Falscher Adressat

Entschuldigung, stimmt. Es war gemeint, dass der StA das
besondere oeffentlich Interesse ueberhaupt gesehen hat/sehen
wollte. Haette er dies nicht, waere er auch nicht zum Gericht
gekommen…

Zwei studierte Juristen haben ein Umstand gesehen, der einen Strafbefehl rechtfertigt. Hätte der Richter es anderes gesehen, wäre kein Strafbefehl ergangen. Klingelts?

Das hat nichts mit Gerechtigkeitssinn zu tun. Hier möchte
jemand die Kosten schlicht und ergreifend nicht bezahlen und
schiebt einen vermeintlichen „Gerechtigkeitssinn“ vor.

Tut mir Leid, so sehen ich dies leider nicht.

Ja ne, ist klar, wenn ich mich vor Kosten drücken wollen würde, würde ich das vermutlich auch so sehen.

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Na dann pass mal auf, dass Dir der Richter nicht noch einmal
begegnet…

Eher der jeweilige StA…werde ich auch.

Ehrlich gesagt, frage ich mich wie Du Abitur haben kannst, wenn Du schon die einfachsten Zusammenhänge nicht begreifen kannst.

Sollte er in Not sein, wuerde er von mir noch nicht einmal ein
Blick zugespielt bekommen…purer Hass, sorry.

Womit der nächste Staftatbestand erfüllt wäre: unterlassene Hilfeleistung.

Vielleicht täte man gut daran, die Schuld nicht bei anderen zu suchen, sondern bei sich selbst.

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Ehrlich gesagt verstehe ich das Problem des Fragenstellers nicht ^^

A hat einen Unfall verursacht , wahrscheinlich schuldhaft, denn sonst hätte es ja kein Fahrverbot etc. gegeben…

Die Feuerwehr ist ausgerückt und (die Stadt/Gemeinde) möchte nun ihre Kosten erstattet haben.

Dass derjenige die Kosten trägt, der den Einsatz durch sein Tun verursacht hat, ist nicht nur gesetzlich in den Kostengesetzen der Länder geregelt, sondern entspricht auch der Billigkeit und der Gerechtigkeit oder wie man das auch immer nennen möchte…

WER sollte die Kosten tragen, wenn nicht der Verursacher/Störer??? ^^
Oma O und Bauarbeiter B und Chemielaborant C und Doktor D und … als Steuerzahler?? Warum? Das wäre doch nicht gerecht. Wer einen Schaden verursacht, der bezahlt ihn auch. Punkt, Aus, Ende ^^
Wenn er das finanziell nicht auf einen Schlag kann, vereinbart man eben ne Ratenzahlung. Das ist der Stadt doch viel lieber, als wenn der Schuldner gar nix zahlt…

*verwundert ist*

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…(Haftpflicht-)Versicherung, die A hoffentlich hat ^^ Die zahlt dann zur Not auch, wenn A nicht grad vorsätzlich gehandelt hat…

Gruß Flo

Ehrlich gesagt, frage ich mich wie Du Abitur haben kannst,
wenn Du schon die einfachsten Zusammenhänge nicht begreifen
kannst.

Es ist aber der Fall, dass es im Ermesser der StA liegt, ob der Umstand im besonderen oeffentliche Interesse steht. Ist dem nicht so, kann der Richter auch nichts entscheiden…

Womit der nächste Staftatbestand erfüllt wäre: unterlassene
Hilfeleistung.

-:wink: So meine ich deis nicht, so nicht.
Ich bewege mich auch weiterhin auf legaler Schiene…

Vielleicht täte man gut daran, die Schuld nicht bei anderen zu
suchen, sondern bei sich selbst.

Unter Umstaenden, ja.

Ehrlich gesagt verstehe ich das Problem des Fragenstellers
nicht ^^

Ich auch nicht (wirklich) -:wink:

A hat einen Unfall verursacht , wahrscheinlich schuldhaft, denn
sonst hätte es ja kein Fahrverbot etc. gegeben…

Die Feuerwehr ist ausgerückt und (die Stadt/Gemeinde) möchte
nun ihre Kosten erstattet haben.

Dass derjenige die Kosten trägt, der den Einsatz durch sein
Tun verursacht hat, ist nicht nur gesetzlich in den
Kostengesetzen der Länder geregelt, sondern entspricht auch
der Billigkeit und der Gerechtigkeit oder wie man das auch
immer nennen möchte…

Im Feuerwehrgesetz heisst es aber, dass der Ersatz der Kosten nur vom Fahrzeughalter verlangt werden kann, nicht jedoch notgedrungen vom Fahrzeugfuehrer…

Hi,

Ehrlich gesagt, frage ich mich wie Du Abitur haben kannst,
wenn Du schon die einfachsten Zusammenhänge nicht begreifen
kannst.

Es ist aber der Fall, dass es im Ermesser der StA liegt, ob
der Umstand im besonderen oeffentliche Interesse steht. Ist
dem nicht so, kann der Richter auch nichts entscheiden…

Ja, dann hat die StA halt ihr Ermessen pflichtgemäß (und nicht willkürlich! ) ausgeübt… und nun? ^^

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Hallo,

erstens: Welches FwG? jedes Bundesland hat sein eigenes

zweitens: im Gesetzt ist ganz klar geregelt „FzgHALTER“, wer Halter ist wurde bereits geklärt: http://de.wikipedia.org/wiki/Fahrzeughalter

drittens: die Gemeinde kann sich aussuchen, wen sie zum Kostenersatz heranzieht: den Verursacher (Fahrer) oder den Halter, je nachdem wer mehr Geld hat, muss zahlen.
Da würde sich für einen mittellosen Studenden (der NICHT Halter des Fzg ist) ein Widerspruch mit Hinweis auf die fehlenden Mittel helfen.
(Umgekehrt ebenso wenn er mittelloser Halter ist aber nicht vermögender Verursacher)

viertens: Den Kostenfestsetzungsbescheid kann man an seine Versicherung weiterleiten. Es ist rechtlich nicht möglich, daß sich die Gemeinde direkt an die Versicherung hält, Schuldner ist ja nicht die Versicherung sondern der Verursacher oder der Halter

fünftens: Dieser Kostenfestsetzungsbescheid hat NIX mit einem ggf eingeleiteten Strafverfahren zu tun.

grüße
miamei

Ja, dann hat die StA halt ihr Ermessen pflichtgemäß (und nicht
willkürlich!
) ausgeübt… und nun? ^^

Na ja, ob das sein musste, und hier kein Ermessensfehler vorliegt…

Im Feuerwehrgesetz heisst es aber, dass der Ersatz der Kosten
nur vom Fahrzeughalter verlangt werden kann, nicht jedoch
notgedrungen vom Fahrzeugfuehrer…

Habs jetzt mal nachgeguckt… ^^
Weiß ja net in welchem Bundesland das spielt, aber für NRW:

§ 41 FSHG NRW

Abs. 1: Unentgeltich, wenn nicht Abs. 2

Abs. 2: Verursacher, wenn er Gefahr oder Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat (Nr. 1)
vom Kfz-Halter, wenn Schaden bei Betrieb des Kfz entstanden sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung (nr. 3)

Dann zahlt halt der Halter… ^^

Worin könnte er deiner ansicht nach denn liegen??? ^^

Hallo,

danke fuer die Antwort.

erstens: Welches FwG? jedes Bundesland hat sein eigenes

Richtig, in diesem Fall ist es einerseits das Saarland, andererseits Rheinland-Pfalz, da es genauer gesagt 2 Faelle gibt.

zweitens: im Gesetzt ist ganz klar geregelt „FzgHALTER“, wer
Halter ist wurde bereits geklärt:
http://de.wikipedia.org/wiki/Fahrzeughalter

Wo denn? Wo steht das im Gesetz? Finde ich leider nicht?

drittens: die Gemeinde kann sich aussuchen, wen sie zum
Kostenersatz heranzieht: den Verursacher (Fahrer) oder den
Halter, je nachdem wer mehr Geld hat, muss zahlen.
Da würde sich für einen mittellosen Studenden (der NICHT
Halter des Fzg ist) ein Widerspruch mit Hinweis auf die
fehlenden Mittel helfen.
(Umgekehrt ebenso wenn er mittelloser Halter ist aber nicht
vermögender Verursacher)

Sehe ich nicht so, insb. nach dem Feuerwehrgesetz des jeweiligen Bundesland, auf das sich die Kommune bei Ihrer Ermessensentscheidung stuetzt.

viertens: Den Kostenfestsetzungsbescheid kann man an seine
Versicherung weiterleiten. Es ist rechtlich nicht möglich, daß
sich die Gemeinde direkt an die Versicherung hält, Schuldner
ist ja nicht die Versicherung sondern der Verursacher oder der
Halter

OK.

fünftens: Dieser Kostenfestsetzungsbescheid hat NIX mit einem
ggf eingeleiteten Strafverfahren zu tun.

Ja, sind zwei verschiedene Bereich, richtig.

Hallo,

Habs jetzt mal nachgeguckt… ^^
Weiß ja net in welchem Bundesland das spielt, aber für NRW:

§ 41 FSHG NRW

Abs. 1: Unentgeltich, wenn nicht Abs. 2

Abs. 2: Verursacher, wenn er Gefahr oder Schaden vorsätzlich
herbeigeführt hat (Nr. 1)
vom Kfz-Halter, wenn Schaden bei Betrieb des Kfz entstanden
sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der
Gefährdungshaftung (nr. 3)

Dann zahlt halt der Halter… ^^

Genau, und fuer NRW gilt dies auch speziell.
Also kann die Behoerde, wenn ueberhaupt, nur vom Halter Ersatz der Kosten verlangen, wenn die anderen Rechmaessigkeit ueberhaupt vorliegen…

Dafuer muesste ich mich nun intensiver mit dem VA befassen - aber ich delegiere unbewusst gern Aufgaben an andere, damit ist die Behoerde gemeint… ^^

Dafuer muesste ich mich nun intensiver mit dem VA befassen -

Nö, mußt Du nicht. Der Feuerwehreinsatz hat mit dem Strafbefehl nichts zu tun.

aber ich delegiere unbewusst gern Aufgaben an andere, damit
ist die Behoerde gemeint… ^^

Nö, die macht ihre Kosten geltend und setzt sie notfalls mittels Zwangsvollstreckung durch.

Wo denn? Wo steht das im Gesetz? Finde ich leider nicht?

Wer suchet, der findet:

Für das Saarland:

§_45 SBKG
Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehr
(1) Der Einsatz der Feuerwehren im Rahmen der ihnen nach § 7 in Verbindung mit § 1 Abs.1 Nr.1 obliegenden Aufgaben und im Falle einer Großschadenslage oder einer Katastrophe infolge von Naturereignissen ist unentgeltlich, soweit nicht Absatz 2 und § 47 anderes bestimmen.

(2) Die Gemeinde kann Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr und der die Feuerwehr unterstützenden Organisationen entstandenen Kosten verlangen:

von demjenigen oder derjenigen, der oder die die Feuerwehr vorsätzlich ohne Grund alarmiert,

von dem Betreiber oder der Betreiberin einer Brandmeldeanlage, wenn die Anlage einen Fehlalarm auslöst,

von dem oder der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursacher oder Verursacherin einer Gefahr oder eines Schadens,

von dem Fahrzeughalter oder der Fahrzeughalterin, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist,

von dem Betreiber oder der Betreiberin, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist,

bei Brandsicherheitswachen und Sanitätswachen von dem Veranstalter oder der Veranstalterin,

von dem Eigentümer oder der Eigentümerin für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau,

von dem Geschädigten oder der Geschädigten für Brandwachen, die er oder sie, obwohl nicht erforderlich, angefordert hat.

Für Rheinland-Pfalz:

Landesgesetz über den Brandschutz,
die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
(Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
Vom 2. November 1981

§ 36

Kostenersatz

(1) Die Aufgabenträger können Ersatz der ihnen durch die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten verlangen
1.
von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2.
von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist,

3.
von Unternehmen, wenn die Kosten der Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 dienten, soweit es sich dabei um besondere Gefahren handelt, die bei Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in der Umgebung entstehen können,
4.
von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb einer Ölfeuerungs- oder Öltankanlage entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
5.
von demjenigen, der wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder andere Hilfsorganisationen alarmiert,
6.
von dem Eigentümer, Besitzer oder Betreiber einer Brandmeldeanlage, wenn diese einen Falschalarm auslöst

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Also kann die Behoerde, wenn ueberhaupt, nur vom Halter Ersatz
der Kosten verlangen, wenn die anderen Rechmaessigkeit
ueberhaupt vorliegen…

Die Behörde erläßt einen Bescheid. Gegen diesen Bescheid kann man Rechtsmittel einlegen, eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung müsste dem Bescheid beigelegen haben.

Ist man also der falsche Adressat legt man Rechtsmittel ein und teilt dies der Gemeinde mit.

Legt man kein Rechtsmittel ein, weil man meint die Behörde ärgern zu wollen, wird der Bescheid wirksam und man schaut blöd aus der Wäsche, spätestens dann wenn der GVZ vor der Tür steht und die Gebühren eintreiben will.

Das wurde ja im alten Thread ausführlich besprochen. Wo genau ist nur Dein Problem?

Hallo,

Halter:

§ 12 FZV:
http://www.verkehrsportal.de/fzv/fzv_12.php

Grüße
miamei

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drittens: die Gemeinde kann sich aussuchen, wen sie zum
Kostenersatz heranzieht: den Verursacher (Fahrer) oder den
Halter, je nachdem wer mehr Geld hat, muss zahlen.
Da würde sich für einen mittellosen Studenden (der NICHT
Halter des Fzg ist) ein Widerspruch mit Hinweis auf die
fehlenden Mittel helfen.
(Umgekehrt ebenso wenn er mittelloser Halter ist aber nicht
vermögender Verursacher)

Sehe ich nicht so, insb. nach dem Feuerwehrgesetz des
jeweiligen Bundesland, auf das sich die Kommune bei Ihrer
Ermessensentscheidung stuetzt.

Hallo,

das Gesetz (egal ob Saarland oder RPL) zieht entweder den Verursacher oder den Halter zur Kostenerstattung heran.
Die Gemeinde kann sich somit aussuchen, wen sie zur Kostenersatz heranzieht.
Warum siehst du das nicht so?

Grüße
miamei

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Hallo.

Nö, die macht ihre Kosten geltend und setzt sie notfalls
mittels Zwangsvollstreckung durch.

Aber nur dann, wenn sie sich tatsaechlich auch legalem Weg befindet. Aktuell ist der VA rechtwidrig, ggf. liegt ein Ermessensfehler vor, die Behoerde ist befangen (lt. Berichte/Recherchen) etc.