So leicht kannst dus dir auch nicht machen
Hallo,
…dahinter steckt bringt leider nichts.
Aha…
Lies die Archivdiskussion dort habe ich dargestellt, warum es
rechtstheoretisch möglich ist.
Ich habe das gemacht, und sehe das anders. Genauso sehen das übrigens auch viele Juristen.
Hans-Ernst Böttcher als Präsident des LG Lübeck wird hier sicherlich genug Kompetenz besitzen, um das ganze überblicken zu können:
http://www.forumjustizgeschichte.de/Das_Verbot_der.3…
Leider wirfst Du Strafprozessrecht, Staats- und
Verfassungsrecht und Strafrecht völlig durcheinander.
Das ist mir durchaus klar. Und weiter? Steht das Strafrecht jetzt auf einmal über der Verfassung und über den Menschenrechten? Hab ich irgendwas verpasst, was mehr gilt? Das MRK spricht doch sehr klare Worte auch in Bezug auf Notstandssituationen, wie willst du das umgehen?
Deshalb
will ich mich hier nicht groß äußern - wie gesagt es bringt
nix, sorry. Du studierst Informatik? Das ist so als wolltest
Du mir hier mal kurz erklären wie man mal eben ein
Betriebssystem programiert…
Und deswegen kann ich mich nicht auch mit anderen Dingen beschäftigen? Ich hatte im Grundstudium übrigens mal das Nebenfach Rechtswissenschaften und meine Freundin studiert Jura, und daher habe ich mich mit dem Gebiet schon mal irgendwie auseinandergesetzt.
Ich frage mich nur bei dieser Diskussion, wo wir eigentlich
hinkommen, wenn wir Ländern wie der Türkei oder einem Saddam
Hussein vorwerfen, dass dort Gefangene gefoltert werden - und
wir gleichzeitig dass bei uns jetzt auch einführen…
Was sagst du dazu? Deine Notwehr in allen Ehren, aber wir reden hier u.a. auch von staatlicher Gewalt.
Du weißt, das B den A gefangen hält und A sehr bald stirbt
wenn Du B nicht körperliche Schmerzen zufügst damit er Dir
sagt wo A ist, ohne dies sagt er nichts A müsste sterben.
Du begehst eine Körperverletzung, Nötigung etc. bist aber
gerechtfertigt durch § 32 StGB - das Gefangenhalten ist ein
gegenwärtiger rechtswidriger Angriff iSd StGB, Du versucht
diesen und den nahenden Tod abzuwehren/zu beenden.
Deswegen darf ich hier trotzdem nicht Foltern. Wir reden hier von staatlicher Gewalt.
Handelt der Polizist als Bürger nach den Notrechten aus dem
StGB - was er, wie ich bereits dargestellt habe in anderen
Fällen auch tun muß (er kann sich das übrigens nicht
aussuchen, es handelt sich immer um absolute Notsituationen -
dann ist sein Handeln nicht als staatlicher Eingriff zu sehen
sondern als der eines Bürgers gegen den anderen.
Als Polizist greift hier immer erstmal die Tätigkeit als Polizist, denn er repräsentiert hier die staatliche Gewalt. Ein ansehen des Polizisten als normalen Bürger macht hier IMO überhaupt keinen Sinn. Er führt hier ganz klar seine Tätigkeit als Repräsent der staatlichen Gewalt aus.
Das
Grundgesetz und die MRK schützen aber nur vor staatlichen
Eingriffen.
Eine polizeiliche Vernehmung ist ein staatlicher Eingriff.
Abgesehen davon geht es hier NICHT um die „Erfolterung“ einer
Beweiskräftigen Aussage im Strafverfahren - die Aussage darf
nämlich bei Folter nicht verwendet werden - sondern rein um
Maßnahmen zur Lebensrettung, deshalb ist die StPO gar nicht
anwendbar.
Dann greift aber trotzdem das GG und die MRK.
Natürlich ist das Thema komplex und es ist eine schwierige Entscheidung. Ich hätte wohl nicht anders gehandelt. Aber es muss trotzdem ein Verstoß bleiben. Ich sehe auch - wenn man von staatlicher Gewalt spricht - hier keinerlei Auslegungsspielraum da das MRK hier sehr explizit ist, was Folter betrifft.
Also ist IMO der einzige Streitpunkt ob der Polizist als Polizist oder als Bürger gehandelt hat, auf der anscheinend deine ganze Argumentation basiert. Und da sehe ich auf jeden Fall den Polizisten, weil er die Staatliche Gewalt repräsentiert und das muss ihm in dieser Position auch bewußt sein. Ein Lehrer muss auch losgelöst von seiner politischen Einstellung die Geschichte des 20. Jahrhunderts unterrichten, weil er hier auch eine staatliche Einrichtung repäsentiert und da müssen seine persönlichen Dinge zurückstehen.
mfg
deconstruct