Liebe/-r Experte/-in,
ich war Vorsitzender in in einem Kleingartenverein. In dieser Eigenschaft habe ich im Jahr 2008 eine neue Satzung durch die Mitgliederversammlung beschließen lassen. Diese Satzung beinhaltete auch die Gemeinnützigkeit, die vom Finanzamt bestätigt wurde.
Im Jahr 2009 wurde ein neuer Vorstand gewählt, dem ich nicht mehr angehöre. Dieser Vorstand hat nun auf der Mitgliederversammlung 2010 argumentiert, dass die Gemeinnützigkeit dem Verein keine Vorteile bringt, sondern nur zusätzliche jährliche Kosten für den Steuerberater. Man wolle die vorläufig erteilte Gemeinnützigkeit auslaufen lassen und hat eine entsprechende Satzungsänderung vorgelegt, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet wurde.
Frage:
1.Wird der Verein gemäß § 61 AO zur Abgabe der Steuererklärungen der zurückliegenden 10 Jahre herangezogen?
- Fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Institution, der Verein besteht ja weiterhin, auch der Vereinszweck. Lediglich die Gemeinnützigkeit ist nicht mehr gegeben.
Wenn ja, wer fordert das Geld an? In der jetzigen Satzung steht: Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an…
Freundliche Grüße
Udo