Hallo,
gibt es finanzielle Hilfen zusätzlich zum ALG I (außer Wohngeld) oder vielleicht irgendwelche Befreiungen oder gilt dies nur für ALG II-Empfänger?
Vielen Dank für deine Hilfe.
Gruß,
Katharina
Hallo,
gibt es finanzielle Hilfen zusätzlich zum ALG I (außer Wohngeld) oder vielleicht irgendwelche Befreiungen oder gilt dies nur für ALG II-Empfänger?
Vielen Dank für deine Hilfe.
Gruß,
Katharina
Hi!
gibt es finanzielle Hilfen zusätzlich zum ALG I (außer Wohngeld)
Ja.
– Wenn das Alg I wirklich so niedrig ist, dass es unter dem Existenzminimum bzw. dem Alg-II-Regelsatz liegt, kann man ergänzend zum Alg I auch noch Alg II beantragen (inkl. KdU = Kosten der Unterkunft)! Dann aber kein Wohngeld, denn Wohngeld und Alg II schließen sich gegenseitig aus.
– Falls man Kinder, aber keinen Anspruch auf (ergänzendes) Alg II hat, dann ist es aber evtl. möglich, den sog. Kinderzuschlag zu erhalten (siehe http://www.arbeitsagentur.de/nn_26548/zentraler-Cont… sowie die weiterführenden Links rechts).
oder vielleicht irgendwelche Befreiungen oder gilt dies nur für ALG II-Empfänger?
– Du meinst z. B. für öffentliche und/oder kulturelle Veranstaltungen oder öffentliche Verkehrsmittel?
Das ist
– Des Weiteren kann man sich als Alg- II -Empfänger auch von der GEZ befreien lassen (siehe http://www.gez.de/gebuehren/gebuehrenbefreiung/index…).
Mehr fällt mir allerdings nicht ein.
LG
Jadzia
Super, das hilft mir auf jeden Fall schon einmal weiter.
Wie sieht es aus, wenn die betroffene Person eine Schwerbehinderung von 50% hat? Gibt es da irgendwelche Zuschüsse oder gilt dies auch nur für ALG-II-Empfänger?
Hi!
Wie sieht es aus, wenn die betroffene Person eine Schwerbehinderung von 50% hat? Gibt es da irgendwelche Zuschüsse oder gilt dies auch nur für ALG-II-Empfänger?
Von den obligatorischen Ermäßigungen für öffentliche Einrichtungen abgesehen (hier jedoch meist erst ab einem GdB von 80) gibt es Zuschüsse (bzw. einen Zuschuss) auch wieder nur für Alg-II-Empfänger. Dies wäre hier dann der sog. Mehrbedarf für Behinderte in Höhe von 35 % der zustehenden Alg-II-Regelleistung.
„_ Voraussetzung für die Gewährung dieses Mehrbedarfs ist das Vorliegen einer Behinderung, eine daraus folgende Beeinträchtigung des Hilfesuchenden bei der Eingliederung in das oder der Teilhabe am Arbeitsleben und die Erbringung von Hilfen zum Ausgleich dieser Beeinträchtigungen._“
Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-A…; S. 3 unten (DA 21.14) → Weitere Details siehe ff.!
Mit der 50er-Behinderung ist im Übrigen auch bei der GEZ nichts zu „holen“, da es nur für solche Behinderte eine Befreiung gibt, in ihrem Behindertenausweis das Merkmal „RF“ eingetragen haben.
Dies ist in der Regel nur der Fall bei:
– sehr stark sehgestörten bzw. blinden Personen mit einem Mindest-GdB (alleine aufgrund der Sehbehinderung!) von 60,
– schwer hörgeschädigten bzw. tauben Personen und
– Personen mit einem Mindest-GdB von 80%, die an öffentlichen Veranstaltungen aufgrund ihrer Behinderung ständig nicht teilnehmen können.
LG
Jadzia
Super, vielen Dank für deine Hilfe.
Viele Grüße,
Katharina