Falscher Adressat

hi,

gar nicht, deshalb kann sich die Gemeinde ja solange zeit
lassen…

Hi,

es scheint wirklich Menschen zu geben, die meinen für alles müsste ein § existieren. Ich stelle das hier immer wieder fest, das für eigentlich banale Dinge ein Gesetz gefordert wird.

Ist Eigenverantwortung und selbstständiges Denken und Handeln eigentlich aus der Mode gekommen?

Gruß
Tina

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Guten Morgen,

gar nicht, deshalb kann sich die Gemeinde ja solange zeit lassen…

Interessant, es gibt doch nochmal fuer alles eine gesetzliche Grundlage…und durch meine Internetrecherche hat sich ergeben, dann man den Paragraf 31 OWiG analog ansetzen koennte

Guten Morgen

es scheint wirklich Menschen zu geben, die meinen, für alles müsste ein § existieren. Ich stelle das hier immer wieder fest, das für eigentlich banale Dinge ein Gesetz gefordert wird.

Dies entspricht dem Staat Deutschland.

Ist Eigenverantwortung und selbstständiges Denken und Handeln eigentlich aus der Mode gekommen?

Nein, aber an die Gesetze, auch Moral, ist anzuknuepfen…

Aha, interessant, dann verlinke doch Deine Recherche hier einmal.

Aha, interessant, dann verlinke doch Deine Recherche hier einmal.

z.B.:

Aha, interessant, dann verlinke doch Deine Recherche hier einmal.

z.B.:

Aha und Du hast eine Ordnungswidrigkeit begangen und einen Bußgeldbescheid diesbezüglich erhalten?

Ich dachte Dir wäre ein Strafbefehl zugegangen?

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Aha und Du hast eine Ordnungswidrigkeit begangen und einen
Bußgeldbescheid diesbezüglich erhalten?

Ich dachte Dir wäre ein Strafbefehl zugegangen?

Nein, aber, wie man gesagt hat, sind dies zwei verschiedene Angelegenheiten. Und in dem Link wird erwaehnt, dass man den OWiG analog anwenden kann…

http://www.rechtsanwalt-eder.de/html/body_strassenve…

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Wo genau, kopiere doch bitte die entprechende Stelle, ich habe sie nicht gefunden.

Straftaten verjähren nicht wie Ordnungswidrigkeiten, Verjährungsfristen für Straftaten findet man hier:

http://www.rechtstipps.net/Rechtstipps/472/Die-Verfo…

Und danach beträgt die kleinste Verjährungsfrist 3 Jahre.

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Beim Ersatz der Feuerwehrkosten oder allgemein Kostenersatz, gibt es auch eine Verfaehrungsfrist einzuhalten. Nach h.M. wird hier die Verfaehrungsfrist der Ordnungdswidrigkeit angewendet, da es keine spezielle Regelung fuer die Verfaehrung von Kostenansprueche gibt…

Das habe ich in Deinem Link zwar nicht finden können, aber dafür in einem anderen Link die Regeln für Bayern:

2. Erlöschen von Kostenersatzansprüchen
Nach Art. 71 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer
Gesetze (AGBGB) erlöschen die auf eine Geldzahlung gerichteten öffentlich-rechtlichen Ansprüche
einer bayerischen Gemeinde grundsätzlich in drei Jahren. Aufgrund der Aussagen des
Innenministeriums in oben genanntem Schreiben vom 10. August 2004 zur prinzipiellen
Anwendbarkeit der Vorschriften der Abgabenordnung (AO) beim Erlass von Kostenbescheiden hat der
Bayerische Gemeindetag das Ministerium gefragt, ob seine dort getroffen Aussagen auch für die
Frage des Erlöschens des Kostenersatzanspruch nach Art. 28 BayFwG gelten. Dies hätte dann zur
Konsequenz, dass über Art. 13 Abs. 1 KAG auch die Verjährungsregelungen der §§ 169 ff. und der §§
228 ff. AO (vierjährige Festsetzungsfrist) zur Anwendung kämen.
BayGTzeitung 1/2006 Seite 2 von 12
Mit Schreiben vom 22. November 2004 (Az.: IB4-2241-5) hat das Ministerium seine
Rechtsauffassung bekräftigt, wonach über Art. 13 Abs. 1 KAG alle dort aufgeführten Bestimmungen
der AO auch im Hinblick auf Art. 28 BayFwG Anwendung finden. Bemerkenswert, wenn nicht gar
unverständlich, lautet anschließend jedoch die ministeriale Empfehlung:
„Soweit ersichtlich wurde diese Frage bisher noch gerichtlich entschieden. Deshalb
empfiehlt es sich im Hinblick auf die Verjährung von Ansprüchen rein vorsorglich die
Dreijahresfrist des Art. 71 AGBGB zu beachten."
Aha, so ist das also, möchte man sagen: solange ein Verwaltungsgericht diese Frage nicht verbindlich
beantwortet hat, ist sich das Innenministerium seiner Sache auch nicht so sicher. Glücklicherweise
erstellen in der Praxis die Verwaltungsmitarbeiter Kostenbescheide zeitnah nach dem
abzurechnenden Einsatz der Feuerwehr; die Frage des Erlöschens bzw. der Verjährung des
Kostenersatzanspruchs wird sich daher selten stellen. Auf eine gerichtliche Entscheidung wird man
demgemäß wohl noch lange warten müssen.

Nachdem Verjährungsfristen in der Regel in allen Bundesländern gleich ist, gehe ich von einer dreijährigen Verjährungsfrist aus.

Aber Versuch macht ja bekanntlich kluch…

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