Hallo an alle Experten!
Person K ist seit 3 Monaten in einem Arbeitsverhältnis und pendelt täglich 200 Kilometer (hin und zurück) zwischen Wohnort und Arbeitsstelle. Innerhalb der Probezeit von 6 Monaten möchte sie nicht umziehen. Sie bekommt den Höchstsatz der Fahrkostenbeihilfe durch die Arbeitsagentur für 6 Monate. Nach der Probezeit möchte sie gern in den Ort der Arbeitsstelle ziehen.
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Kann Person K nach den 6 Monaten Umzugsbeihilfe bei der Arbeitsagentur beantragen (bis 4 500 Euro)? Oder ist das generell nicht mehr möglich, weil sie schon 6 Monate Fahrkostenbeihilfe bekommen hat?
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Hat Person K die Möglichkeit andere Beihilfen bei der Arbeitsagentur zu beantragen? Sie hat mal etwas von einer Einmalzahlung gehört.
Ich würde mich sehr über Antworten freuen.
Liebe Grüße
Caty
Hi!
Nach der Probezeit möchte sie gern in den Ort der Arbeitsstelle ziehen.
- Kann Person K nach den 6 Monaten Umzugsbeihilfe bei der Arbeitsagentur beantragen (bis 4 500 Euro)? Oder ist das generell nicht mehr möglich, weil sie schon 6 Monate Fahrkostenbeihilfe bekommen hat?
Nein. Beide Leistungen können grundsätzlich nebeneinander (oder auch nacheinander) gewährt werden.
Umzugskostenbeihilfe kann man innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der auswärtigen Beschäftigung beantragen, sofern die Arbeitsstelle weit genug (im Sinne der Zumutbarkeitsregelungen in § 121 (4) SGB III) vom (alten) Wohnort entfernt ist. Dies scheint mir hier der Fall zu sein. (Ggf. noch mal die zumutbaren Pendelzeiten durchlesen: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__121.html!)
Rechtsgrundlage: § 53 (1) + (2) Nr. 3b) + d) SGB III i. V. m. § 54 (6) SGB III
(http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__53.html; http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__54.html)
Übrigens (so als „Vorwarnung“): Die Agentur verlangt immer, dass man (neben dem obligatorischen Antrag) zwei Angebote von zwei verschiedenen Umzugsanbietern (bzw. – wenn man es selbst macht – von zwei verschiedenen Autovermietungen) vorlegt, und nur die Kosten für das günstigere Angebot werden erstattet!
- Hat Person K die Möglichkeit, andere Beihilfen bei der Arbeitsagentur zu beantragen?
Evtl. kommen noch andere Mobilitätshilfen (MOBI) aus § 53 SGB III in Betracht.
Einfach mal den ganzen Paragraphen durchlesen! Einzelheiten zu den einzelnen Leistungen stehen im ebenfalls oben verlinkten § 54 SGB III.
Sie hat mal etwas von einer Einmalzahlung gehört.
Zusätzlich zu den MOBI-Leistungen aus § 53 SGB III? Nicht, dass ich wüsste. (Bin mir aber nicht 100-prozentig sicher. Aber zu 99 %… 
Es kann allerdings sein, dass es bei Alg II solche Einmalzahlungen gibt. Das ist aber 1. nicht mein Gebiet, und 2. ist es in diesem Fall auch irrelevant, da ja Alg I bezogen wurde.
Liebe Grüße
Liza
Liebe Liza!
Herzlichen Dank für die ausführliche Antwort!
Liebe Grüße
Caty