Folgen eines missbräuchen Umgangs mit Schusswaffen? (Deutschland)

Moin,

angenommen eine Privatperson darf eine Schusswaffe tragen, auch in der Öffentlichkeit. Sie ist über den sicheren Umgang mit dieser in der Vergangenheit geschult und geprüft worden.

Nun „spielt“ diese Person aber in der Öffentlichkeit mit der geladenen, entsicherten Waffe herum. Unbedarfte Leute werden unerwartet lebendsgefährdet, es löst sich aber glücklicherweise kein Schuss.

Ob genannte Person niemandem vorsätzlich schaden wollte oder nur gleichgültig handelte sei mal dahin gestellt.

Die Polizei wird gerufen, auf deren Aufforderung wird die Waffe unverzüglich beiseite gelegt.

Was wird nun vermutlich weiter geschehen?
Wird die Polizei die Waffe beschlagnahmen? Wird dies dauerhaft geschehen? Selbst dann, wenn sie einem anderen gehört? Oder darf sich der Eigentümer die Waffe später abholen?
Wir die Erlaubnis zum Tragen einer Waffe in der Öffentlichkeit der Person entzogen? Auf Zeit? Auf Dauer? Wird es ein Strafverfahren geben?

Danke für Aufklärung!
VG,
J~

Edit: Schreibfehler korrigiert

Handschellen (aka Schlusswaffen) unterliegen keiner Beschränkung bezüglich Mitführen in der Öffentlchkeit.
Alleine die missbräuchliche Verwendung wird gerne als Freiheitsberaubung geahndet.

Hallo, ohne die genaue Art des „Herumspielens“ zu kennen, ist es schwierig, das zu bewerten. Auf jeden Fall ist es ungewöhnlich, wenn die Waffe in der Öffentlichkeit ohne erkennbaren Anlass aus dem Holster genommen wird. Sollte eine fehlende Zuverlässigkeit erkannt werden, werden die entsprechenden Erlaubnisse widerrufen. Ob die Waffe vor Ort beschlagnahmt wird, liegt an der Einschätzung der Situation durch die herbeigerufenen Beamten. Der Eigentümer der Waffe, ich nehme an, es ist der Arbeitgeber, verliert m.M.n. keine Eigentumsrechte.

Gruss Goetz

danke für die Korrektur :wink:

VG
J~

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Moin,

naja, das ist natürlich ein fiktiver Fall. Es werden Umherstehende gefährdet. Nehmen wir halt mal an, die Person hat die Waffe in den Händen und wechselt immer hin und her. Es könnte sich durchaus ein Schluss lösen und zufällig in der Nähe befindliche Leute verletzen oder töten. Nehmen wir mangels Wissens mal an, dass dieses nicht vorsätzlich beabsichtigt wäre.

Auf jeden Fall ist es ungewöhnlich, wenn die Waffe in der Öffentlichkeit ohne erkennbaren Anlass aus dem Holster genommen wird.

Klar, aber viele Leute verhalten sich leider denkbar dämlich. :wink:

Sollte eine fehlende Zuverlässigkeit erkannt werden, werden die entsprechenden Erlaubnisse widerrufen.

Macht sowas eine Behörde direkt oder bedarf es dazu ein Strafverfahren?.

VG
J~

OT: Willst du einen Kriminalroman schreiben?

LOL, nein :smile:
Ich möchte wirklich wissen, was so ein Handeln für Konsequenzen hätte. So ein besonderes Recht auszunutzen und umher stehende massiv zu gefährden, dass kann IMHO doch nicht so einfach abgetan werden. Aber ich weiß es eben nicht, drum meine Frage :smile:

J~

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Hallo,
erforderlich für die Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe ist u.a. Zuverlässigkeit (§ 4 Abs.1 Nr. 2 WaffG). Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a und b WaffG besitzt eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgeht. Gem. § 45 Abs. 2 WaffG ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen.

Einfacher gesagt: der Waffenschein wird eingezogen und die Aussicht auf Neuerteilung ist praktisch Null. Alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde sind gem. § 46 Abs. 1 WaffG der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben.

Da die Erlaubnis zum Führen der Waffe entzogen ist, kann der Eigentümer die Waffe auch nicht „abholen“. Sie kann ihm jedoch in seiner Wohnung ausgehändigt werden, wenn der Eigentümer darauf besteht. Dies wird im Regelfall mit einer Anordnung nach § 46 Abs. 2 WaffG verbunden sein, wonach er binnen angemessener Frist die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar machen oder einem Berechtigten überlässen muss (verkaufen) und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

Für eine strafrechtliche Verfolgung wäre zu klären, ob das Herumfuchteln mit der Waffe als konkrete Bedrohung (§ 241 StG) zu werten war. So lange nicht geklärt ist, dass die Staatsanwaltschaft deswegen keine Anklage erhebt, bleibt die Waffe natürlich als Beweismittel in polizeilichem Gewahrsam. Falls doch, natürlich erst recht.

Freundliche Grüße,
Ralf

Moin und danke für deine sehr ausführliche Antwort!
So wie du es beschrieben hast, hätte ich es auch in etwa vermutet.Wer mit einem so gefährlichen Gegenstand so unverantwortlich umgeht, dessen besondere Erlaubnis sollte genau überprüft u ggf entzogen werden.
OK, wie mit dem Eigentum verfahren war mir unklar. Die Waffe wird wohl eher nicht eingezogen wie du es beschreibst. Meine Idee war ja auch was geschieht, wenn der Rumfuchtler nicht der Eigentümer ist und ob dieser die Waffe dann abholen darf (natürlich müsste er eine führen dürfen, aber darum ging es mir hier nicht).

Nochmals danke und VG,
J ~