Guten Abend.
- Bei Foltermaßnahmen - ob psychische oder physische Methoden angewendet werden, ist zweitrangig - gibt es keine funktionierende Abstufung hinsichtlich Intensität und Kreis der Betroffenen. Das heißt, es gibt weder ein Fölterlein noch ist in einem Staat, der solche Maßnahmen unterstützt, das Individuum vor solchen Maßnahmen geschützt.
Beispiel : Person X ist naher Verwandter eines „mutmaßlichen“ Entführers. In unserem Rechtssystem ist niemand verpflichtet, nahe Verwandte zu belasten. Wie nun, wenn ein oder mehrere Menschenleben davon abhängen, ob eine bestimmte Aussage erfolgt? Glaubst Du, man würde davon absehen, Person X eine Aussage abzuzwingen? So schnell kommt man als Unbeteiligter auf das Streckbrett …
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Wie auch ein hoher CIA- „Mensch“ erst kürzlich sinngemäß sagte, gibt es keine Aussage, die man nicht erhalten könnte, vorausgesetzt, man foltert feste genug. Wie sind vor diesem Hintergrund Aussagen, die unter Folter gemacht wurden, rechtlich zu werten?
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Es handelt sich immer um den Gebrauch von Gewalt von Institutionen gegenüber Personen. Ein Staat, der solche Maßnahmen toleriert oder durchführt, potenziert damit seine Macht gegenüber der Einzelperson.
Unser Grunzgesetz *oink* differenziert hinsichtlich der Grundrechte des Individuums nicht nach Unbescholtenheit, Geschlecht oder Wohlverhalten. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gilt für alle, ob „normale“ Staatsbürger, „Perverse“, politisch Missliebige oder Kriminelle. Und das ist auch gut so, denn Maßnahmen, die dieses Grundrecht missachten, sind allzuschnell auf weitere Unbeliebte ausgeweitet.
Auf den Fall des Polizeipräsidenten bezogen : Daschner hat nicht in seiner Eigenschaft als Mensch, sondern qua Amt - also als hoher Funktionsträger der Exekutive - mit Gewalt gedroht. Damit wäre, wenn der Staat dieses Verhalten nachträglich deckt, ein Präzedenzfall geschaffen, der vereinfacht ausdrückt, dass hohe Staatsbeamte die Verfassung „nach billigem Ermessen“ außer Kraft setzen könnten. Genau dieses zu verhindern, ist aber Sinn und Zweck einer Verfassung.
Gesetzt den Fall, die Maßnahme hätte den gewünschten Erfolg gebracht (das Entführungsopfer wäre gerettet worden), hätte Daschner sicherlich in den Medien eine Heldenrolle gespielt. Die Konsequenzen daraus hätten aber unter anderem darin bestanden (unter der Voraussetzung, der Staat hätte mitgespielt), dass es Nachahmer gegeben hätte. Und diese hätten sich dann sogar auf den Präzedenzfall berufen können. Das Papier, auf dem die Menschenrechte stehen, könnte man dann gleich auf den Lokus hängen.
Zur Ursprungsfrage : Ist es gerecht , jemanden zu foltern, der nachweislich ein schweres Verbrechen (wie auch immer man es definiert) begangen hat? Damit würde man ein archaisches Racheprinzip einführen, das zumindest in Mitteleuropa - hoffentlich - seit einiger Zeit überwunden ist.
Mit der immer wiederkehrenden Diskussion um die (Wieder)Einführung von Körperstrafen, Folter oder auch Todesstrafe - wobei es bei Letzterem noch genügend andere Gesichtspunkte gäbe - werden nur Instinkte bedient, die der Mensch als Individuum zwar hat, die aber in einem rechtsstaatlichen System - so meine ich - keinen Niederschlag finden sollten.
Als Mensch kann ich Frau Bachmaier oder auch Herrn Daschner verstehen. Als Staatsbürger sind Handlungsweisen, die Menschenrechte missachten - aus Rache, zu irgendjemandes höherem Ruhme oder auch aus Gründen der „Gerechtigkeit“ - für mich indiskutabel. Wann immer sich in der Geschichte Menschen zu Göttern, Henkern und Richtern in Personalunion oder zu Gesandten einer höheren Macht erklärten, führte das zu eher unerfreulichen Ergebnissen.
Gruß Eillicht zu Vensre
