Finanzamt pfändet Vermieter

Hallo liebe Wissende,

mal angenommen, Mieter A erhält ein Schreiben vom Finanzamt. Vermieter B hat 51245,15€ Schulden beim Bundesland und, kurz gesagt, A soll alle Forderungen, die B gegenüber A hat, an das Bundesland abtreten, allerdings ohne Nebenkosten.

1.In diesem Schreiben wird A aufgefordert, dem Finanzamt zu erklären, ob er die gepfändeten Ansprüche, Forderungen und Rechte anerkennt.
So richtig verstehe ich das nicht. Heisst das, A soll dem Finanzamt mitteilen, ob er wirklich Mieter von B ist und Miete zahlt?

  1. So ganz klar sind A die Eigentumsverhältnisse nicht. Ihm gegenüber trat immer B als Vermieter auf. B bemerkte irgendwann aber einmal, das Haus gehöre eigentlich seinem Sohn. Und einen Monat vor dem Schreiben des Finanzamtes teilte B dem A mit, er solle nicht mehr auf das auf B laufende Konto seine Miete überweisen, sondern auf ein Konto der Schwiegertochter des B.
    Wenn das Haus tatsächlich dem Sohn von B gehörte, würde A dann nicht seiner Mietschuld nicht nachkommen, wenn er das Geld an das Finanzamt überwiese? Oder kann A sich darauf verlassen, dass die Eigentumsverhältnisse beim Finanzamt bereits geklärt wurden?

  2. A wartet schon etwas länger auf seine Nebenkostenabrechnung, die laut B durchaus positiv für A aussieht. Kann A das abschreiben, bis B besagte 50000+€ dem Finanzamt zurückgezahlt hat?

Vielen Dank für Antwort

Grüsse

Jörg

Das ist eine Pfändung der Forderung von B (Vermieter) gegenüber dem
A (Mieter).
Der Mieter darf mit Zugang dieser Pfändungsverfügung nicht mehr an seinen Vermieter die (Kalt)Miete überweisen, sondern muss an das
Finanzamt überweisen.

Bei Zweifeln über den wahren Eigentümer der Mietwohnung sollte man sich unter Vorlage des Mietvertrages an das Grundbuchamt beim Amtsgericht wenden.Dort erhält man Auskunft über den tatsächlichen Eigentümer der Immobilie.

Hallo

Bei Zweifeln über den wahren Eigentümer der Mietwohnung sollte
man sich unter Vorlage des Mietvertrages an das Grundbuchamt
beim Amtsgericht wenden.Dort erhält man Auskunft über den
tatsächlichen Eigentümer der Immobilie.

Wozu das? Vielleicht hat der Vermieter die Wohnung ja _unter_vermietet? Woher soll (und muss) der Mieter sich darüber Klarheit verschaffen?

smalbop

Hallo,

Hallo

Bei Zweifeln über den wahren Eigentümer der Mietwohnung sollte
man sich unter Vorlage des Mietvertrages an das Grundbuchamt
beim Amtsgericht wenden.Dort erhält man Auskunft über den
tatsächlichen Eigentümer der Immobilie.

Wozu das? Vielleicht hat der Vermieter die Wohnung ja unte
r
vermietet? Woher soll (und muss) der Mieter sich darüber
Klarheit verschaffen?

Weil der Mieter A sich sorgt, dass er seiner Verpflichtung zur Mietzahlung nicht nachkommt und deswegen gekündigt werden kann, wenn B nicht Eigentümer des Hauses und A somit nicht Schuldner von B ist. Anders gesagt, A fürchtet, dass das Finanzamt die Mieteinnahmen garnicht pfänden kann, weil A nicht dem B, sondern dem Sohn von B die Miete schuldet.

Grüsse

Jörg

Grüsse

Jörg

Hallo liebe Wissende,

mal angenommen, Mieter A erhält ein Schreiben vom Finanzamt.
Vermieter B hat 51245,15€ Schulden beim Bundesland und, kurz
gesagt, A soll alle Forderungen, die B gegenüber A hat, an das
Bundesland abtreten, allerdings ohne Nebenkosten.

Also handelt es sich nicht um eine Pfändung, sondern um eine freiwillige Abtretung, denn sonst müsste ja der Mieter nicht „abtreten“ sondern die Miete wäre gepfändet.

1.In diesem Schreiben wird A aufgefordert, dem Finanzamt zu
erklären, ob er die gepfändeten Ansprüche, Forderungen und
Rechte anerkennt.
So richtig verstehe ich das nicht. Heisst das, A soll dem
Finanzamt mitteilen, ob er wirklich Mieter von B ist und Miete
zahlt?

Ja, A hat zu erklären, dass er Mieter vom Schuldner XY ist, sollte aber auch darauf hinweisen, dass er als Mieter ggf. gegen den Vermieter noch Ansprüche hat (diese sollten natürlich erklärt werden).

  1. So ganz klar sind A die Eigentumsverhältnisse nicht. Ihm
    gegenüber trat immer B als Vermieter auf. B bemerkte
    irgendwann aber einmal, das Haus gehöre eigentlich seinem
    Sohn. Und einen Monat vor dem Schreiben des Finanzamtes teilte
    B dem A mit, er solle nicht mehr auf das auf B laufende Konto
    seine Miete überweisen, sondern auf ein Konto der
    Schwiegertochter des B.

Vorsicht, der Schuldner des Finanzamt versucht hier, die Vollstreckung zu verhindert und wenn der Mieter sich daran beteiligt, macht sich der Mieter der Vollstreckungsvereitelung (StGB) strafbar.
Der Mieter schützt sich, in dem er sich ausschließlich an den schriftlichen Mietvertrag hält und am besten dem Finanzamt mitteilt, an wem er bisher die Miete bezahlt hat.

Wenn das Haus tatsächlich dem Sohn von B gehörte, würde A dann
nicht seiner Mietschuld nicht nachkommen, wenn er das Geld an
das Finanzamt überwiese? Oder kann A sich darauf verlassen,
dass die Eigentumsverhältnisse beim Finanzamt bereits geklärt
wurden?

Das FA wendet sich vermutlich an den Mieter, weil der Steuerschuldner die Mieteinnahmen in seiner Steuererklärung/en angegeben hat.
Die Eigentumsverhältnisse haben den Mieter nicht zu interessieren, lediglich der schriftliche Mietvertrag. Wenn der Eigentümer zwischenzeitlich gewechselt hat, hat auch dies den Mieter nicht zu interessieren, denn es gilt immer noch der schriftliche Mietvertrag.

  1. A wartet schon etwas länger auf seine
    Nebenkostenabrechnung, die laut B durchaus positiv für A
    aussieht. Kann A das abschreiben, bis B besagte 50000+€ dem
    Finanzamt zurückgezahlt hat?

Nein, wie oben bereits geschrieben, ist dem FA mitzuteilen, dass der Mieter vorangige Ansprüche gegen den Vermieter aus der noch offenstehenden Nebenkostenabrechnung hat. Das FA erkennt dann bei Nachweis dieses als „vorangige Forderung“ an.

Schönen Tag noch.

Vielen Dank für Antwort

Grüsse

Jörg

Hallo,

Wenn
der Eigentümer zwischenzeitlich gewechselt hat, hat auch dies
den Mieter nicht zu interessieren, denn es gilt immer noch der
schriftliche Mietvertrag.

Seit wann denn das? Es gilt immer noch der Grundsatz, daß Kauf (oder wie auch sonst das Eigentum übergeht) die Miete nicht bricht. Es ist völlig unnötig einen neuen Mietvertrag zu machen, da der alte, bis auf die Klausel, an wen die Miete zu zahlen ist, weiter gilt.

Cu Rene

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Hallo,

Wenn
der Eigentümer zwischenzeitlich gewechselt hat, hat auch dies
den Mieter nicht zu interessieren, denn es gilt immer noch der
schriftliche Mietvertrag.

Seit wann denn das? Es gilt immer noch der Grundsatz, daß Kauf
(oder wie auch sonst das Eigentum übergeht) die Miete nicht
bricht.

Wurde denn irgend etwas anderes geschrieben, außer die Tatsache, dass der Mieter sich an den schriftlichen Mietvertrag zu halten hat, sofern kein anderer Vertrag vorliegt.

Es ist völlig unnötig einen neuen Mietvertrag zu

machen, da der alte, bis auf die Klausel, an wen die Miete zu
zahlen ist, weiter gilt.

Ist ja auch gar nicht behauptet worden, dass ein neuer Mietvertrag gemacht werden sollte, im Gegenteil, dass man sich an den alten Vertrag handeln soll.

Welchen Grund gibt es immer wieder, meine Antworten zu verdrehen?

Schönen Tag noch;-((

Cu Rene

Weil der Mieter A sich sorgt, dass er seiner Verpflichtung zur
Mietzahlung nicht nachkommt und deswegen gekündigt werden
kann, wenn B nicht Eigentümer des Hauses und A somit nicht
Schuldner von B ist. Anders gesagt, A fürchtet, dass das
Finanzamt die Mieteinnahmen garnicht pfänden kann, weil A
nicht dem B, sondern dem Sohn von B die Miete schuldet.

A hat einen Vertrag mit B, nicht mit dem Sohn von B. Folglich kann A dem Sohn von B auch keine Mietzahlungen schulden. Ob und inwiefern B und der Sohn von B das unter sich regeln (oder geregelt haben), kann A völlig gleich sein.

Eine Möglichkeit (neben der Untervermietung) wäre etwa auch, dass der B seinem Sohn das Haus geschenkt hat unter der Maßgabe, dass er an der Wohnung des A den unentgeltlichen Nießbrauch behält.

Gruß
smalbop

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wie soll DAS:

Wozu das? Vielleicht hat der Vermieter die Wohnung ja
untervermietet? Woher soll (und muss) der Mieter sich darüber
Klarheit verschaffen

denn gehen ???
Vielleicht solltest du das Ausgangsposting noch einmal in Ruhe lesen.
Gemietet ist eine Wohnung ,in der sich der Mieter befindet,der sollte doch wohl selber am besten wissen,ob ER einen Untermieter hat.

Gefragt war nach dem Vermieter und dieser hat durch geeignet Unterlagen nachzuweisen,das er der Eigentümer der Immobilie ist.
Regelmäßig kann das nur durch einen Grundbuchauszug erfolgen oder durch ein entsprechendes Schreiben des vorherigen Besitzers,in der er die Mietzahlung an den neuen Eigentümer übergibt.
Denn nur in diesen Fällen kann man seine Mietschuld
befreiend zahlen.
Ansonsten läuft man Gefahr, das man 2 Mal zahlen muss.

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Bitte einmal das Ausgangsposting richtig lesen

1.In diesem Schreiben wird A aufgefordert, dem Finanzamt zu
erklären, ob er die gepfändeten Ansprüche , Forderungen und
Rechte anerkennt.

Ich empfehle einmal unter Drittschuldnerpfändung
nachzuschauen…

Von diesem Pfändungsbeschluß werden nur bestehende Forderungen erfasst.Hat der Eigentümer der Immobilie vor Erlass des Pfändungsbeschlusses gewechselt,so besteht kein Schuldverhältnis mehr zwischen dem Schuldner des FA (Ex-Vermieter) und dem Mieter.

Ist der Ex-Vermieter aber noch Eigentümer,so darf der Mieter die Miete nicht mehr an ihn überweisen,sondern nur noch an das FA.

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wie soll DAS:

Wozu das? Vielleicht hat der Vermieter die Wohnung ja
untervermietet? Woher soll (und muss) der Mieter sich darüber
Klarheit verschaffen

denn gehen ???
Vielleicht solltest du das Ausgangsposting noch einmal in Ruhe
lesen.

Nö, vielleicht solltest eher du das nochmal lesen.

Gemietet ist eine Wohnung ,in der sich der Mieter befindet,

Da sind wir einig.

der
sollte doch wohl selber am besten wissen,ob ER einen
Untermieter hat.

Der sollte das wissen, weiß er wohl auch. Es geht aber nicht um den möglichen Untermieter des Mieters A, sondern um den möglichen Untermieter des Ver mieters B - in Person des Mieters A.

Gefragt war nach dem Vermieter und dieser hat durch geeignet
Unterlagen nachzuweisen,das er der Eigentümer der Immobilie
ist.

Wem? Warum? Er sagt doch, dass er nicht der Hauseigentümer ist, sondern sein Sohn.

Regelmäßig kann das nur durch einen Grundbuchauszug erfolgen
oder durch ein entsprechendes Schreiben des vorherigen
Besitzers,in der er die Mietzahlung an den neuen Eigentümer
übergibt.
Denn nur in diesen Fällen kann man seine Mietschuld
befreiend zahlen.

Nein. Ich kann auch an den Nicht-Eigentümer einer Immobilie befreiend meine Mietschuld bezahlen, wenn ich einen Mietvertrag mit ihm geschlossen habe. Einige mögliche Konstellationen habe ich in anderen Postings genannt.

Ansonsten läuft man Gefahr, das man 2 Mal zahlen muss.

Hier nicht.

smalbop

Hallo,

es wird noch komplizierter. A wohnte bereits in dem Haus, als B es kaufte. Er hat dementsprechend keinen Mietvertrag mit B abgeschlossen, B ist sozusagen in den mit dem alten Vermieter abgeschlossenen Vertrag eingetreten.
Von B erhielt A kurz nach dem Kauf nur ein kurzes Schreiben mit den Kontodaten von B und der Aufforderung, die Miete künftig dorthin zu überweisen. Jahre später folgte ein ähnliches Schreiben, er solle das Geld auf das Konto der Schwiegertochter des B überweisen.

Von anderen Mietern im Haus weiss A, dass in deren Mietverträgen B als Vertragspartner angegeben ist. Das einzige, was A stutzen lässt ist eine Bemerkung von B, das Haus gehöre seinem Sohn. Wenn B nur als Bevollmächtigter seines Sohnes auftrat, hätte B das explizit erklären müssen?

Leider ist die Telefonnummer, unter der B immer zu erreichen war, nicht mehr vergeben, auch dessen Sohn und Schwiegertochter entziehen sich jeder Kontaktaufnahme.

Zum Glück ist das alles fiktiv, sonst müsste der arme A sich rechtlichen Beistand suchen wegen einer Sache, mit der er nichts zu tun hat, die ihn nichts angeht und noch weniger interessiert.

Grüsse

Jörg

Wenn B nur als Bevollmächtigter
seines Sohnes auftrat, hätte B das explizit erklären müssen?

Mag sein, es ist unwichtig für A, denn A hat sich nichts zuschulden kommen lassen und außerdem mit der geschäftsüblichen Sorgfalt agiert. Er ist also für nichts haftbar.

Gruß
smalbop

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Hallo,

Wenn
der Eigentümer zwischenzeitlich gewechselt hat, hat auch dies
den Mieter nicht zu interessieren, denn es gilt immer noch der
schriftliche Mietvertrag.

Seit wann denn das? Es gilt immer noch der Grundsatz, daß Kauf
(oder wie auch sonst das Eigentum übergeht) die Miete nicht
bricht.

Wurde denn irgend etwas anderes geschrieben, außer die
Tatsache, dass der Mieter sich an den schriftlichen
Mietvertrag zu halten hat, sofern kein anderer Vertrag
vorliegt.

Es ist aber kein anderer Vertrag nötig, wenn der Eigentümer gewechselt hat und Schriftform ist in dem Fall imo auch nicht vorgeschrieben. Warum sollte man sich dann immer an den schriftlichen Vertrag halten?

Cu Rene,
der nichts verdrehen will, sondern nur Ungereimtheiten sieht