Sorry, aber ich glaube, damit liegst du nicht ganz richtig. §562 BGB ist Teil des Untertitels 2, „Mietverhältnisse über Wohnraum“. Eine Bewohnbarkeit des Schließfachs sehe ich nicht gegeben .
Für die Durchsetzung braucht man weder Staatsanwaltschaft noch
Gerichtsvollzieher, sondern nur ein Brecheisen.
Inzwischen bin ich neugierig, wo steht’s denn wirklich? Räume ich vielleicht bei Unterzeichnung des Schließfachvertrags ein Pfandrecht ein? Dass die Bank zunächst als Eigentümer ihr eigenes Schließfach per Brecheisen zerstören darf, ist klar. Es wären, um gegen das Brecheisen zu argumentieren, gesetzliche Regelungen anzuführen, die diese Rechte bei einem vermieteten Schließfach einschränken. Gibt es die Schließfachverwahrung betreffende Gesetze oder Verordnungen?
Die Pfandnahme und Verwertung des Eigentums des Mieters hingegen bedarf ja sicherlich einer expliziten Grundlage. Welche ist das? Das allgemeine Vertragsrecht zusammen mit den Schließfach-AGB?
Viele Grüße,
Sebastian
PS: @MODs:
Bitte nicht die Artikel so schnell abschließen! Wie soll man denn da überhaupt antworten . Dann poste ich eben einen neuen Thread.
schau mal auf diese Rechtsauffassung: http://www.finanzen-in-not.de/index.php?id=1042
Ich denke die Begründung, warum man hier einen Mietvertrag und keinen Verwahrvertrag hat, ist schlüssig.
Ganz einfache Erklaerung. Die Leute koennen nicht lesen, und wenn sie es koennen, sie tun es einfach nicht. Sehe mein andres thread unten. Den Fach, den ich bei meiner Bank habe, kann man nicht mit Brecheisen oeffnen. Kein Schlietz um die Spitze des Eisens zu legen, kein Hebelarm, etc. Mit Autogenschweissen geht allerdings, aber dann ist alles unter Feuer, der Gewinn des Einbrechers wird dann gleich Null sein.
Sorry, aber ich glaube, damit liegst du nicht ganz richtig.
§562 BGB ist Teil des Untertitels 2, „Mietverhältnisse über
Wohnraum“. Eine Bewohnbarkeit des Schließfachs sehe ich nicht
gegeben .
schon richtig. Derzeit hat man hier ja kaum Zeit für längere Antworten, weil der Moderator es für vernünftiger hält, konfliktträchtige Artikelbäume zu sperren anstatt den Dingen ihren Lauf und die Fehler korrigieren zu lassen.
Das Stichwort Vermieterpfandrecht ist das entscheidende (und der Paragraph war der schnellste Hinweis, der mir gelingen wollte). Dieses besteht allein schon aufgrund des AGB-Pfandrechts.
Für die Durchsetzung braucht man weder Staatsanwaltschaft noch
Gerichtsvollzieher, sondern nur ein Brecheisen.
Inzwischen bin ich neugierig, wo steht’s denn wirklich? Räume
ich vielleicht bei Unterzeichnung des Schließfachvertrags ein
Pfandrecht ein?
schau mal auf diese Rechtsauffassung: http://www.finanzen-in-not.de/index.php?id=1042
Ich denke die Begründung, warum man hier einen Mietvertrag und
keinen Verwahrvertrag hat, ist schlüssig.
Ich hätte den Schließfachvertrag (als Laie) auch als Mietvertrag verstanden. Es ist nur kein Mietvertrag über Wohnraum, auf den sich das zitierte automatische Vermieterpfandrecht aus dem BGB bezog, sondern ein „allgemeiner“ Mietvertrag. Das Pfandrecht wird wohl ausdrücklich im Mietvertrag bzw. den AGB vereinbart, wie auch exc meint.
Ich hätte den Schließfachvertrag (als Laie) auch als
Mietvertrag verstanden. Es ist nur kein Mietvertrag über
Wohnraum, auf den sich das zitierte automatische
Vermieterpfandrecht aus dem BGB bezog, sondern ein
„allgemeiner“ Mietvertrag.
Stimmt, der 353 war jetzt auch nur als Nachlieferung zu verstehen. exc hatte ja oben schon geschrieben, dass das auf die schnelle der „erste Schuss“ war.
Das Schliessfach ist natürlich kein Wohnraum, dennoch aber eine Mietsache.
Das Pfandrecht wird wohl
ausdrücklich im Mietvertrag bzw. den AGB vereinbart, wie auch
exc meint.
Genau so ist es. in §14 der Banken-AGB und in §21 der Sparkassen-AGB findet man die entsprechenden Bestimmungen.
In der Regel wird im Mietvertrag aber noch einmal ausdrücklich auf das AGB-Pfandrecht hingewiesen.
Ich glaube wenigstens wir sind uns soweit einig:smile:
Die Banken koennen schreiben, wozu diese Lust haben. Was wird das Gericht entscheiden, das ist machtgebend. Dort kann ich allerlei behaupten und von der Bank Entschaedigung verlangen. Ohne Staatsanwalt, Notar, Protokoll ist das oeffnen nicht moeglich. Was der schweizerischen Bank angeht, das ist das Ende des schweizerischen Maerchens. Gut das du dieses Link geschrieben hast. So werde ich mein Geld nie nach der Schweiz ueberweisen. Allerdings sind da interessante Berichte in der Presse, wo sogar Gerichtsbefehle sehr grosse und unueberwindliche Schwierigkeit hatten, einen Schliessfach zu oeffnen. Wundere mich worauf sich die Bank stuetzte, oder sind diese so vernachlaessig nur was der Miete betrifft, aber am sonsten sind stur und hartneckig und weigern jeglichen Zugriff zum Schliessfach.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
nochmal: der Kunde unterschreibt den Vertrag und erkennt die Bedingungen an.
Diese vereinbarung geht, sofern sie nicht sittenwidrig ist (und das ist sie nicht, denn man findet diesen passus in jedem sf-mietvertrag), allen anderen rechtsnormen vor.
vertragliche vereinbarungen vor lex specialis vor lex generalis.
Banken öffen täglich Schließfächer von Kunden, die die Miete nicht bezahlt haben und auf Mahnungen nicht reagiert haben - ich weiss aus eigener beruflicher Erfahrung und Studium wovon ich rede, und Du?
Welche bankfachliche Ausbildung hast Du eigentlich?
vertragliche vereinbarungen vor lex specialis vor lex
generalis.
Nope. Es ist umgekehrt. Lex generalis ueber alles. Lex
specialis darf ncht lex generalis widerlegen oder sogar
aufheben.
Mal wieder ein offener Widerspruch ohne Beleg. Googeln wir also mal. Wikipedia sagt zu „Lex specialis“:
Eine lex specialis ist ein spezielles Gesetz, das dem allgemeinen Gesetz (lex generalis) vorgeht.
Das belegt Uwes Erläuterungen. Wo ist deine Quelle für die Gegenbehauptung?
Mist, dann habe ich in meiner ersten Vorlesung in Jura damals wohl alles falsch verstanden.
Und auch die Unis und Behörden, von denen ich dir aussagekräftige Links beigefügt haben, haben den gleichen Fehler gemacht und: „lex specialis derogat legi generali“ als Rechtsnorm zitiert.
Wahrscheinlich wussten Sie nicht von deiner Privatmeinung „lex generalis derogat legi specialii“.
Oder aber: Du hast wirklich keine Ahnung.
Irgendwie glaube ich dass die Juraprofessoren, die Du unten zitiert finden, mehr Ahnung von der Materie haben, als Du.
Irgendwann und Irgendwas vom „Verstoss gegen das Grundgesertz“ gehoert?
Worauf meinst du stuetzen sich alle Gerichte? (Unter Grundgesetz setze auch Allgemeine Rechtsordnungen, ist das gleiche.)
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Vereinbarungen in Verträgen, die nicht dem Gesetz entsprechen,
haben keinen Anspruch auf Gültigkeit.
Das gilt für Vereinbarungen, die gegen das Recht verstossen.
Da hast Du Recht.
Dies ist aber hier nicht der Fall.
Im Moment geht es darum, das cyberdust so tut, als würde er einen der drei Grundsätze des deutschen Rechtes nicht verstehen, und es ist nun mal so, das Spezialrecht stets vor allgemeinem Recht steht (sie widersprechsn sich nicht, sie ergänzen sich)
Lies Dir die links durch.
Das Grundgesetz ist die Grundlage aller Rechtsnormen in Deutschland. Stimmt soweit.
Was steht im Grundgesetz denn zu Unfallflucht?
Was zum Mietvertrag, was zu Sicherheitsausrüstung von VErsmmlungsstätten?
Nichts.
Dafür wurden speziellere gesetze geschaffen, die im Einklang mit dem Grundgesetz und dazwischliegenden Gesetzen stehen.
Im Zweifelsfalle gelten immer die speziellen Rechtsnormen, da diese die Sache spezifizieren, das Grundgesetz aber niemals konterkarieren.
Ich zitiere nochmal:
"Mit lex specialis derogat legi generali (lat.) wird der Grundsatz bezeichnet, dass das speziellere Gesetz den allgemeinen Gesetzen vorgeht.
Fällt ein Tatbestand unter zwei Regelungen, so findet nur die Rechtsfolge der spezielleren Regelung Anwendung. Spezieller heißt dabei, dass die Tatbestände die unter das spezielle Gesetz fallen eine Untermenge der Tatbestände sind, die unter das allgemeine Gesetz fallen.
So regelt z.B. § 314 BGB die fristlose Kündigung für alle Dauerschuldverhältnisse während § 626 BGB die fristlose Kündigung von Dienstverhältnissen regelt. Da Dienstverhältnisse auch Dauerschuldverhältnisse sind, sind grundsätzlich beide Normen einschlägig. Da § 626 BGB spezieller ist verdrängt er den § 314 BGB, soweit dieser Abweichendes regelt. "