Fahrrad fällt gegen Auto

Hallöchen, gesetzt der Fall, ein Fahrrad wird gegen eine ca 50cm hohe metallene Abgrenzung (etwa so wie ein Geländer, nur halt deutlich niedriger) gelehnt und dort angeschlossen. Daneben parkt danach ein Auto. Durch Wind fällt das Rad um und beschädigt das Auto. Hat der Eigentümer des Autos eine reelle Chance, vom Radfahrer den Schaden ersetzt zu bekommen? Danke!

Gruss Goetz

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Das wird wohl eine Einzelfallentscheidung werden. Siehe: http://www.n-tv.de/ratgeber/Wer-haftet-fuer-den-Schaden-article10993061.html

Aber für sowas hat man ja eh eine Privathaftpflichtversicherung die sich darum kümmert.

Erstmal danke! Könnte schwierig werden, denke ich auch.

Sofern der Radfahrer Geld hat ja. Besser wäre, wenn er eine Privat-Haftpflicht-Versicherung hat, die bezahlt dann den Schaden am Pkw. Das nennt man auch …

Nachgang:
Schau mal hier, § 833 BGB

Auch:
http://www.haftpflichtversicherung.net/private-haftpflichtversicherung/gefaehrdungshaftung.html

Oder sie wehrt unberechtige Ansprüche notfalls vor Gericht ab. Das nennt man auch… passiver Rechtsschutz.

Genau, so ist es.

Hallo

Eine Meinungsäußerung:

Eigentlich finde ich, dass ein Autofahrer es doch auch sehen kann, dass da ein Fahrrad wenig standfest abgestellt worden ist, während der Radfahrer möglicherweise nicht wusste, dass da irgendwann ein Auto parken würde. Ich finde, man sollte nicht irgendwo parken, wo einem was aufs Auto fallen könnte. - Na ja, vielleicht parken da immer Autos.

Ich sehe jedoch einen Unterschied zum verlinkten Fall: Dort war das Fahrrad nirgendwo angeschlossen, und es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass irgend jemand das Fahrrad umgestellt hatte. - Hier dagegen war das Rad an ein Geländer angeschlossen. Vermutlich kann man in diesem Falle also ausschließen, dass irgendein Passant das Fahrrad in diese Position gebracht hat. - Obwohl, unmöglich ist das auch nicht. Oft kann man ein angeschlossenes Fahrrad ja noch vor- und zurückbewegen, oder seitwärts, und in den meisten Fällen die Position und damit die Standsicherheit des Rades verändern. -

Viele Grüße

Wind?
Wieviel Wind?
Wenn es tatsächlich eine Sturmböe war (das lässt sich anhand der Wetteraufzeichnungen verifizieren) ware es höhere Gewalt und jeder bleibt auf seinem Schaden sitzen sofern keine Kaskoversicherung einspringt.
Hier ein Link, was versicherungsrechtlich als Sturm defininiert ist.
Hatte selber mal den Fall, dass mein ordentlich geparkter Motorroller vom Sturm umgepustet worden ist und einen PKW touchierte.

Hallo, die Sachlage ist eigentlich ganz simpel.

Das Fahrrad ist das Eigentum von Person A.
A hat sein Eigentum abgestellt , welches durch Natürliche Einflüsse (Nicht durch dritte) einen Schaden am Eigentum
von B (Auto) verursacht hat. Somit hat B Schadensersatzansprüche gegenüber A.
Dies wird ganz normal über Haftpflichtversicherung abgewickelt…

Und uneigentlich?

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Trägt der Radfahrer hier nun eine Gefährdungshaftung oder nicht? Ein Kraftfahrzeug ist ein Fahrrad jedenfalls nicht. Auch Hund oder Pferd würde ich spontan ausschließen.
Oder soll man Gefährdungshaftung liegt demnach bei allen Risiken vor, die im Zusammenhang mit einen Kraftfahrzeug stehen so interpretieren, dass hier der Kraftfahrzeughalter die Gefährdungshaftung trägt?

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Hallo ElBuffo,

„Uneigentlich“ könnte sich auch der Besitzer der metallenen Abgrenzung an dem Radfahrer schadlos halten - vielleicht hat das Rad beim Umfallen auch das noch beschädigt?
Oder ist das ein Platz, an dem jeder/jede den eigenen Drahtesel anlehnen/ansperren kann? Das nennt man dann Radständer (zumindest in Österreich).

Gruß

dafy

Uneigentlich leben wir in Deutschland mit mehr Gesetzen und Klauseln als Einwohner !-)

Inhalt und Bedeutung der Gefährdungshaftung erklären sich in
Abgrenzung zur Verschuldenshaftung. Der gesetzliche Regelfall
der außervertraglichen Schadensersatzhaftung ist die Verschuldenshaftung.
Das BGB beginnt den Titel »Unerlaubte Handlungen« mit § 823 BGB und hat damit die Schadensersatzpflicht für schuldhafte Rechtsgutsverletzung an den Kopf des Deliktsrechts gestellt: »Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.« Das BGB sieht also im Verschulden das zentrale Element, um Schäden Dritten zuzurechnen und Ersatzpflichten gegen sie zu begründen. Darin folgte das BGB etwa der Forderung von Jhering: »Nicht der Schaden verpflichtet zum Schadensersatz, sondern die Schuld.«1

Quelle: http://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/jura-2012-Gefährdungshaftung.pdf

Nachtrag:
Fahrräder in der Haftpflicht
Bei den meisten Haushaltsversicherungen sind auch Fahrräder in der Haftpflicht versichert. Schäden nach Unfällen mit anderen Verkehrsteilnehmern oder auch durch andere Einwirkungen mit dem Fahrrad entstandene Schäden werden von der Versicherung getragen.

Ich glaube, dass das nicht die Frage beantwortet, ob der Radfahrer hier nun haften müsste. Jedenfalls schließe ich erstmal aus, dass bereits das Vorhandensein eine Haftpflichtversicherung automatisch zur Haftung führt.

BGB
§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein
sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet.