Zunächst einmal: diese Frage bezieht sich nicht auf persönliche Angelegenheiten realer Personen sondern dient der Recherche zu meinem nächsten Buch (erscheint 2013 im Herbst im Arena-Verlag):
Eine junge Frau kommt wegen Mordes an ihrem Ehemann in („lebenslange“) Haft. Ihre Schwiegereltern versorgen die kleine Tochter, sind jedoch beide gesundheitlich nicht mehr so recht auf der Höhe. Nun bietet sich der beste Freund des Ermordeten an, das Mädchen zu adoptieren. Kann er das - natürlich mit Einwilligung der Mutter - tun, obwohl er a.) alleinstehend und b.) mit der Mutter weder verwandt, noch verschwägert ist?
Und wenn „ja“: würde die Erbfolge hinsichtlich des Vermögens der Schwiegereltern dann so aussehen: die Schwiegertochter kann wegen des Mordes (am Sohn der Erblasser) für erbunwürdig erklärt werden, die Enkeltochter erbt stattdessen alles und der Adoptivvater ist dann der Erbe der Enkeltochter?
Hört sich kompliziert an, klingt in meinen Nicht-Juristinnen-Ohren aber logisch. Ich bin sehr gespannt auf die korrekte juristische Auslegung! Ganz, ganz herzlichen Dank für Ihre Hilfe!
Hallo Ulricke Bliefert,
ich habe auch Nicht-Juristen-Ohren und kann bei besten Willen nicht weiter helfen.
Gruß
Efix
Oha, da ist etwas beim Anclicken falsch gelaufen! SORRY!!! Herzlichen Dank für die rasche Reaktion! Ulrike B.
Hallo Frau Bliefert,
die Mutter muss/darf gar nicht zustimmen, da ihr bei Haftantritt das Sorgerecht entzogen wurde.
Erbin wird sie auch nicht, wenn sie im Gefängnis sitzt (Beschluss wie bei Sorgerecht).
Alleinstehende können sehr wohl auch adoptieren.
Ist das Kind minderjährig, beerben sich das Kind und der Adoptivvater gleichzeitig. Bei einer Erwachsenenadoption sähe es anders aus.
Wegen meiner letzteren Aussage sichere ich mich aber bei meinem Chef (Notar und Anwalt für Erbrecht ab).
Wenn Sie nichts von mir hören, bleibt die Rechtslage, wie ich sie oben beschrieben, bestehen.
Sollten Sie noch Fragen haben, bitte melden 
LG aus Stuttgart
Auf die Frage, ob der Adoptivvater beerbt werden würde von der Schwiegertochter, lautet die Antwort: Nein!
Hallo und ein ganz, ganz großes Dankeschön! Das löst alle meine Erzähl-Probleme und tatsächlich ist die Rechtslage so ja auch für Laien nachvollziehbar! Toll!
Wenn ich Sie in der Danksagung am Ende des Buches nennen darf, würde ich Sie um Ihren Realnamen bitten. Wenn Sie nicht genannt werden wollen, ist das aber ebenfalls okay. Ganz eingfach wie Sie möchten! Beste Grüße! Ulrike Bliefert
Es tut mir leid. Aber da kann och nicht weiter helfen.
Gruß Pasha
Herzlichen Dank und beste Grüße! Ulrike B.
Es tut mir leid. Aber da kann och nicht weiter helfen.
Gruß Pasha
Gerne würde ich meinen Namen zur Verfügung stellen.
Melanie Wilfing
Liebe Frau Wilfing, herzlichn Dank! Ich schicke Ihnen im nächsten Herbst gern ein Freiexemplar! Sie erreichen mich unter [email protected] in Sachen Adresse! Nochmals beste Grüße! Ulrike B
Ich habe zu danken, Frau Bliefert, und nach so vielen Jahren, wo ich hier schon als Expertin eingetragen bin, freut es mich, dass das einmal „honoriert“ wird. Auf Ihr Exemplar bin ich gespannt.
Ich sende Ihnen gerne an Ihre Emailadresse meine Kontaktdakten.
Viel Erfolg beim Schreiben 
Herzlichen Dank! ich freu mich auf Ihre Adressmelung! Ulrike B.
Viel Erfolg beim Schreiben
Die Erbfolge dürfte dann folgendermaßen aussehen: die Tochter des so schmählich dahingemeuchelten ist Haupterbin und die Schwiegereltern der tückischen Todesspenderin bekommen den ihnen zustehenden Erbteil. Die schwiegertochter dürfte ob des Verbrechens als Erbin wegen groben Undanks aus der Erbfolge herausfallen. Der eventuell das Kind adoptierende beste Freund der Mörderin muss dagegen leer ausgehen, da er erbrechtlich nicht zu berücksichtigen ist.
ja,das ist möglich!
Herzlichen Dank! Das alles ist und bleibt leider sehr verwirrend, denn wenn der Freund des Opfers (!) das Kind NACH dem Tod der Großeltern adoptiert, ist ja nur noch er mit dem Mädchen verwandt und somit sein Haupterbe…
Ohje, ich gebe zu: man kann sich auch weniger komplizierte Familienverhältnisse ausdenken… ;o)))
Beste Grüße! Ulrike B.
Herzlichen Dank und beste Grüße! Ulrike
ja,das ist möglich!
hallo ulrike
leider kann ich zu diesem thema keine genaue aussage tätigen, sorry.
lg sicha
Trotzdem danke und beste Grüße! Ulrike
Trotzdem danke und beste Grüße! Ulrike
hallo ulrike
leider kann ich zu diesem thema keine genaue aussage tätigen,
sorry.
lg sicha
Verweg: Erbunwürdig und vom Erbe ausgeschlossen wird jemand nur, wenn der Testator dieses im T. erklärt.
Über die Adoption entscheidet das Amtsgericht nach Anhörung aller Beteiligten und der Ämter. Sie ist nicht abhängig von verwandtschaftlichen Verhältnissen.-
Die möglichen gesetzlichen Erbfolgen haben Sie richtig dargestellt, vorausgesetzt, dass sich nichts infolge Todes, Geburten und Testamente ändert.
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann
Herzlichen Dank! Das hilft mir sehr! Wunderbar, dass Sie so rasch geantwortet haben! Dann ist jetzt alles klar, und ich kann weiter schreiben. Mit besten Grüßen! Ulrike B.