Folgendes Beispiel:
Person A wird von Chef B zum Tag X gekündigt. Welche Rechte (im Sinne einer finanziellen Unterstützung durch den Staat) hat Person A ab Tag X+1 bis Tag X+365, also in dem darauffolgenden Jahr? Und welche Pflichten hat Person A in dieser Zeit wiederum gegenüber Behörden und Institutionen (im speziellen natürlich den Behörden, die sich um die finanzielle Unterstützung von Person A ‚kümmern‘)?
Oder noch konkreter: was passiert, wenn Person A sich in dem kompletten genannten Zeitraum (bzw. nach Beantragung von Arbeitslosengeld) im Ausland aufhält, somit nicht persönlich bei Behörden aufkreuzen und entsprechend auch keine neuen Jobs annehmen kann. Wie sieht das Procedere bei der erstmaligen Beantragung und der anschließenden Weiterzahlung von Sozialleistungen aus? Welche Schritte hat Person A einzuleiten und in welcher Höhe fallen die Sozialleistungen aus?
Falls es von Belang sein sollte: Person A beantragt zum ersten Male Sozialleistungen und hat zuvor N Jahre (mit N >= 8) Jahre durchgängig einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgegangen.
Hallo Heinz,
Nach § 119 SGB III ist arbeitslos, „…3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit)“
Da wird es schwierig mit dem Auslandsaufenthalt.
Grüße
Almut
Besten Dank für die Rückmeldung.
Wie muss sich Person A das Procedere denn vorstellen? Reicht es nach erfolgreicher Beantragung aus, selbständig Bewerbungen (auch fürs Ausland) zu senden und diese Informationen an die Agentur für Arbeit weiterzuleiten? Mit wie regelmässigen Besuchen muss Person A rechnen bzw. was bedeutet die Klausel ‚[muss] den Vermittlungsbemühungen […] zur Verfügung stehen‘.
Andernfalls: was passiert, wenn Person A den Vermittlungsbemühungen ab einem Zeitpunkg Y nicht im Sinne eines persönlichen Vorbeikommens zur Verfügung steht? Werden die Leistungen dann auch rückwirkend gestrichen oder mit welchen Auswirkungen ist zu rechnen?
Ist weiterhin ein Szenario vorgesehen, in dem sich Person A im Ausland auf Jobsuche macht (Beruf könnte z.B. im Bereich Import/Export Seefrachtlogistik sein)? Wird dann trotzdem ein regelmässiges ‚Vorsprechen‘ bei der Agentur für Arbeit erwartet?
Hi!
Person A wird von Chef B zum Tag X gekündigt. Welche Rechte (im Sinne einer finanziellen Unterstützung durch den Staat) hat Person A ab Tag X+1 bis Tag X+365, also in dem darauf folgenden Jahr?
Person A … ist zuvor N Jahre (mit N >= 8) Jahre durchgängig einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgegangen.
Ja, das ist von Belang. Denn Anspruch auf Alg I hat man nur, wenn man innerhalb der letzten 2 Jahre mind. 12 Monate sozialversicherungspflichtig war. Das scheint hier der Fall zu sein.
Und welche Pflichten hat Person A in dieser Zeit wiederum gegenüber Behörden und Institutionen (im speziellen natürlich den Behörden, die sich um die finanzielle Unterstützung von Person A ‚kümmern‘)?
Siehe dazu http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__119.html. Insbesondere muss man sich selbst um Arbeit bemühen (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der AA zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit), siehe dazu die Absätze (4) und (5).
Was passiert, wenn Person A sich in dem kompletten genannten Zeitraum (bzw. nach Beantragung von Arbeitslosengeld) im Ausland aufhält, somit nicht persönlich bei Behörden aufkreuzen und entsprechend auch keine neuen Jobs annehmen kann?
Ganz einfach: Dann hat man erst gar keinen Anspruch. Geldleistungen bei Abwesenheit kann man knicken.
Wie sieht das Procedere bei der erstmaligen Beantragung und der anschließenden Weiterzahlung von Sozialleistungen aus? Welche Schritte hat Person A einzuleiten
- Persönlich bei seiner AA aufkreuzen (welche das ist, kann man ich hier: http://www.arbeitsagentur.de/nn_29892/Navigation/Die… raussuchen) und mind. Perso, Lebenslauf und Kündigungsschreiben mitbringen.
Wie’s dann weitergeht, wird einem dann schon mitgeteilt.
und in welcher Höhe fallen die Sozialleistungen aus?
Zur Berechnung von Alg I siehe FAQ:3252.
Gruß
Jadzia
Hi!
Reicht es nach erfolgreicher Beantragung aus, selbständig Bewerbungen (auch fürs Ausland) zu senden und diese Informationen an die Agentur für Arbeit weiterzuleiten?
Das muss jeweils für den Einzelfall mit seinem Vermittler geklärt werden. Hier gibt es keine allgemeingültige Antwort.
Mit wie regelmäßigen Besuchen muss Person A rechnen
Nein. Alg-I-Empfänger werden nicht zu Hause besucht.
bzw. was bedeutet die Klausel ‚[muss] den Vermittlungsbemühungen […] zur Verfügung stehen‘.
Dazu siehe den in meinem anderen Artikel genannten und verlinkten § 119 (4) + (5) SGB III i. V. m. mit § 309 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__309.html) und der Erreichbarkeits-Anordnung ( EAO ) der BA (Anhang B1): http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A20-I…
Da steht alles Wissenswerte dazu drin.
Was passiert, wenn Person A den Vermittlungsbemühungen ab einem Zeitpunkt Y nicht im Sinne eines persönlichen Vorbeikommens zur Verfügung steht? Werden die Leistungen dann auch rückwirkend gestrichen oder mit welchen Auswirkungen ist zu rechnen?
Es wir vermutlich eine Sperrzeit eintreten, beginnend mit dem Tag, an dem das sog. Meldeversäumnis begangen wurde.
Ist weiterhin ein Szenario vorgesehen, in dem sich Person A im Ausland auf Jobsuche macht (Beruf könnte z.B. im Bereich Import/Export Seefrachtlogistik sein)?
Es ist zumindest vorstellbar. Wie gesagt: Das muss mit seinem Arbeitsvermittler geklärt werden.
Wird dann trotzdem ein regelmäßiges ‚Vorsprechen‘ bei der Agentur für Arbeit erwartet?
Nicht, wenn man quasi für ein Vorstellungsgespräch im Ausland „beurlaubt“ wurde. Aber dann auch wieder nur max. für die Dauer des Bewerbungsgespräches + An- und Abreise.
Gruß
Jadzia
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Was passiert, wenn Person A sich in dem kompletten genannten Zeitraum (bzw. nach Beantragung von Arbeitslosengeld) im Ausland aufhält, somit nicht persönlich bei Behörden aufkreuzen und entsprechend auch keine neuen Jobs annehmen kann?
Ganz einfach: Dann hat man erst gar keinen Anspruch.
Geldleistungen bei Abwesenheit kann man knicken.
Sieht das Sozialsystem denn vor, dass wenn man nach der Kündigung anschließend im Ausland täig werden möchte und dort entsprechend auch vor Ort auf der Suche ist, in diesem Zeitraum trotzdem Sozialleistungen zu beziehen? Ich meine so etwas für Deutsche Arbeitslose mit Wohnsitz im grenznahen Ausland gehört zu haben (kann aber auch gut sein, dass ich den Kontext durcheinander bringe).
Oder fällt die Unterstützung dann einzig und allein mit der Begründung der mangelnden Verfügbarkeit bei der Agentur für Arbeit in der Heimat flach?
Was passiert, wenn Person A sich in dem kompletten genannten Zeitraum (bzw. nach Beantragung von Arbeitslosengeld) im Ausland aufhält, somit nicht persönlich bei Behörden aufkreuzen und entsprechend auch keine neuen Jobs annehmen kann?
Ganz einfach: Dann hat man erst gar keinen Anspruch. Geldleistungen bei Abwesenheit kann man knicken.
Sieht das Sozialsystem denn vor, dass, wenn man nach der Kündigung anschließend im Ausland tätig werden möchte und dort entsprechend auch vor Ort auf der Suche ist, in diesem Zeitraum trotzdem Sozialleistungen zu beziehen?
Nein. Warum auch? Es ist nicht im Interesse des Staates für ihn nicht steuer- und sv-pflichtige Auslandsbeschäftigungen über Gebühr zu unterstützen. Bis auf „Beurlaubungen“ für Vorstellungsgespräche im Ausland (wie ich in meinem Artikel unten schrieb) ist da nichts drin. Der Gesetzestext bzgl. der Verfügbarkeit lässt hier nicht mehr Spielraum.
Ich meine so etwas für Deutsche Arbeitslose mit Wohnsitz im grenznahen Ausland gehört zu haben (kann aber auch gut sein, dass ich den Kontext durcheinander bringe).
Das vermute ich.
Jedoch: Solange das Ausland so nah am Wohnsitz ist, dass sich der Arbeitslose bei seinem Gang ins Ausland nicht außerhalb des sog. zeit- und ortsnahen Bereich (siehe § 1 (1) EAO: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A20-I…) bewegt, ist selbstverständlich auch die Arbeitssuche im Ausland möglich.
Oder fällt die Unterstützung dann einzig und allein mit der Begründung der mangelnden Verfügbarkeit bei der Agentur für Arbeit in der Heimat flach?
Ja, dies wird wohl so sein.
LG
Jadzia
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Vielen Dank für deine Ausführungen!
Reicht es nach erfolgreicher Beantragung aus, selbständig Bewerbungen (auch fürs Ausland) zu senden und diese Informationen an die Agentur für Arbeit weiterzuleiten?
Das muss jeweils für den Einzelfall mit seinem Vermittler
geklärt werden. Hier gibt es keine allgemeingültige Antwort.
Ist weiterhin ein Szenario vorgesehen, in dem sich Person A im Ausland auf Jobsuche macht (Beruf könnte z.B. im Bereich Import/Export Seefrachtlogistik sein)?
Es ist zumindest vorstellbar. Wie gesagt: Das muss mit seinem
Arbeitsvermittler geklärt werden.
Besten Dank für die Info. Also in jedem Falle mal das persönliche Gespräch suchen!
Wird dann trotzdem ein regelmäßiges ‚Vorsprechen‘ bei der Agentur für Arbeit erwartet?
Nicht, wenn man quasi für ein Vorstellungsgespräch im Ausland
„beurlaubt“ wurde. Aber dann auch wieder nur max. für die
Dauer des Bewerbungsgespräches + An- und Abreise.
Wobei es der Person A um einen mehrwöchigen Aufenthalt im Ausland mit dem Zweck der Arbeitssuche geht und nicht um das sporadische Hinfliegen, Bewerbungsgespräch führen und anschließend Zurückfliegen sondern um die Verfügbarkeit vor Ort - um flexibel zu sein, persönlich und kurzfristig vorsprechen zu können und auch für mehrtägiges Probearbeiten zur Verfügung zu stehen.
Mit wie regelmäßigen Besuchen muss Person A rechnen
Nein. Alg-I-Empfänger werden nicht zu Hause besucht.
War (natürlich) mit Besuchen von Person A _bei_ (nicht von) der Agentur für Arbeit gemeint. 
Sieht das Sozialsystem denn vor, dass, wenn man nach der Kündigung anschließend im Ausland tätig werden möchte und dort entsprechend auch vor Ort auf der Suche ist, in diesem Zeitraum trotzdem Sozialleistungen zu beziehen?
Nein. Warum auch? Es ist nicht im Interesse des Staates für
ihn nicht steuer- und sv-pflichtige Auslandsbeschäftigungen
über Gebühr zu unterstützen. Bis auf „Beurlaubungen“ für
Vorstellungsgespräche im Ausland (wie ich in meinem Artikel
unten schrieb) ist da nichts drin. Der Gesetzestext bzgl. der
Verfügbarkeit lässt hier nicht mehr Spielraum.
Aber während der Suche handelt es sich doch noch gar nicht um eine (endgültige) Auslandsbeschäftigung, sondern (nur) um den Versuch, möglichst rasch keine (deutschen) Sozialleistungen mehr nutzen zu müssen und den/das Staat/Sozialsystem entlasten.
Und zur Verbesserung seiner Chancen sucht Person A nicht nur im Radius von 20km um seinen Wohnort, sondern erwägt auch Angebote im Ausland anzunehmen.
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Mit wie regelmäßigen Besuchen muss Person A rechnen
Nein. Alg-I-Empfänger werden nicht zu Hause besucht.
War (natürlich) mit Besuchen von Person A _bei_ (nicht von)
der Agentur für Arbeit gemeint. 
Das ist auch unterschiedlich ; ich habe schon erlebt, daß ich jeden Monat einmal einen Termin bekam, dann wieder nur einmal im Quartal. Es hat auch schon genügt, daß ich der Beraterin eine Mail mit dem aktuellen Sachstand schrieb.
Hi!
Es ist zumindest vorstellbar. Wie gesagt: Das muss mit seinem :Arbeitsvermittler geklärt werden.
Besten Dank für die Info. Also in jedem Falle mal das persönliche Gespräch suchen!
Das wird sowieso „verordnet“. 
Wobei es der Person A um einen mehrwöchigen Aufenthalt im Ausland mit dem Zweck der Arbeitssuche geht und nicht um das sporadische Hinfliegen, Bewerbungsgespräch führen und anschließend Zurückfliegen sondern um die Verfügbarkeit vor Ort - um flexibel zu sein, persönlich und kurzfristig vorsprechen zu können und auch für mehrtägiges Probearbeiten zur Verfügung zu stehen.
Da gäbe es zwei Möglichkeiten:
-
Man hat – außer in den ersten drei Monaten der Alokeit! – das Recht auf 21 Kalendertage „Urlaub“, korrekt: auf „Ortsabwesenheit“ (s. § 3 EAO), während der die Alg-Leistungen weiterlaufen.
-
Man meldet sich für die Zeit des Auslandsaufenthaltes ab (auch schon in den ersten drei Monaten möglich), was aber bedeutet, das in der Zeit kein Alg-Anspruch besteht.
Meldet man sich länger als 6 Wochen ab, muss das ganze Prozedere der Arbeitslosmeldung (inkl. neuer Antragstellung) wiederholt werden.
Egal also, wie lange Du weiterfragst: Wir kommen nicht auf das Ergebnis, das Du Dir wünschst.
Mit wie regelmäßigen Besuchen muss Person A rechnen
Nein. Alg-I-Empfänger werden nicht zu Hause besucht.
War (natürlich) mit Besuchen von Person A _bei_ (nicht von) der Agentur für Arbeit gemeint. 
Ach so. Ich dachte, Du verwechselst das mit Alg II. Da werden die Leute nämlich schon gelegentlich besucht.
Bei Alg I wird es wohl darauf ankommen, wie gut der Arbeitsvermittler die Vermittelbarkeit von A einschätzt.
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Nein. Warum auch? Es ist nicht im Interesse des Staates für ihn nicht steuer- und sv-pflichtige Auslandsbeschäftigungen über Gebühr zu unterstützen. Bis auf „Beurlaubungen“ für Vorstellungsgespräche im Ausland (wie ich in meinem Artikel unten schrieb) ist da nichts drin. Der Gesetzestext bzgl. der Verfügbarkeit lässt hier nicht mehr Spielraum.
Aber während der Suche handelt es sich doch noch gar nicht um eine (endgültige) Auslandsbeschäftigung, sondern (nur) um den Versuch, möglichst rasch keine (deutschen) Sozialleistungen mehr nutzen zu müssen und den/das Staat/Sozialsystem entlasten.
Ja, aber man sollte seine Bemühungen, Arbeit zu finden, (m. E. völlig zurecht) doch bitte auf das Inland konzentrieren. Aus oben genannten Gründen. Der Staat hat doch mehr davon, wenn jemand wieder im Inland Arbeit findet! Und diese Chancen sinken natürlich, wenn sich der Arbeitslose vorwiegend im Ausland umsieht. Deswegen wird dies auch nicht direkt unterstützt.
Und zur Verbesserung seiner Chancen sucht Person A nicht nur im Radius von 20km um seinen Wohnort, sondern erwägt auch Angebote im Ausland anzunehmen.
Dazu habe ich unten was geschrieben.
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Hallo Heinz,
vielleicht sollte die Person mal Kontakt zur ZAV - Zentrale Auslandsvermittlung http://www.arbeitsagentur.de/nn_29928/Navigation/Die…
aufnehmen. Da sitzen recht kompetente Leute.
Grüße
Almut
Egal also, wie lange Du weiterfragst: Wir kommen nicht auf das
Ergebnis, das Du Dir wünschst.
Das fürchte ich auch, trotzdem vielen Dank für deine ausführlichen und hilfreichen Antworten.
Mit wie regelmäßigen Besuchen muss Person A rechnen
Nein. Alg-I-Empfänger werden nicht zu Hause besucht.
War (natürlich) mit Besuchen von Person A _bei_ (nicht von) der Agentur für Arbeit gemeint. 
Ach so. Ich dachte, Du verwechselst das mit Alg II. Da werden
die Leute nämlich schon gelegentlich besucht.
Bei Alg I wird es wohl darauf ankommen, wie gut der
Arbeitsvermittler die Vermittelbarkeit von A einschätzt.
Da sieht man mal wieder, wie wenig ich mich in diesem Gebiet derzeit auskenne.
Ja, aber man sollte seine Bemühungen, Arbeit zu finden, (m. E.
völlig zurecht) doch bitte auf das Inland konzentrieren. Aus
oben genannten Gründen. Der Staat hat doch mehr davon, wenn
jemand wieder im Inland Arbeit findet! Und diese Chancen
sinken natürlich, wenn sich der Arbeitslose vorwiegend im
Ausland umsieht. Deswegen wird dies auch nicht direkt
unterstützt.
Der Staat hat dadurch nicht zwangsläufig mehr davon. Natürlich zahlt er nach erfolgreicher Arbeitssuche im Ausland keine Gelder mehr in die deutsche Arbeitslosenversicherung etc. Sollte seine potentielle Stelle im Inland jedoch von einer anderen Person besetzt werden, so muss diese zweite Person keine Sozialleistungen mehr beziehen. Da derzeit mehr Leute Arbeit suchen als Stellen vorhanden sind, bezieht also netto eine Person weniger Sozialleistungen. Und das kann aus meiner Sicht nur im Sinne des Staates sein. Sollte natürlich irgendwann ein Szenario eintreten, dass mehr Stellen zu vergeben sind als Personen Arbeit suchen, dann wäre es natürlich schade, wenn die Person im Ausland fündig wird und nicht mehr ins deutsche Sozialsystem einzahlt.
Egal, du hast abschließend schon erklärt, dass die von Person A gewünschte Antwort nicht auffindbar sein wird. Insofern hat sich die weitere Diskussion auch aus meiner Sicht erledigt. Vielen Dank für alle sachdienlichen Rückmeldungen!
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vielleicht sollte die Person mal Kontakt zur ZAV - Zentrale
Auslandsvermittlung
http://www.arbeitsagentur.de/nn_29928/Navigation/Die…
aufnehmen. Da sitzen recht kompetente Leute.
Vielen Dank für den Hinweis zur ZAV. Werde Person A empfehlen, sich dort mal schlau machen.
Eures
Sieht das Sozialsystem denn vor, dass wenn man nach der
Kündigung anschließend im Ausland täig werden möchte und dort
entsprechend auch vor Ort auf der Suche ist, in diesem
Zeitraum trotzdem Sozialleistungen zu beziehen?
http://ec.europa.eu/eures/home.jsp?lang=de
Gruß
Stefan