossen sei.

Wenn du dann direkt im Anschluss weiter machst:

Es gibt bedauernswerte Menschen, die mit solchen Neigungen geschlagen sind, die sie nicht ausreichend kontrollieren können,

dann kannst du wohl kaum behaupten:

Ich habe hier nie von einem armen und bedauernswerten Täter
gesprochen,

Und wenn da einmal einem konkreten Täter
attestiert wurde, dass er für solche Dinge nicht zur
Rechenschaft gezogen werden kann, und von ihm auch keine
sonderliche Gefahr ausgeht, dann kann man sich den Spaß im 5.,
10., und 20. Fall sparen. Das ist aber doch kein Freibrief für
jeden, solche Dinge straffrei tun zu dürfen.

Das klingt jetzt schon ein wenig anders, als in deinem ersten Beitrag.

Es geht hier
ausschließlich um eine - von mehreren möglichen -
Interpretationen einer ganz konkreten Fallgestaltung,

andere Interpretationen kamen aber bei dir bisher nicht vor.

Und was das Thema Aufklärung/Erziehung/Verarbeitung von
solchen Dingen auf Opferseite angeht: Ich bleibe dabei, dass
Eltern in der Pflicht sind, Kindern beizeiten und angemessen
aufzuklären, und sie insoweit in Verantwortung zu nehmen.

Habe ich etwas anderes behauptet? Gerade in dem Punkt habe ich dir ausdrücklich beigepflichtet. Wieso interpretierst du so viel?

bzgl. einer einzelnen, rein exhibitionistischen Handlung

Und schon wieder nicht differenziert: bloßes Zur-Schau-Stellen ist kein Exhibitionismus! Und ob im vorliegenden Fall wirklich nur gezeigt wurde und nichts darüber hinaus lief, wissen wir nicht, das hätte man nachfragen müssen, bevor man voreilige Schlüsse zieht! Es gibt zwischen nur zeigen und mit dem Kind etwas machen noch einiges dazwischen!

gleich von notwendigen stationären Maßnahmen gesprochen wird.

Da gehen wir allerdings wieder konform.

Da frage ich mich dann tatsächlich ernsthaft, ob hier nicht
eher dem Wunsch übersteigert besorgter Eltern, als dem
konkreten Behandlungsbedarf eines Kindes entsprochen wird. Das
ist übrigens ein Phänomen, dass sich in dem gesamten Bereich
der Sexualdelikte breit gemacht hat, in der gewissen Kreise
die „für ihr Leben gezeichneten Opfer“ für ihr eigenes
Lebensbild brauchen, und ein wahnsinniges Interesse an der
Beschäftigung mit den Opfern an sich und zum Selbstzweck, aber
leider nicht daran haben, dass diesen tatsächlich auch dadurch
abschließend geholfen wird.

Sogar da gehen wir in Teilen konform. Allerdings darf diese Übersteigerung auch nicht dazu führen, dass die tatsächlich gezeichneten Opfer nicht mehr gesehen werden. Ich wiederhole mich: Keines der Extreme ist gut. Und du hast bis jetzt noch nicht einmal die Möglichkeit eingeräumt, dass es in dieser Fallkonstellation trotz vorbereitender Erziehung zu einem Opfer kommen kann.

Vielleicht versuchst du, dich einmal sachlich mit meiner Position auseinanderzusetzen, anstatt den leisen Zweifel an deinen Ausführungen zu diesem Thema gleich in eine von dir ganz offensichtlich emotional besetzten Ecke zu drängen. Ich gehöre nicht in die Ecke der Hütemuttis, auch nicht zur Schwarzerfraktion. Ich habe allerdings bereits beruflich mit dem Thema zu tun gehabt - und eyderdaus, sowohl was Opfer als auch was Täter angeht. Deshalb der Appell an die Differenzierung. Und deshalb auch der Hinweis darauf, dass nicht alles Exhibitionismus ist, was Stammtisch so meint. (Und, wenn mir die Spitze erlaubt sein soll: Ob jemand Exhibitionist ist oder nicht, entscheidet auch nicht der Rechtsanwalt.)

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Hallo,

um die Sache abzuschließen: Es steht hier jedem frei, inwieweit er einen geschilderten Sachverhalt als zutreffend beschrieben ansieht oder nicht. Ebenso steht es jedem hier frei - sofern wir nicht von harten Fakten sprechen - einen Fall auf Basis insoweit getroffener Annahmen zu zutreffender oder unzutreffender Darstellung entsprechend zu interpretieren. Du willst das tatsächliche Vorliegen eines echten Exhibitionismusses hinterfragen, ich aufgrund der Falldarstellung nicht, weil ich mich auf die Annahme einer ordentlichen Polizeiarbeit stütze, und vor diesem Hintergrund mir eine andere Annahme im Zusammenhang mit einem „nicht tun können“ in genau diesem einen konkreten Fall unplausibel erscheint. Es steht uns beiden frei, was wir als richtig dargestellt und gegeben ansehen. Keiner von uns hat hier vollständige Akteneinsicht und umfassendes Fallwissen. Es ist also müßig jenseits konkreter, aus der Darstellung ableitbarer Dinge darüber zu diskutieren, welche Annahmen zutreffender sind.

Insoweit hat eine bestimmte angenommene konkrete Fallsituation überhaupt nichts mit Einseitigkeit bzgl. eines gesamten Themenkomplexes zu tun, sondern nur mit der Bewertung des konkret dargestellten Falls. Hier könnte morgen ein ähnlicher Fall geschildert werden, bei dem aber entscheidende Indizien Anlass geben würden, zu anderen Annahmen zu kommen, und dann würde eine Antwort ggf. vollkommen anders aussehen.

Gruß vom Wiz

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