Ja und ? Im Tatbestandsbereich ja, aber RfG?
Hallo!
Bei dieser Diskussion besteht glaube ich teilweise ein
grundsätzliches Missverständnis:
Folter ist keine Strafe! Unter Folter versteht man eine
Methode zur Wahrheitsfindung, d.h. man geht davon aus, dass
man durch Zufügung von Qualen die Wahrheit herausfinden kann.
Richtig
D.h. Herr Polizist XY glaubt, dass A etwas weiß und nicht
sagt. Deshalb quält XY den A, damit dieser die Wahrheit sagt.
Hierum und nicht ums Strafen geht’s beim Foltern!
Genau so ist es. Fraglich ist nun könnte der XY gerechtfertigt, also nicht strafbar handeln? Dies läßt sich nur in der Gutachterlichen Prüfung des Sachverhalts ermitteln, die ich mal in kurzform, ganz Grob dargestellt hier durchgehn werde:
Sachverhalt genauer:
A hat den B zur Erprssung dessen Angehöriger gefangen genommen und in ein Erdloch gesteckt, in dem er innerhalb von kurzer Zeit ersticken wird.
A wird festgenommen, erklärt der Polizei, wenn man ihn nicht freilässt, werde der B ersticken, er gibt das Versteck aber nicht Preis.
Polizist XY schlägt den A um die Informationen zur Lebensrettung des B zu erhalten.
Strafbarkeit des A in diversen Punkten wie Erpresserischer Menschenraub, Freiheitsberaubung, Nötigung etc. wohl unstrittig
Strafbarkeit des Polizisten XY
Aussagerpressung
Objektiver Tabbestand, wohl unstrittig, subjektiv wohl auch zu bejahen.
Es könnten jedoch Rechtfertigungsgründe vorliegen:
Eingriffsermächtigungen aus StPO oder Polizeirecht liegen nicht vor.
Nothilfe
§ 32 StGB Notwehr. (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Liegt ein gegenwärtiger Rechtswidriger Angriff vor?
Ja, der B wird durch die rechtswidrige Tat des A sterben, es liegt ein Angriff gegen das Leben des A vor.
Ist das Verhalten des XY als Verteidigungshandlung mit Verteidigungswillen zu sehen?
Ja xy schlägt A, nur um an Informationen zur Rettung des Lebens von B gelangen zu können.
Ist die Handlung des xy erforderlich um das angegriffene Rechtsgut zu verteidigen?
Ja, die Informationen können nur von A erlangt werden, eine Freilassung das A wäre keine Garantie für die Rettung des B.
Das Handeln des xy ist somit gerechtfertigt und kein Verstoß.
M.