Fehler in der Rechnung

Hallo,
unten in einem Thread (/t/nachzahlungspflicht-bei-falscher-skontoberechnung…
An dieser Behauptung habe ich Zweifel, imho müsste die korrigierte Rechnung bezahlt werden, da die Grundlage die erfolgte Leistung ist. Ein neues Angebot oder einen Irrtum bei Abschluss des Vertrags kann ich nicht erkennen. Erst recht bestehen natürlich Probleme, wenn die Rückabwicklung gar nicht möglich ist (Dienstleistung, Werkvertrag).
Wie verhält es sich denn nun wirklich?
Gruß
loderunner

Die Rechnung wird ja erst nach Vertragsschluss gestellt. Eine falsche Rechnung ändert also den Inhalt des ursprünglichen Vertrages nicht. Theoretisch könnte man einen Änderungsvertrag abschließen, und es mag auch Konstellationen geben, in denen das konkludent getan wird. In der Regel dürfte aber für so eine Annahme kein Raum sein.

Levay

Hallo,
danke erstmal für Deine Antwort.

Die Rechnung wird ja erst nach Vertragsschluss gestellt. Eine
falsche Rechnung ändert also den Inhalt des ursprünglichen
Vertrages nicht.

Genau so habe ich das auch verstanden. Über diesen Vertrag bestand ja offensichtlich Einigung.

Theoretisch könnte man einen Änderungsvertrag
abschließen, und es mag auch Konstellationen geben, in denen
das konkludent getan wird.

Das wäre doch zum Beispiel der Fall, wenn die falsche Rechnung vom Kunden bezahlt wird und sich danach nichts mehr tut, weil beide Seiten damit zufrieden sind, richtig?

Ich kann mir jedenfalls weder vorstellen, dass ein Fehler in der Rechnung zur Rückabwicklung führt noch dass der Verkäufer damit auf einen Teil der Bezahlung verzichten muss. Liege ich da richtig? Oder kann man da auch andere Möglichkeiten konstruieren, die ich nicht berücksichtigt habe?
Gruß
loderunner (ianal)

Theoretisch könnte man einen Änderungsvertrag
abschließen, und es mag auch Konstellationen geben, in denen
das konkludent getan wird.

Das wäre doch zum Beispiel der Fall, wenn die falsche Rechnung
vom Kunden bezahlt wird und sich danach nichts mehr tut, weil
beide Seiten damit zufrieden sind, richtig?

Nein, denn Schweigen ist keine Willenserklärung, und auch die Auslegung des Verhaltens wird hier keinen Willen ergeben, einen (Änderungs-)Vertrag abzuschließen.

Ich kann mir jedenfalls weder vorstellen, dass ein Fehler in
der Rechnung zur Rückabwicklung führt noch dass der Verkäufer
damit auf einen Teil der Bezahlung verzichten muss. Liege ich
da richtig?

Ja, in aller Regel wird das so richtig sein. War der Rechnungsbetrag zu niedrig, kann Geld nachgefordert werden. Damit das nicht auf ewig möglich ist, gibt es die Verjährungsregeln.

Oder kann man da auch andere Möglichkeiten
konstruieren, die ich nicht berücksichtigt habe?

Ja, im Einzelfall schon. Mir fällt jetzt kein gutes Beispiel ein, aber solche Fälle mag es geben. Das ist die berühmte Vielgestaltigkeit des Lebens.

Levay

Danke, alles klar! (owt)
-nix-