Folter erlaubt?

Hallo!

Ja natürlich dort ist das generell verankert, aber das ist Rechtsübergreifend gemeint, verbietet z.b. auch körperliche Strafen u.ä.

Die Folter ist für den Juristen ein Begriff des Strafverfahrens, konkret Verfahrens zur Verbrechensaufklärung.

Gruß
Tom

Hallo Wolfgang

also Kurse „Folter-Einmaleins für den öffentlichen Dienst“ mit
praktischen Übungen geben? Jede Dienststelle hat einen
Sanitäter, einen Betriebsrat und einen Folterknecht zu

(…)

gelernt haben und auch Methoden der Nazi-Zeit für sinnvoll
halten.

Meinst Du, daß es im 3. Reich so zugegangen ist? Solche Folterhandbücher zur Anwendung in den SA-Folterkellern, die ja wohl flächendeckend eingerichtet wurden, müßten schließlich als massenhaft verbreitetes Beweismittel erhalten geblieben sein…

Gruß,

Wolfgang Berger

Meinst Du, daß es im 3. Reich so zugegangen ist? Solche
Folterhandbücher zur Anwendung in den SA-Folterkellern, die ja
wohl flächendeckend eingerichtet wurden, müßten schließlich
als massenhaft verbreitetes Beweismittel erhalten geblieben
sein…

Hallo!

Übergriffe des Staates auf Bürger gab es massenweise. Gewiß nicht nach Handbuch, aber nach dem Selbstverständnis der
Polizeigewalt in einer langen Tradition des Obrigkeitsstaates.

Das Recht der Staatsgewalt, über Leben und Tod seiner Bürger zu entscheiden, wurde erst 1949 mit Art.102 GG abgeschafft. Dabei
gehören Todesstrafe und Folter durchaus in eine ähnliche Kategorie, zwar nicht strafrechtlich, weil das eine eine Strafe sein soll und das andere ein Mittel zur Wahrheitsfindung, aber im Verhältnis des Staates zum Bürger und längerfristig im Verhältnis der Bürger zum Leben und im Verhältnis zur Gewaltanwendung im allgemeinen. Es paßt eben nicht zusammen, Menschen auf obrigkeitliches Geheiß zu töten oder zu quälen und andererseits gewaltfreie Konfliktlösung zu fordern.

Gruß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

Deine Antwort ist einerseits ausweichend, andererseits voller Andeutungen. Ich könnte vieles erwidern, frage aber lieber vorher, ob Du Dich auf einen zeitgeschichtlichen Diskurs mit mir einlassen möchtest.

Gruß,

Wolfgang Berger

Ja und ? Im Tatbestandsbereich ja, aber RfG?

Hallo!

Bei dieser Diskussion besteht glaube ich teilweise ein
grundsätzliches Missverständnis:

Folter ist keine Strafe! Unter Folter versteht man eine
Methode zur Wahrheitsfindung, d.h. man geht davon aus, dass
man durch Zufügung von Qualen die Wahrheit herausfinden kann.

Richtig

D.h. Herr Polizist XY glaubt, dass A etwas weiß und nicht
sagt. Deshalb quält XY den A, damit dieser die Wahrheit sagt.

Hierum und nicht ums Strafen geht’s beim Foltern!

Genau so ist es. Fraglich ist nun könnte der XY gerechtfertigt, also nicht strafbar handeln? Dies läßt sich nur in der Gutachterlichen Prüfung des Sachverhalts ermitteln, die ich mal in kurzform, ganz Grob dargestellt hier durchgehn werde:

Sachverhalt genauer:

A hat den B zur Erprssung dessen Angehöriger gefangen genommen und in ein Erdloch gesteckt, in dem er innerhalb von kurzer Zeit ersticken wird.
A wird festgenommen, erklärt der Polizei, wenn man ihn nicht freilässt, werde der B ersticken, er gibt das Versteck aber nicht Preis.
Polizist XY schlägt den A um die Informationen zur Lebensrettung des B zu erhalten.

Strafbarkeit des A in diversen Punkten wie Erpresserischer Menschenraub, Freiheitsberaubung, Nötigung etc. wohl unstrittig

Strafbarkeit des Polizisten XY

Aussagerpressung

Objektiver Tabbestand, wohl unstrittig, subjektiv wohl auch zu bejahen.

Es könnten jedoch Rechtfertigungsgründe vorliegen:

Eingriffsermächtigungen aus StPO oder Polizeirecht liegen nicht vor.

Nothilfe
§ 32 StGB Notwehr. (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Liegt ein gegenwärtiger Rechtswidriger Angriff vor?

Ja, der B wird durch die rechtswidrige Tat des A sterben, es liegt ein Angriff gegen das Leben des A vor.

Ist das Verhalten des XY als Verteidigungshandlung mit Verteidigungswillen zu sehen?

Ja xy schlägt A, nur um an Informationen zur Rettung des Lebens von B gelangen zu können.

Ist die Handlung des xy erforderlich um das angegriffene Rechtsgut zu verteidigen?

Ja, die Informationen können nur von A erlangt werden, eine Freilassung das A wäre keine Garantie für die Rettung des B.

Das Handeln des xy ist somit gerechtfertigt und kein Verstoß.

M.

RIm Prinzip richtig

Also kann ich dir mit der Faust ins Gesicht schlagen wenn du
mir gerade eine Beleidung sagen wolltest?

Da Du nicht gedanken lesen kannst und auch niocht vorher sehen kannst, das meine Lippen gleich z.B. A/(&amp:wink:9loch formen wollen geht das natürlich nicht.
Würdest Du aber sehen, wie ich meine Hand hebe um Dich zu schlagen, darfst Du zuerst zuhauen.

„Beleidigung = rechtswidriger Angriff“ und der wurde durch
meine Faust verhindert.

Diese Feststellung ist im Prinzip richtig. Auch die Ehre ist ein Notwehrfähiges Gut. Bei dauerhafter Beleidigung kann eine Ohrfeige um den Beleidiger zum Schweigen zu bringen durch Notwehr gedeckt sein.

*fühlt sich irgendwie bestätigt dass auch Dozenten die
Weisheit nicht mit Löffeln gefressen haben*

Dies war ein sehr guter Dozent und Strafrichter.

M.

Evtl fehlende Rechtskenntnisse???

Hallo Mike

Wenn Du jemand, den Du bereits in Gewahrsam hast, über Stunden
in die Fr%&&% haust, ist das wohl kaum eine Verteidigung,
welche als Notwehr definiert werden kann.

Es geht ja um den Fall, in dem der Festgenommene selbst „Angreifer“ isd StGB ist und durch Informationen das Leben anderer retten könnte und nicht darum Menschen einfach mal so zu verkloppen.

Es ist eher
Einverstoss gegen die Art. 2 GG.

Da die Menschen und Bürgerrechte aus den Art 1-10 GG Schutzrechte gegen den Staat sind, kann nur staatliches Handeln oder ggf auch Unterlassen gegen sie verstoßen.

Notwehr/Hilfe hat damit nichts zu tun. Der Polizeibeamte würde hier mit dem Recht eines jeden Bürgers handeln. Handelt er als Bürger kann er nicht gegen GR verstoßen, da seine Maßnahmen nicht mehr staatliches handeln sind - wobei es hierzu, wie zu jedem Thema auch verschiedene Rechtsmeinungen gibt.

Also da irrt auch Dein Dozent.

Ohne Dir oder Anderen hier zu nahe treten zu wollen, der Mann ist Strafrichter am Berliner Landgericht, d.h. er urteilt u.a. in Mordprozessen und sprach Recht bei den sog. Mauerschützenprozessen…
Und was für eine rechtstheoretische Ausbildung habt ihr vorzuweisen?

Hier noch ein Auszug aus der Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zu aktuellen Fall:
http://www.drb.de/

Ob im konkreten Einzelfall diese Motivlage, der Gewissenskonflikt der Polizeibeamten, wenn er sich denn im Verfahren bestätigt, als Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund zu werten ist, obliegt der Entscheidung des zuständigen Gerichts.

Der DRB schließt also das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes keineswegs aus.

M.

Und was ist mit § 343 STGB??
§ 343. Aussageerpressung. (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an

einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung,

einem Bußgeldverfahren oder

einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
berufen ist, einen anderen körperlich mißhandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Grüße

Bernd

Jede Straftat…
… wird gutachterlich geprüft.

D.h. für eine vorsätzliche Tat vereinfacht dargestellt, der Täter muss drei Punkte erfüllen um sich strafbra zu machen.

  1. Tatbestandsmäßigkeit
    a) Objektivertatbestand
    Ums unkomplziert zu machen: Das was im §§ steht (gibt auch ungeschriebene Tatbestände oder solche die in den Subjektiven Teil gehören) muss vorliegen.

Dies hätter der Polizist im vorliegenden Fall erfüllt.

b) subjektivertatbestand

Hat der Täter die Objektiven Merkmale mit wissen und wollen erfüllt, hier zutreffend.

  1. Rechtswidrigkeit

Hatte der Täter Rechtfertigungsgründe?
Genau diese nämlich die Nothilfe kann man hier annehmen.

  1. Schuld
    Sind Schuldausschließungsgründe vorhanden. Z.B. Trunkenheit, Entschuldigender Notstand etc.

Die Rechtswidrigkeit wird BEI JEDEM VERSTOß, also auch bei Aussageerpressung geprüft.
Ist der Täter also durch Nothilfe gerechtfertigt, wie ich es darstellte, hat er nicht rechtswidrig gehandelt und sich nicht strafbar gemacht.
Das gilt für jeden §§ des StGB und ALLE Strafnebengesetze.

Das bedeutet nicht, dass ein Gericht den Polizisten tatsächlich, also in der Realität auch freispricht. Möglicher Weise wird sich hier in mehreren Verfahren bis hoch zum BGH eine neue Auslegung ergeben. Bis jetzt gilt jedoch meines Wissen die von mir dargelegte - wenn jemand was besseres weiss oder mir belegen kann - nur zu.

M.

Nachvollziehbar, aber
Hallo!

Das erscheint mir nachvollziehbar. Trotzdem bin ich noch anderer Meinung.

Die Nothilfe stellt einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund dar. Im konkreten Fall ist aber die Rechtswidrigkeit dieser Handlung ausdrücklich im Gesetz normiert. Eine in einem Gesetz ausdrücklich als rechtswidrig qualifizierte Handlung kann nicht durch einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund rechtmäßig werden, das wäre ein Verstoß gegen die lex specialis Regel.

Ich hab zwar das jetzt nicht genau recherchiert, aber ich denke auch noch folgendes: Folter ist verfassungsrechtlich ausdrücklich verboten und ich glaube nicht, dass verfassungsrechtliche Ausnahmen vom Folterverbot vorgesehen sind oder interpretiert werden. Würde man daher deiner Interpretation folgen, würde man dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen.

Auch Art. 3 EMRK verbietet die Folter uneingeschränkt und steht nicht wie die meisten anderen Grundrechte unter Gesetzesvorbehalt. Dass eine Nothilfeklausel dem Tatbestand des Art. 3 EMRK immanent wäre ist mir nicht bekannt.

Liebe Grüße
Tom

Das kann ein aspekt sein

Hallo!

Das erscheint mir nachvollziehbar. Trotzdem bin ich noch
anderer Meinung.

ok

Die Nothilfe stellt einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund
dar. Im konkreten Fall ist aber die Rechtswidrigkeit dieser
Handlung ausdrücklich im Gesetz normiert. Eine in einem Gesetz
ausdrücklich als rechtswidrig qualifizierte Handlung kann
nicht durch einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund rechtmäßig
werden, das wäre ein Verstoß gegen die lex specialis Regel.

Vielleicht hab ich ja da nicht aufgepasst oder erinnere mich nicht mehr daran, aber ist nicht jede Strafbare Handlung rechtswidrig solange keine Rfg vorliegen? Und wird nicht bei JEDEM Straftatbestand die Rechtswidrigkeit geprüft?
Von einer Lex - Spezialis Regel zum Nachteil der Notrechte habe ich noch nichts gehört… Aber wenn Du da eine Quelle hast, wär das interessant. Bin ja nur Polizist, kein Volljurist :wink: und meine Fachhochschulzeit is ne weile her…

Ich hab zwar das jetzt nicht genau recherchiert, aber ich
denke auch noch folgendes: Folter ist verfassungsrechtlich
ausdrücklich verboten und ich glaube nicht, dass
verfassungsrechtliche Ausnahmen vom Folterverbot vorgesehen
sind oder interpretiert werden. Würde man daher deiner
Interpretation folgen, würde man dem Gesetz einen
verfassungswidrigen Inhalt unterstellen.

Die Verfassung schützt den Bürger vor Staatlichem handeln. Die Frage ist dann, darf der Polizist im Dienst auch wie ein Bürger auf Grund von Notrechten handeln? Diese Frage ist Juristisch strittig.
Nimmt man nun an, dass Polizeibeamte im Dienst immer nur auf Grund von Ermächtigungsgrundlagen aus StPO oder Ordnungsrecht in GR eingreifen dürften und sich nicht wie der normal Bürger der Notrechte aus dem StGB bedienen dürften hättest Du wohl recht.
Allerdings ist es in Berlin z.B. nicht möglich einen Finalen Rettungsschuß abzugeben ohne sich auf das StGB zu berufen, polizeirechtlich ist das nämlich gar nicht geregelt.
Bedeutet also der Polizist darf in das Recht auf leben zur Rettung von Menschen nur auf Grund der Notwehr/Nothilfe aus dem StGB eingreifen.
Wenn er dies auf Grund des StGB darf, dann soll er nicht in das Recht auf körperliche Unversehrtheit eingreifen dürfen?

Auch Art. 3 EMRK verbietet die Folter uneingeschränkt und
steht nicht wie die meisten anderen Grundrechte unter
Gesetzesvorbehalt. Dass eine Nothilfeklausel dem Tatbestand
des Art. 3 EMRK immanent wäre ist mir nicht bekannt.

Das ist ein interessanter Punkt. Aber genau der gesetzesvorbehalt von dem Du da sprichst regelt ja das eingreifen durch staatliche Maßnahmen. Die GR wie auch die EMRK regeln das Verhältnis des Bürgers zum Staat und Umgekehr.
Was nun wenn der Beamte sich nicht auf Eingriffsrecht beruft sondern als Bürger handelt? Wie gesagt die Möglichkeit ist strittig. Aber die Anwendung Praxis, siehe finaler Rettungsschuß Berlin.

Wenn Du was neues zum Thema hast schreib mal auf:wink:, bin morgen auf einem Seminar über Amtsdelikte, werd mal den Dozenten antesten - der wird sich freuen, ich wette ihm fehlen die Argumente.

Grüße,

M.

Hallo!

Die
Frage ist dann, darf der Polizist im Dienst auch wie ein
Bürger auf Grund von Notrechten handeln? Diese Frage ist
Juristisch strittig.

Die GR wie auch die
EMRK regeln das Verhältnis des Bürgers zum Staat und Umgekehr.
Was nun wenn der Beamte sich nicht auf Eingriffsrecht beruft
sondern als Bürger handelt? Wie gesagt die Möglichkeit ist
strittig. Aber die Anwendung Praxis, siehe finaler
Rettungsschuß Berlin.

Meinem Rechtsempfinden nach kann sich der folternde Polizist (und sein Vorgesetzter!) nicht als normaler Bürger auf Nothilfe berufen, da er den Verdächtigen ja bereits festgenommen hat und sich im Verhör befindet - Eingriffe in die Grundrechte, die ein normaler Bürger nicht vornehmen darf, die aber durch Eingriffsrecht (Polizeigesetz, …) gedeckt sind. Ohne als Polizist zu handeln käme er gar nicht erst in die Situation, Folter anzuwenden.

Der Unterschied zur Situation beim finalen Rettungsschuß liegt für mich in der Tatsache, dass dem Schuss kein Eingriff in GR vorausgeht (zumindest nicht seitens des Rettungsschützen). Der Folterer tritt aber gegenüber dem Gefolterten als Amtsträger auf.

Peace,
Kevin.

Meinem Rechtsempfinden nach kann sich der folternde Polizist

(und sein Vorgesetzter!) nicht als normaler Bürger auf
Nothilfe berufen, da er den Verdächtigen ja bereits
festgenommen hat und sich im Verhör befindet - Eingriffe in
die Grundrechte, die ein normaler Bürger nicht vornehmen darf,
die aber durch Eingriffsrecht (Polizeigesetz, …) gedeckt
sind. Ohne als Polizist zu handeln käme er gar nicht erst in
die Situation, Folter anzuwenden.

Vielleicht wird so oder ähnlich einmal eine Begründung lauten, aber Dein Argument entspricht im Wesen dem von Tom der meint bei Aussagerpressung gäbe es keine Rechtfertigungsgründe.
Bis jetzt steht das aber nirgendwo - so weit ich weiß…
Aber dies, eben die Anwendbarkeit der Notrechte durch Polizeibeamte ist die zentrale Frage, die wir hier nicht lösen werden.

Der Unterschied zur Situation beim finalen Rettungsschuß liegt
für mich in der Tatsache, dass dem Schuss kein Eingriff in GR
vorausgeht (zumindest nicht seitens des Rettungsschützen). Der
Folterer tritt aber gegenüber dem Gefolterten als Amtsträger
auf.

Kein Argument.

Der Finale Rettungsschuss muss nicht durch einen Vermummten Scharfschützen von einem weit entfernten Dach erfolgen.

Es könnte auch folgender Sachverhalt eintreten:
Der Berliner Streifenpolizist P sieht wie der maskierte B aus einer Bank stürmt und stellt ihn. Dieser sieht sich in die Enge getrieben, schnappt sich G als Geisel, hält ihr die Waffe an den Kopf.
P ist ein absoluter Meisterschütze und hat Nerven aus stahl.
Er fordert den B auf die Waffe sofort fallen und die Frau frei zulassen, sonst werde er schiessen.
B weigert sich und droht wiedrum die sofortige Tötung der G an.
P schießt dem B aus 3 Meter entfernung ins Gesicht, dem einzig für ihn sichtbaren Körperteil des B.
B verstirbt sofort, die G ist frei.

Abgesehen von der Unwahrscheinlichkeit eines solchen Falles, ist der P schon als Amtsträger aufgetreten und hat in die GR des B eingegriffen, bevor er ihn ersch0ossen hat. Er hat ihn nämlich, wenn man das „Stellen“ mal außen vor lässt, zu einer Handlung aufgefordert und damit in seine allgemeine Handlungsfreiheit aus Art 2 GG eingegriffen.
Der Schuss ist durch Nothilfe gerechtfertigt, da es in Berlin keine polizeirechtliche Eingriffsermchtigung dafür gibt.

M.

Vielleicht wird so oder ähnlich einmal eine Begründung lauten,
aber Dein Argument entspricht im Wesen dem von Tom der meint
bei Aussagerpressung gäbe es keine Rechtfertigungsgründe.
Bis jetzt steht das aber nirgendwo - so weit ich weiß…

Mich interessiert hier weniger die Aussagenerpressung als vielmehr die (angedrohte) Folter. Die ist ohne Ausnahme für Amtsträger (Repräsentanten der Staatsgewalt) verboten (EMK und UNCAT, siehe meinen Beitrag im Polizeibrett).
Mein Argument ist, dass eine Privatperson nicht Zugang zum Verhör haben kann und daher der Polizist nur als Amtsträger und nicht als privater Bürger auftreten kann. Das geht weiter als Toms Argument.

Aber dies, eben die Anwendbarkeit der Notrechte durch
Polizeibeamte ist die zentrale Frage, die wir hier nicht lösen
werden.

Wir sind ja auch nicht dazu befugt, diese Frage zu lösen :wink:
Das muß ein Gericht tun. Trotdem können wir hier diskutieren.

Der Unterschied zur Situation beim finalen Rettungsschuß liegt
für mich in der Tatsache, dass dem Schuss kein Eingriff in GR
vorausgeht (zumindest nicht seitens des Rettungsschützen). Der
Folterer tritt aber gegenüber dem Gefolterten als Amtsträger
auf.

Kein Argument.

Ich finde schon. Vielleicht habe ich es ungeschickt formuliert.
Der Folterer kann nur als Amtsträger auftreten, denn eine Privatperson wäre nicht zugegen. Bei der Nothilfe in deinem Beispiel könnte jederzeit statt des Polizisten eine Privatperson dastehen. Falls die Grundrechte des Geiselnehmers bereits durch eine Amtshandlung beschnitten sind, spielt trotzdem die Zeit eine kritische Rolle: Der Polizist könnte sich nicht „umziehen“ und als Privatperson wiederkommen, der Folterer könnte das schon, nur würde er dann nicht mehr zum Verhör eingelassen.

Der Finale Rettungsschuss muss nicht durch einen Vermummten
Scharfschützen von einem weit entfernten Dach erfolgen.
[…]

Ich hatte genau das im Kopf bei dem Begriff „finaler Rettungsschuss“. Ich kenne ihn nur aus diesem Zusammenhang.

Ich war von der Situation nach dem Gladbecker Geiseldrama (Rösner/Degowski) ausgegangen, nach dem die Frage aufgekommen war, ob die Geiselnehmer zu erschießen sind, obwohl die Gefahr, die von Ihnen für das Opfer ausgeht, nicht sofortiges Handeln gebietet - man könnte ja auch Abwarten. Und ob der Schuß geplant sein darf. Und gar befohlen. Und gar durch Gesetze gedeckt oder sogar geboten ist.

In deinem Beispiel spielt die Zeit eine entscheidende Rolle: Das Leben der Geisel ist unmittelbar bedroht, nicht „nur“ durch ihre allgemeine Situation.

Peace,
Kevin.

Mich interessiert hier weniger die Aussagenerpressung als
vielmehr die (angedrohte) Folter. Die ist ohne Ausnahme für
Amtsträger (Repräsentanten der Staatsgewalt) verboten (EMK und
UNCAT, siehe meinen Beitrag im Polizeibrett).

Die Aussageerpressung umfaßt sowohl die Gewalt als auch die Drohung mit Gewalt,

§ 343
Aussageerpressung
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an

  1. einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung,
  2. einem Bußgeldverfahren oder
  3. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren

berufen ist, einen anderen körperlich mißhandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft

Eigentlich unterscheidet sie nicht viel von Folter

Definition von Folter (Anti-Folterkonvention der UN von 1984)

  1. Unter Folter im Sinne dieser Erklärung ist jede Handlung zu verstehen, durch die eine Person von einem Träger staatlicher Gewalt oder auf dessen Veranlassung hin vorsätzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie zu bestrafen oder sie oder andere Personen einzuschüchtern. Nicht darunter fallen Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich in einem mit den Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen zu vereinbarenden Maß aus gesetzlich zulässigen Zwangsmaßnahmen ergeben, diesen anhaften oder als deren Nebenwirkungen auftreten.

  2. Die Folter ist eine verschärfte Form absichtlicher grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe.”

Der Grat dürfte schmal sein…

Mein Argument ist, dass eine Privatperson nicht Zugang zum
Verhör haben kann und daher der Polizist nur als Amtsträger
und nicht als privater Bürger auftreten kann. Das geht weiter
als Toms Argument.

Nehmen wir eine Geisellage in der der Tatort bereits abgesperrt ist. Niemand hat zutritt nur Polizisten. Die Aufforderung Aufzugeben erging bereits mehrmals…

Ich finde schon. Vielleicht habe ich es ungeschickt
formuliert.
Der Folterer kann nur als Amtsträger auftreten, denn eine
Privatperson wäre nicht zugegen. Bei der Nothilfe in deinem
Beispiel könnte jederzeit statt des Polizisten eine
Privatperson dastehen.

Na jetzt ja nicht mehr :wink:

Falls die Grundrechte des Geiselnehmers
bereits durch eine Amtshandlung beschnitten sind, spielt
trotzdem die Zeit eine kritische Rolle: Der Polizist könnte
sich nicht „umziehen“ und als Privatperson wiederkommen, der
Folterer könnte das schon, nur würde er dann nicht mehr zum
Verhör eingelassen.

Ich will nicht in Abrede stellen, dass genau so eine oder ähnliche Begründung später mal erfolgen könnte, da wir nicht Betroffene sind können wir das in Ruhe abwarten…

Der Finale Rettungsschuss muss nicht durch einen Vermummten
Scharfschützen von einem weit entfernten Dach erfolgen.
[…]

Ich hatte genau das im Kopf bei dem Begriff „finaler
Rettungsschuss“. Ich kenne ihn nur aus diesem Zusammenhang.

das dachte ich mir.

Ich war von der Situation nach dem Gladbecker Geiseldrama
(Rösner/Degowski) ausgegangen, nach dem die Frage aufgekommen
war, ob die Geiselnehmer zu erschießen sind, obwohl die
Gefahr, die von Ihnen für das Opfer ausgeht, nicht sofortiges
Handeln gebietet - man könnte ja auch Abwarten. Und ob der
Schuß geplant sein darf. Und gar befohlen. Und gar durch
Gesetze gedeckt oder sogar geboten ist.

Man darf nur solange abwarten, bis die Geiselnehmer anfangen jemand zu töten. Dann muss ein sofortiger Notzugriff unter ausserachtlassung der eigenen Sicherheit erfolgen.
Man hätte bei R/D spätestens als sie den Jungen im Bus töteten zugreifen müssen.
Der Einsatz war ein Disaster.

In deinem Beispiel spielt die Zeit eine entscheidende Rolle:
Das Leben der Geisel ist unmittelbar bedroht, nicht „nur“
durch ihre allgemeine Situation.

In meinem Fiktiven Sachverhalt zum Gekidnappten im Erdloch mit gerechtfertigter Gewaltanwendung zur Informationsgewinnung spielt die Zeit die entscheidende Rolle.

endlich mal einer…
…der weiss wovon die Rede ist…

Das ist ein Kampf gegen Windmühlen…

M.

Ganz einfach
Nach Ermächtigungsgrundlagen aus der StPO oder dem Polizeirecht ist es ohnehin nicht möglich.
Eine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund aus dem StGB würden nicht greifen - obwohl es zumindest Punkte gäbe die man in einer Prüfung Problematisieren müsste, aber
die Polizisten würden sich in vollem Umfang strafbar machen.
Da es sich bei der Aussageerpressung um ein Verbrechen handelt, also Mindestfreiheitsstrafe 1 jahr, würden sie auch noch entlassen.

M.