Hallo,
angenommen in einer notariellen Vereinbarung wird geregelt, dass zwei künftige Erben (A u. B) eines Grundstücks mit Haus sich folgendermaßen einigen:
Der Nachlass soll A allein zufallen. A verpflichtet sich an B als Ausgleich einen Betrag zu zahlen, der dem Wert des Erbteils von B entspricht, wobei als Berechnungsgrundlage dieses Erbteils der durchschnitt. Marktpreis des entsprechenden Grundstücksanteils, höchstens jedoch EUR xxx,- je qm dienen soll. Die Erbauseinandersetzung des übrigen Nachlasses ist gesondert hiervon vorzunehmen.
Auf dem Grundstück steht ein baufälliges Kleinhaus mit erstmal undefinierbarem Wert (erscheint vom Aussehen, Größe und Zustand ohnehin eher wertmindernd)
Frage:
Müsste im Erbfall A aufgrund des Wortlauts der Vereinbarung, nur den durchschnittlichen Marktpreis eines Grundstücks ohne Haus zahlen oder muss zwingend der Wert des Althauses begutachtet und berücksichtigt werden?
Ein Haus gehört doch zum Grundstück (weil untrennbar verbunden) und ist somit kein „übriger Nachlass“, oder?
Danke im voraus!
Beste Grüße
rakete