Firma A verkauft an Privatmann B ein Produkt und gewährt bei Barzahlung ein Skonto.
A listet diesen Skonto als Einzelposition in der Rechnung richtig auf, auf Grund eines flüchtigen Fehlers (Zahlendreher im Taschenrechner (28=>82)) wird dieser Skontobetrag vom Betrag falsch abgezogen. => falscher Endbetrag
B bemerkt dies nicht und zahlt (den nun geringeren Betrag) bar.
A schreibt B einige Wochen später an, räumt seinen Fehler ein, und fordert den Differenzbetrag ein.
Das ist ein Erklärungsirrtum, da der Erklärende eine solche Erklärung (die mit dem geringeren Preis) nicht abgeben wollte. Er kann daher die Erklärung anfechten.
Anfechtungsfrist: unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern.
Gibt er ein neues Angebot ab (mit dem richtigen Preis), liegt es am Käufer, ob er dies annehmen will.
Der Differenzbetrag kann also nur gefordert werden, wenn der Käufer mitmacht. Ansonsten wird der Vertrag rückabgewickelt, bzw. der Verkäufer bleibt an sein Angebot und den darauf abgeschlossenen Vertrag gebunden.
Er kann daher die Erklärung anfechten.
Anfechtungsfrist: unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern.
und was passiert, wenn 2 Wochen wie in hießigem Beispiel nicht als unverzüglich gelten, oder das schuldhafte Zögern nicht gegeben ist? Z.B. wenn man nachweisen könnte, dass der Fehler längst/sofort bemerkt, aber erst 2 Wochen später reagiert wurde.
Greift dann trotzdem 119 BGB ? Denn in § 121 Abs. 2 steht was von 10 Jahren. Irgendwie widerspricht sich das. Man muss unverzüglich handeln, aber erst nach 10 Jahren ist endgültig schluss?
und was passiert, wenn 2 Wochen wie in hießigem Beispiel nicht
als unverzüglich gelten, oder das schuldhafte Zögern nicht
gegeben ist? Z.B. wenn man nachweisen könnte, dass der Fehler
längst/sofort bemerkt, aber erst 2 Wochen später reagiert
wurde.
Das muss B nicht nachweisen. A muss sowohl seinen Irrtum (d.h., dass er eine Erklärung so überhaupt nicht abgegeben hätte, wenn er die Umstände gekannt hätte) als auch die Unverzüglichkeit beweisen.
Greift dann trotzdem 119 BGB ? Denn in § 121 Abs. 2 steht was
von 10 Jahren. Irgendwie widerspricht sich das. Man muss
unverzüglich handeln, aber erst nach 10 Jahren ist endgültig
schluss?
Unverzüglich die Anfechtung erklären heißt anfechten, sobald die Umstände, die zur Anfechtung berechtigen, bekannt sind (ohne schuldhaftes Zögern). Es kann durchaus sein, dass erst nach mehreren Jahren festgestellt wird, dass man was erklärt hat, was man so nicht erklären wollte. Nur hierfür stellt § 121 Absatz 2 BGB eine Grenze dar, nämlich 10 Jahre. Nach 10 Jahren ist man auch an die irrtümlich abgegebene Erklärung gebunden.
Gibt er ein neues Angebot ab (mit dem richtigen Preis), liegt
es am Käufer, ob er dies annehmen will.
Wenn ich das richtig verstanden habe, hat der Verkäufer doch seinen Teil bereits geliefert. Soll dann der Käufer den Artikel wieder zurückgeben? Und was passiert bei einer Dienstleistung?
Des weiteren habe ich es so verstanden, dass der Fehler ausschließlich in der Rechnung, nicht im Angebot steht. Ändert das die Sache nicht ein wenig?
Gruß
loderunner (ianal)
Gibt er ein neues Angebot ab (mit dem richtigen Preis), liegt
es am Käufer, ob er dies annehmen will.
Wenn ich das richtig verstanden habe, hat der Verkäufer doch
seinen Teil bereits geliefert. Soll dann der Käufer den
Artikel wieder zurückgeben?
Muss er ja nicht, er kann ja auf das neue Angebot des Verkäufers eingehen und den Differenzbetrag zahlen. Wenn es keine Einigung gibt, werden die gewährten Leistungen zurück erstattet.
Und was passiert bei einer
Dienstleistung?
Da ist eine Rückabwicklung ausgeschlossen.
Des weiteren habe ich es so verstanden, dass der Fehler
ausschließlich in der Rechnung, nicht im Angebot steht. Ändert
das die Sache nicht ein wenig?
Nö, ich darf mich grundsätzlich auf eine Rechnung (bzw. den Endbetrag der Rechnung) verlassen.
Gibt er ein neues Angebot ab (mit dem richtigen Preis), liegt
es am Käufer, ob er dies annehmen will.
Wenn ich das richtig verstanden habe, hat der Verkäufer doch
seinen Teil bereits geliefert. Soll dann der Käufer den
Artikel wieder zurückgeben?
Muss er ja nicht, er kann ja auf das neue Angebot des
Verkäufers eingehen und den Differenzbetrag zahlen. Wenn es
keine Einigung gibt, werden die gewährten Leistungen zurück
erstattet.
Ich verstehe das immer noch nicht. Wenn der Verkäufer bereits geleistet hat, ist doch Angebot und Vertragsabschluss bereits gelaufen. Warum sollte die Korrektur eines Schreibfehlers in der Rechnung ein neues Angebot darstellen? Die Leistung ist doch bereits erfolgt, der Anspruch entstanden.
Und was passiert bei einer
Dienstleistung?
Da ist eine Rückabwicklung ausgeschlossen.
Eben. Und dann? Was passiert, wenn der Kunde das angebliche neue Angebot ablehnt?
Des weiteren habe ich es so verstanden, dass der Fehler
ausschließlich in der Rechnung, nicht im Angebot steht. Ändert
das die Sache nicht ein wenig?
Nö, ich darf mich grundsätzlich auf eine Rechnung (bzw. den
Endbetrag der Rechnung verlassen.
Woraus geht das hervor? Zumal hier der Fehler offensichtlich ist und auch vom Kunden bemerkt wurde? Ich dachte immer, Grundlage des Anspruchs wäre die Leistung und nicht die Rechnung?
Ich verstehe das immer noch nicht. Wenn der Verkäufer bereits
geleistet hat, ist doch Angebot und Vertragsabschluss bereits
gelaufen. Warum sollte die Korrektur eines Schreibfehlers in
der Rechnung ein neues Angebot darstellen? Die Leistung ist
doch bereits erfolgt, der Anspruch entstanden.
Wenn der Verkäufer geleistet hat, aber sich bei der Angabe des Preises geirrt hat, kann er wegen Irrtums den Vertrag anfechten. Tut er das, wird der Vertrag rückwirkend vernichtet. Er hat also nie bestanden. Dann werden die bereits erbrachten Leistungen zurück gewährt und der Anfechtende ist dem Gegner zum Schadensersatz verpflichtet, soweit er den Irrtum zu vertreten hat.
Und was passiert bei einer
Dienstleistung?
Da ist eine Rückabwicklung ausgeschlossen.
Eben. Und dann? Was passiert, wenn der Kunde das angebliche
neue Angebot ablehnt?
Ein neues Angebot ist hier doch sinnlos.
Da hier eine Rückabwicklung wie beim Kauf ausgeschlossen wird (der Vertrag existiert auch hier rückwirkend nicht mehr), sind die Leistungen nach den Regeln über eine ungerechtfertigte Bereicherung zurück zu gewähren (§§ 812 ff. BGB). Die tatsächlich erbrachte Leistung ist also dem tatsächlichen Wert nach zu bezahlen (Gewinn kann der Anfechtende also nicht machen.)
Des weiteren habe ich es so verstanden, dass der Fehler
ausschließlich in der Rechnung, nicht im Angebot steht. Ändert
das die Sache nicht ein wenig?
Nö, ich darf mich grundsätzlich auf eine Rechnung (bzw. den
Endbetrag der Rechnung verlassen.
Woraus geht das hervor? Zumal hier der Fehler offensichtlich
ist und auch vom Kunden bemerkt wurde? Ich dachte immer,
Grundlage des Anspruchs wäre die Leistung und nicht die
Rechnung?
Grundlage der Leistung (bzw. des wirksamen Vertrages) ist die Einigung zwischen den Parteien hinsichtlich der gegenseitig zu erbringenden Leistungen. Und hier waren sich die Parteien eben (unbemerkt) nicht einig.
Den Sachverhalt können wir leider nicht mehr nachlesen.
Sollte man sich tatsächlich über einen Preis geeinigt haben, und nur die Rechnung wurde falsch ausgestellt, ist natürlich keine Anfechtung möglich.
Aber das war so nicht, wenn ich mich recht erinnere. Der Preis wurde vorher nicht festgelegt.
Hallo,
ich halte Deine Aussagen hier für Unsinn und werde die Frage noch mal allgemein neu stellen. So führt das zu nichts.
Übrigens kann man die bereits archivierten Beiträge nachlesen, indem man das kleine, rote anklickt.
Gruß
loderunner
Dank für den Hinweis (zu den ausgemusterten Beiträgen).
Wenn du meine Ausführungen für Unsinn hältst, empfehle ich ein Lehrbuch „Allgemeines Schuldrecht“, etwa von Hans Brox (33. oder 34. Auflage).
Ich werde es in einem solchen Forum nicht schaffen, ein für Laien äußerst schwer verständliches Phänomen des deutschen Rechts deutlich zu machen, immerhin das habe ich hier mitnehmen können.
Dass mir aber „Unsinn“ vorgeworfen wird, halte ich schon für verwegen. Etwas, das ich nicht verstehe zum Unsinn zu erklären, ist schlicht ignorant.
Vielleicht machst du dir tatsächlich die Mühe, das genannte Buch mal zur Hand zu nehmen, steht in jeder juristischen Bibliothek hundertfach rum.