Ist der Polizei ein bisschen Folter erlaubt?
Der Frankfurter Vize-Polizeichef Wolfgang Daschner muss sich für die Folterdrohungen gegen den Entführer von Jakob von Metzler wegen schwerer Nötigung vor Gericht verantworten.
Ist der Polizei ein bisschen Folter erlaubt?
Der Frankfurter Vize-Polizeichef Wolfgang Daschner muss sich
für die Folterdrohungen gegen den Entführer von Jakob von
Metzler wegen schwerer Nötigung vor Gericht verantworten.
Nein - müsste sich Daschner sonst vor Gericht verantworten?!
Ja ja aber angeklagt sein bedeutet nicht Schuld sein.
denn sonst wären ja die dran die gemacht haben und nicht ER.
außerdem wenn die geglaubt haben der Junge lebt noch der Täter ist verstockt ???
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Hallo!
Das eine hat ja wohl mit dem anderen nichts zu tun. Das eine ist der Verdacht einer Entführung (auch hier ist es nur der Verdacht - wie du richtigerweise vorher gesagt hast), das andere der Verdacht einer Nötigung.
Gruß
Tom
: Folter erlaubt und wenn es dein kind wäre OWT
.
Ist der Polizei ein bisschen Folter erlaubt?
Der Frankfurter Vize-Polizeichef Wolfgang Daschner muss sich
für die Folterdrohungen gegen den Entführer von Jakob von
Metzler wegen schwerer Nötigung vor Gericht verantworten.
Folterdrohungen, um den Ort zu finden, wo ein kleiner Junge eventuell langsam krepiert.
Warum nicht!?
Gruß Max
Aha
also wenn der Verbrecher nur böse genug ist, ist ein bisschen Folter ok?
Wo führt das hin? Wo ist die Grenze? Schwargefahren-Daumen gebrochen?
Nein Danke auf so einen Rechtsstaat kann ich verzichten!
Julia
Hi,
Ist der Polizei ein bisschen Folter erlaubt?
Warum so polemisch?
Warum eine Frage stellen, deren Antwort du doch kennst?
Der Frankfurter Vize-Polizeichef Wolfgang Daschner muss sich
für die Folterdrohungen gegen den Entführer von Jakob von
Metzler wegen schwerer Nötigung vor Gericht verantworten.
Ja natürlich. Und das ist ein ganz normaler Vorgang in einem Rechtsstaat.
Und dem mutmaßlichen Täter war die Tragweite seiner Handlung duchaus bewußt. Er hat diese Tat trotzdem begangen und dafür gebührt ihm meine Anerkennung und meinen Respekt. Darüberhinaus gebührt ihm eine faire Verhandlung und - was die Polemiker immer wieder vergessen - die Berücksichtigung der Motive seiner Handlung, so wie das für jeden Angeklagten gilt. Denn diese waren keine niederen Instinkte, nicht der Spaß an der Gewaltanwendung oder die Befürwortung von Folterung sondern die Tat wurde aus einer emotionalen Extremsituation heraus begangen, alles zu versuchen das Leben eines Kindes zu retten. Aus dieser Situation heraus hat er alles menschenmögliche versucht und selbst die Übertretung der Gesetze in Kauf genommen mit allen daraus folgenden Konsequenzen. Dieser Mensch hat im Interesse eines Menschenlebens gehandelt und dabei eventuelle Nachteile für sich hinten angestellt.
Eine Diskussion über Folterung im Allgemeinen und das Diskutieren über anwendbare Mittel bei Verhören im Besonderen sind dabei völlig überflüssig. Die Rechtslage ist eindeutig und m.E. auch richtig so. In diesem speziellen Fall hat ein Mensch für sich entschieden die vorgegebenen Rechtsmittel zu überschreiten. Dafür wird er zur Verantwortung gezogen und so ist es auch in Ordnung.
Ich hoffe für ihn, daß er mit der geringstmöglichen Strafe davonkommt. Wie gesagt, ich habe Respekt vor Menschen, die durch ihr Handeln Nachteile für sich in Kauf nehmen um Menschenleben zu retten.
Gruß
Roland
Hallo,
Warum nicht!?
Kein Problem damit. Aber umsonst sollte es nicht sein. D.h. Dascher gehört deswegen supendiert. Ich hätte sicher an seiner Stelle genauso gehandel, hätte aber nachfolgend die Konsequenzen ergriffen und das Amt von selbst geräumt.
Gruss
Enno
FolterErlaubtSternLesen a. TrollMalzbiervomHagen
Ist der Polizei ein bisschen Folter erlaubt?
Der Frankfurter Vize-Polizeichef Wolfgang Daschner muss sich
für die Folterdrohungen gegen den Entführer von Jakob von
Metzler wegen schwerer Nötigung vor Gericht verantworten.
die Frage stellt der STERN
Hi,
Nein Danke auf so einen Rechtsstaat kann ich verzichten!
ist ja dann auch kein Rechtsstaat mehr. Auch wenn die Betroffenen es nur zähneknirschend akzeptieren, Gesetze gelten auch für Polizisten. Ansonsten empfdehle ich einfach, die durchschnittliche Lebensqualität, auch die innere Sicherheit, in Ländern, die auf rechtsstaatliche Grundsätze verzichten, zu betrachten. Ist die Polizei in der Türkei effektiver?
Gruß
Yoyi
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Nicht antworten
Hallo!
Bitte nicht antworten - für alle die die Homepage von ihm noch nicht angesehen haben (das ist durchaus kein Verlust) - wir haben es hier mit einem Rechtsextremisten zu tun, der wahrscheinlich unter Folter ohnehin Dinge versteht, dir wir in unseren Ländern nie wieder haben wollen.
Gruß
Tom
In diesem Fall ja
Der Folternde ist durch § 32 StGB wegen Nothilfe gerechtfertigt. Das war übrigens auch das erste was der Präsident des Richterbundes dazu gesagt hat, bis man ihn in der Presse solange zerrissen hat, bis er seine Meinung „geändert“ hat.
Andere prominente Juristen haben lieber gleich geschwiegen, obwohl sie wissen, dass diese Möglichkeit nach den Buchstaben des Gesetzes existiert. Es („gefoltert oder Folter angedroht“) wurde jedoch noch nie - zumindest offiziell - gemacht, möglicherweise auch in Ermangelung von gleichgelagerten Fällen.
Juristische strittig ist hierbei ob einem Polizeibeamten in Ausübung des Dienstes die gleichen Notrechte zustehen wie dem Bürger. Dafür spricht, dass es z.B. in Berlin außer den Rechtfertigungsgründen des StGB KEINE andere Eingriffsermächtigung - also Rechtfertigung - für den finalen Rettungsschuß oder auch nur den Notwehrschuß - also ohne Androhung des Schusswaffengebrauchs - gibt.
Gesetzlich festgelegt das ein Polizist Notrechte nicht in Anspruch nehmen darf ist jedenfalls nirgends.
Wir werden sehen, ob sich das Urteil an der Presse oder den Buchstaben des Gesetzes orientiert.
Auf irgendwelches „rumgetrolle“ werde ich hier nicht eingehen und auch nicht mit völlig rechtsunkundigen diskutieren, das bringt nix hab ich letztesmal beim gleichen Thema festgestellt.
Wir hatten die ganze Diskussion nämlich schon mal, habs aber im Archiv nicht gefunden ;(.
M.
Folter von Unschuldigen
und wenn es ein fälschlich Verdächtiger wäre?
Pech gehabt unschuldig gefoltert!
Hallo Mike,
Auf irgendwelches „rumgetrolle“ werde ich hier nicht eingehen
und auch nicht mit völlig rechtsunkundigen diskutieren, das
bringt nix hab ich letztesmal beim gleichen Thema
festgestellt.
Wir hatten die ganze Diskussion nämlich schon mal, habs aber
im Archiv nicht gefunden ;(.
Bitteschön:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…
Gruß
Roland
Hallo,
ich denke das ist ein sehr heikles thema. Menschlich ist es nachvollziehbar, aber mit der Folterung von Verdächtigten verletzt man ganz klar die menschenrechte. In dem aktuellen Fall, war der Verdächtige auch der Täter, aber wie verfährt man bei ausgeübter folterung bei einem Unschuldiegen. Und wer will eine Grenze ziehen, was ist ein bißchen folter, eine ohrfeige oder ein blauer Fleck. Wenn wir uns erst auf diese Position einschießen, wird es sich sehr bald verselbständigen und eine Richtung einnehmen, die von niemanden gewollt ist.
Wer von euch denkt, das es eine Möglichkeit gibt, dieses Problem angemessen zu lösen, überzeugt mich!
Es ist in KEINEM Fall erlaubt
Hallo,
Der Folternde ist durch § 32 StGB wegen Nothilfe
gerechtfertigt. Das war übrigens auch das erste was der
Präsident des Richterbundes dazu gesagt hat, bis man ihn in
der Presse solange zerrissen hat, bis er seine Meinung
„geändert“ hat.
Also das ist ja wohl wirklich an den Haaren herbeigezogen. Im § 32 StGB steht drin:
§ 32 - Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht
rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen
abzuwenden.
Da steht explizit drin, dass es sich um einen gegenwärtigen Angriff handeln muss, und der ist hier definitv nicht gegeben. Eine wehrlose Person - wen auch immer - zu foltern, ist nicht von der Notwehr gedeckt.
Dagegen würde ich dir lieber mal einen Blick in die Strafprozessordnung empfehlen, dort steht nämlich:
10. Abschnitt - Vernehmung des Beschuldigten - § 136a
(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung
des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung,
durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von
Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang
darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies
zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen
Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen
Vorteils sind verboten.
(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit
des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die
Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses
Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet
werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.
Dort ist die ausdrücklich Verboten und selbst die Drohung mit Folter wurde dort explizit miteingeschlossen.
Desweiteren greift hier die - auch in Deutschland rechtsgültige - Europäische Menschenrechtskonvention. Dort steht:
Artikel 3 - Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
Und schließlich und letztlich greift hier auch noch unser Grundgesetz, nämlich u.a. der durch die Ewigkeitsklausel geschütze Artikel 1:
Grundgesetzt der Bundesrepublik Deutschland - Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu
schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und
unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende
Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Juristische strittig ist hierbei ob einem Polizeibeamten in
Juristisch strittig ist hier gar nichts, wenn dann ist das ganze moralisch strittig.
Wir werden sehen, ob sich das Urteil an der Presse oder den
Buchstaben des Gesetzes orientiert.
Es wird sich an den von mir zitierten Paragraphen orientieren. Oder wie sollte eine Urteilsbegründung sonst aussehen? Ein „…in der BILD Zeitung stand…“ macht sich da wohl kaum gut.
Auf irgendwelches „rumgetrolle“ werde ich hier nicht eingehen
und auch nicht mit völlig rechtsunkundigen diskutieren, das
bringt nix hab ich letztesmal beim gleichen Thema
festgestellt.
Ich habe sicherlich nicht rumgetrollt und bin auch schon auf eine Antwort gespannt.
Ich frage mich nur bei dieser Diskussion, wo wir eigentlich hinkommen, wenn wir Ländern wie der Türkei oder einem Saddam Hussein vorwerfen, dass dort Gefangene gefoltert werden - und wir gleichzeitig dass bei uns jetzt auch einführen…
Ich weiss nicht mehr wer das gesagt hat, es war irgendein Staatsmann, und ich hab den genauen Wortlaut nicht mehr im Kopf, aber es ging ungefähr so:
Es ist sicherlich einfach, den Menschenrechten zu folgen, wenn
sie eh nicht im Weg stehen, das schwierige ist doch, ihnen
**trotzdem** zu folgen, wenn sie im Weg stehen.
mfg
deconstruct
Hi j.Maas, jack_kater oder wie auch immer,
Ist der Polizei ein bisschen Folter erlaubt?
Der Frankfurter Vize-Polizeichef Wolfgang Daschner muss sich
für die Folterdrohungen gegen den Entführer von Jakob von
Metzler wegen schwerer Nötigung vor Gericht verantworten.
Es geht hier um die *Androhung* von Folter. Gefoltert hat Daschner nicht und er hat auch keinen seiner Vasallen dazu aufgefordert. Alles was über diese Androhung hinausgeht ist Spekulation.
M.M. nach ist es im Sinne der rechtsstaatlichkeit durchaus von allgemeinem Interesse, diesen Sachverhalt zu überprüfen und ggf. in eben diesem Sinne zu handeln.
Es war „Gefahr im Verzug“. D.h. es ging um die mögliche Rettung eines Menschenlebens, noch dazu eines „unschuldigen“ Kindes. Unschuldig deshalb, weil es ein Willkürakt war nach dem Motto: Reiche Familie, Zugänglichkeit, Ausnutzung von Vertrauen: niedere Beweggründe des Täters.
Ich kann es mir zwar kaum vorstellen und werde glücklicherweise nie in diese Situation kommen, aber ich hätte genau so gehandelt.
Gruß,
Anja
Einfach §§ zitieren ohne zu wissen was …
…dahinter steckt bringt leider nichts.
Lies die Archivdiskussion dort habe ich dargestellt, warum es rechtstheoretisch möglich ist.
Ich habe sicherlich nicht rumgetrollt und bin auch schon auf
eine Antwort gespannt.
Leider wirfst Du Strafprozessrecht, Staats- und Verfassungsrecht und Strafrecht völlig durcheinander. Deshalb will ich mich hier nicht groß äußern - wie gesagt es bringt nix, sorry. Du studierst Informatik? Das ist so als wolltest Du mir hier mal kurz erklären wie man mal eben ein Betriebssystem programiert…
Ich frage mich nur bei dieser Diskussion, wo wir eigentlich
hinkommen, wenn wir Ländern wie der Türkei oder einem Saddam
Hussein vorwerfen, dass dort Gefangene gefoltert werden - und
wir gleichzeitig dass bei uns jetzt auch einführen…
Naja ich kann mich einfach nicht zurückhalten, deshalb ganz kurz:
Du weißt, das B den A gefangen hält und A sehr bald stirbt wenn Du B nicht körperliche Schmerzen zufügst damit er Dir sagt wo A ist, ohne dies sagt er nichts A müsste sterben.
Du begehst eine Körperverletzung, Nötigung etc. bist aber gerechtfertigt durch § 32 StGB - das Gefangenhalten ist ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff iSd StGB, Du versucht diesen und den nahenden Tod abzuwehren/zu beenden.
Ist der A tatsächlich schon tot während Du den B quälst, läge also zu diesem Zeitpunkt kein Angriff mehr vor - Du glaubst aber A lebt und braucht Hilfe, würdest Du trotzdem über den sog. Erlaubnistatbestandsirrtum rauskommen.
Frage ist jetzt darf der Polizist das auch? Darf er es als Bürger?
Handelt der Polizist als Bürger nach den Notrechten aus dem StGB - was er, wie ich bereits dargestellt habe in anderen Fällen auch tun muß (er kann sich das übrigens nicht aussuchen, es handelt sich immer um absolute Notsituationen - dann ist sein Handeln nicht als staatlicher Eingriff zu sehen sondern als der eines Bürgers gegen den anderen. Das Grundgesetz und die MRK schützen aber nur vor staatlichen Eingriffen. Der Bürger ist da wesentlich weniger eingeschränkt, er darf nicht gegen Strafnormen verstoßen - es sei denn er hat Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe und unser „schneidiges“ Notwehrrecht ist ziemlich weitreichend, weiter als mancher glauben mag.
Abgesehen davon geht es hier NICHT um die „Erfolterung“ einer Beweiskräftigen Aussage im Strafverfahren - die Aussage darf nämlich bei Folter nicht verwendet werden - sondern rein um Maßnahmen zur Lebensrettung, deshalb ist die StPO gar nicht anwendbar. Ein Fall in dieser Konstellation kommt ohnehin so gut wie niemals vor.
Ich hoffe Du kannst damit was anfangen, hab schon wieder viel mehr gesachrieben als ich wollte. Das Thema ist jedenfalls sehr komplex und man muß nicht einer Meinung sein aber eins ist sicher: Die Frage ist in diesem Fall nicht einfach mit NEIN und irgendwelchen Schlagworten zu beantworten - vor allem, sry wenn ichs nochmal betone, wenn man davon gar keine Ahnung hat.
M.