Hallo,
Wer suchet, der findet:
Nein, dass meine ich nicht.
Wo ist gesetzlich definiert, wer Fahrzeuhalter und Fahrzeugfuehrer ist?
Hallo,
Wer suchet, der findet:
Nein, dass meine ich nicht.
Wo ist gesetzlich definiert, wer Fahrzeuhalter und Fahrzeugfuehrer ist?
Hallo.
das Gesetz (egal ob Saarland oder RPL) zieht entweder den
Verursacher oder den Halter zur Kostenerstattung heran.
Die Gemeinde kann sich somit aussuchen, wen sie zur
Kostenersatz heranzieht.
Warum siehst du das nicht so?
Da im Gesetz eindeutig geregelt ist, dass die Behoerde bei Gebrauch der Ermessensentscheidung (keine Ermessensfehler) bspw. nur vom Fahrzeughalter den Ersatz der Kosten verlangen kann, nicht jedoch vom Fahrzeugfuehrer…
Das ist glaub ich gesetzlich gar nicht so genau definiert. Aber die Gerichte haben das näher ausgeklügelt…:
Fahrzeughalter ist danach, „wer ein Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Dabei ist nicht entscheidend, wer als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) steht oder wer die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) verwahrt.“
oder OLG Köln:
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?..
„Die Haltereigenschaft ist weniger ein rechtliches als vielmehr ein wirtschaftliches Verhältnis. Deshalb ist der Umstand, auf wessen Namen das Fahrzeug zugelassen und haftpflichtversichert ist, ein zwar wichtiges, aber keineswegs allein entscheidendes Indiz dafür, wer als Halter zu gelten hat. Auch das Eigentum kann ein gewichtiges Indiz für die Haltereigenschaft sein.“
Gruß Flo
Hallo.
Mit Deinen Aussagen hast Du mich jetzt ganz verwirrt… -
In anderen Beitraegen wurde mir etwas anderes gesagt, so z.B. auch auf wikipedia…
Hallo.
Nö, die macht ihre Kosten geltend und setzt sie notfalls
mittels Zwangsvollstreckung durch.Aber nur dann, wenn sie sich tatsaechlich auch legalem Weg
befindet.
Wo ist hier denn etwas illegal? Ein fehlerhafter Adressat ist nicht illegal. Zumal es ja durchaus auch die Möglichkeit gibt, das der Adressat richtig sein könnte.
Aktuell ist der VA rechtwidrig, ggf. liegt ein
Ermessensfehler vor, die Behoerde ist befangen (lt.
Berichte/Recherchen) etc.
Jou, sie sind unter uns. Warum sollte die Behörde denn jetzt befangen sein?
So wie der ganze Sachverhalt auf mich wirkt, sehe ich für Dich wenige Chancen eine Befangenheit beweisen zu können. Das alles wirkt auf mich sehr konstruiert, die Einsicht einen Fehler begangen zu haben fehlt völlig.
Mach ma! Ich wünsch Dir jedenfalls viel Spaß!
Wo ist hier denn etwas illegal? Ein fehlerhafter Adressat ist
nicht illegal. Zumal es ja durchaus auch die Möglichkeit gibt,
das der Adressat richtig sein könnte.
Nein, das nicht. Ich sagte ja auch nur wenn…
Jou, sie sind unter uns. Warum sollte die Behörde denn jetzt
befangen sein?
Durch Informationen koennte dies gut moeglich sein…
So wie der ganze Sachverhalt auf mich wirkt, sehe ich für Dich
wenige Chancen eine Befangenheit beweisen zu können. Das alles
wirkt auf mich sehr konstruiert, die Einsicht einen Fehler
begangen zu haben fehlt völlig.
Dann eher fuer die Versicherung…
Mach ma! Ich wünsch Dir jedenfalls viel Spaß!
Danke. Wie gesagt, Widerspruch ist einzulegen, und dann, bei weiteren Anspruechen, schaltet sich dann die Rechtsabteilung der Versicherung ein (so wurde uns dies gesagt)
Wo ist hier denn etwas illegal? Ein fehlerhafter Adressat ist
nicht illegal. Zumal es ja durchaus auch die Möglichkeit gibt,
das der Adressat richtig sein könnte.Nein, das nicht. Ich sagte ja auch nur wenn…
Was nicht? Was wenn?
Jou, sie sind unter uns. Warum sollte die Behörde denn jetzt
befangen sein?Durch Informationen koennte dies gut moeglich sein…
Natürlich. Feuerwehreinsätze bei Kfz-Unfällen dem Verursacher / Kfz-Halter in Rechnung zu stellen ist üblich. Woher man hier eine Befangenheit konstruieren will, ist mir schleierhaft.
Aber wenn man natürlich so gut informiert ist, wie bei der Aussage „gilt nach 3 Tagen als zugestellt“, dann wird das wohl so sein…
Dann eher fuer die Versicherung…
?
Mach ma! Ich wünsch Dir jedenfalls viel Spaß!
Danke. Wie gesagt, Widerspruch ist einzulegen, und dann, bei
weiteren Anspruechen, schaltet sich dann die Rechtsabteilung
der Versicherung ein (so wurde uns dies gesagt)
Sehr glaubwürdig. Es ist üblich, das die Kfz-Versicherung solche Einsätze beszahlt, zumal hier ja eindeutig der Unfall verschuldet wurde (jaja ich weiß, der böse StA).
Ehrlich gesagt glaube ich, Du machst Dir hier einen Spaß mit uns. Ich jedenfalls bin hier raus.
Hallo noch einmal.
Natürlich. Feuerwehreinsätze bei Kfz-Unfällen dem Verursacher
/ Kfz-Halter in Rechnung zu stellen ist üblich. Woher man hier
eine Befangenheit konstruieren will, ist mir schleierhaft.
Aber nur wenn man tatsaechlich nach der Rechtslage auch der Fahrzeughalter ist, wobei es anscheinend der Fall ist, dass dies gar nicht so einfach zu bestimmen ist.
Wie gesagt, man koennte jedenfalls die Tendenz aussprechen, dass hier eine Befangenheit vorliegen koennte…nicht mehr, und nicht weniger. Wuerde aber auch den Zeitrahmen sprengen…
Aber wenn man natürlich so gut informiert ist, wie bei der
Aussage „gilt nach 3 Tagen als zugestellt“, dann wird das wohl
so sein…
Dann belehr mich eines besseres bitte. Wie man damals gelernt hat, geht man nach h.M. von der Annahme aus, dass ein Brief durch einfache Zustellung ab dem 3. Tag als zugestellt gilt… Glaube, dass es dafuer auch gar kein Gesetz eben gibt…
Ehrlich gesagt glaube ich, Du machst Dir hier einen Spaß mit
uns. Ich jedenfalls bin hier raus.
Nein, das tue ich definitiv nicht.
Jedenfalls danke fuer Deine konstruktive Hilfe & ein schoenes Wochenende.
Wie gesagt, man koennte jedenfalls die Tendenz aussprechen,
dass hier eine Befangenheit vorliegen koennte…nicht mehr,
und nicht weniger. Wuerde aber auch den Zeitrahmen sprengen…
Ja ne, ist klar.
Dann belehr mich eines besseres bitte. Wie man damals gelernt
hat, geht man nach h.M. von der Annahme aus, dass ein Brief
durch einfache Zustellung ab dem 3. Tag als zugestellt gilt…
Glaube, dass es dafuer auch gar kein Gesetz eben gibt…
Was hast Du gelernt?
Bei Kündigungen, Rechtsmitteln usw. muß man den Zugang beweisen können. Und da ist es nicht mit getan, das man einen Zeugen benennt, der bezeugen kann, das man das Schriftstück bei der Post aufgegeben hat und das dann ja innerhalb von 3 Tagen als zugestellt gilt. Aber Du bist doch so klug, google doch selbst.
Denn mein Gerechtigkeitsempfinden sagt mir, das ich einer Person, die sich dermaßen vor der eigenen Verantwortung drücken will, nicht weiter helfen möchte.
Hallo,
wo siehst du das Ermessen eingeschränkt, es steht doch ganz klar drin vom (vorsätzlichen) Verursacher ODER vom Halter.
Da hab ich als Gemeinde ein Ermessen oder?
grüße
miamei
Hallo.
wo siehst du das Ermessen eingeschränkt, es steht doch ganz klar drin vom (vorsätzlichen) Verursacher ODER vom Halter.
Da hab ich als Gemeinde ein Ermessen oder?
Ein Ermessen, ja, sofern kein Ermessensfehler vorliegt…
…in Vergessenheit geraten
Hallo.
Da es sich hierbei um einen Ersatz der entstandenen Kostet handelt, was ja insb. nicht dem BGB betrifft fragt man sich abschliessend nun immer noch, welcher Frist bei diesem Ermessen einzuhalten ist bzw. wo dies gesetzlich geregelt ist?!
Und ich frage mich, was man eigentlich so alles einnehmen muß, um einen derart unverständlichen 4-Zeiler hinzurotzen.
Guten Morgen,
danke fuer Deine Antwort.
Und ich frage mich, was man eigentlich so alles einnehmen muß,
um einen derart unverständlichen 4-Zeiler hinzurotzen.
Ich denke, er war eindeutig, insb. fuer Personen, die bereits involviert in die Sache sind. Aber ok, verstehe Dich, nur sollte man dann solche Beitraege lassen.
Schoenen Tag!
Guten Morgen,
danke fuer Deine Antwort.
Und ich frage mich, was man eigentlich so alles einnehmen muß,
um einen derart unverständlichen 4-Zeiler hinzurotzen.Ich denke, er war eindeutig, insb. fuer Personen, die bereits
involviert in die Sache sind.
Nö, ich hab hier bereits mehrfach geantwortet und werde aus Deinem Post eben nicht schlau.
Aber ok, verstehe Dich, nur
sollte man dann solche Beitraege lassen.
Wenn man eine Antwort möchte, sollte man sich bemühen für den Leser verständlich zu schreiben.
Wenn es um den Gebührenbescheid für den Kostenersatz des Feuerwehreinsatzes ging:
An diesem Bescheid hängt eine Rechtsbehelfsbelehrung dran, dort stehen die Fristen drauf.
Guten Morgen.
Nö, ich hab hier bereits mehrfach geantwortet und werde aus Deinem Post eben nicht schlau.
Dafuer danke ich Dir auch sehr
Wenn man eine Antwort möchte, sollte man sich bemühen für den Leser verständlich zu schreiben.
Wenn es um den Gebührenbescheid für den Kostenersatz des Feuerwehreinsatzes ging:
An diesem Bescheid hängt eine Rechtsbehelfsbelehrung dran, dort stehen die Fristen drauf.
Da geb ich Dir recht, sorry. Ich spreche nicht davon, eben anscheinend zu unverstaendlich geschrieben, welche Frist beim Widerspruch an sich einzuhalten ist, sondern die Verfaehrungsfrist beim Anspruch auf den Kostenersatz. Kann hier OWiG § 31 analog genommen werden?!~
Hallo,
nein,
Die Behörde kann den Leistungsbescheid schreiben, wann sie will.
Der Adressat ist durch einen späten Kostenfestsetzungbescheid ja nicht beschwert, da die Fristen für den Widerspruch ja bleiben.
Es gibt Gemeinden, die machen erst im nächsten Kalenderjahr die Kosten geltend…
Grüße
miamei
Guten Morgen.
vielen Dank fuer Deine Antwort
nein,
Die Behörde kann den Leistungsbescheid schreiben, wann sie
will.
Der Adressat ist durch einen späten Kostenfestsetzungbescheid
ja nicht beschwert, da die Fristen für den Widerspruch ja
bleiben.Es gibt Gemeinden, die machen erst im nächsten Kalenderjahr
die Kosten geltend…
Koenntest Du mir vielleicht auch sagen, wo dies gesetzlich festgelegt ist?
Vielen Dank!
hi,
gar nicht, deshalb kann sich die Gemeinde ja solange zeit lassen…
grüße
miamei