Hallo Boris,
(eventuell kennwir uns doch von west…?)
ausgebildete Fotografen dürfen ja so ziemlich alles
fotografieren und damit ihr Geld verdienen (also Portraits,
Hochzeiten und und und)
Na ja, ganz so einfach ist dies nun auch wieder nicht.
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Die Bezeichnung „Fotograf“ ist erst einmal gesetzlich geschützt und darf nur von demjenigen geführt werden der zumindest einen Gesellenbrief als Fotograf hat.
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Damit sind wir auch schon beim Thema, Geselle zeigt schon einmal die Richtung an, Handwerkliche Fotografie. Gerade bzw. speziell die Portrait und Hochzeitsfotografie ist eine handwerkliche Fotografie, die ganz klar in das hoheitliche Gebiet der Handwerkskammern fällt. Diese wiederum besagen, um den Beruf des Fotografen auszuüben mußt du in der Handwerksrolle eingetragen sein. Um in die Handwerksrolle eingetragen zu werden brauchst du den Meistertitel.-Punkt-
Und wer z.B. als Selbständiger die Erstellung von Hochzeitsfotos anbietet, ohne Fotografenmeister zu sein, der täuscht nach der Rechtsprechung die Kunden, die annehmen, dass jemand, der eine derartige Leistung anbietet, auch Fotografenmeister ist. Wegen einer solchen irreführenden Werbung können kostenpflichtige Abmahnung von den alteingesessenen Handwerksfotografen drohen, die um ihr angestammtes Geschäft bangen.
vgl. HwO § 51
…„Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem Handwerk …, darf nur führen, wer für dieses Handwerk oder für diese Handwerke die Meisterprüfung bestanden hat.“
Fazit: Hochzeiten, Portrait o.ä. im handwerklichen Sine sind ohne Meistertitel nicht realisierbar.
Anders sieht es da im Bereich der reinen künstlerischen, somit auch in Teilen der Werbefotografie und künstlerischen Peoplefotografie aus.
Aber Achtung, die Wege zwischen Kunst und Handwerk sind oft sehr schleichend. Vermeide unbedingt den Begriff Fotograf, der ist wie gesagt geschützt.
Was dürfen Foto-Reporter gewerblich fotografieren und was nicht?
-Gar nichts! Als Foto-Reporter bist du nicht gewerblich, sondern freiberuflich tätig. -vgl. Reporter und Journalist.- Journalistisch tätige sind immer freiberuflich.
Wie gesagt, im Bereich der künstlerischen gibt es da schon möglichkeiten.
".Nach § 2 KSVG ist Künstler, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Dies sagt zunächst nicht viel. Der Kunstbegriff ist hier nicht näher definiert. Dieser ist aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtung der allgemeinen Verkehrsauffassung zu erschließen.
Künstlerisch ist eine Tätigkeit nach der Rechtsprechung des BSG ( vgl. z.B. Urteil v. 24.06.1998 - B 3 KR 11/97), die schöpferisch gestaltet, wobei über die Darstellung der Wirklichkeit hinaus eine eigene Aussage gefunden sein muß, mag diese Aussage aus künstlerischer Sicht noch so bescheiden sein. Maßgebend für die Einordnung der Tätigkeit als künstlerisch ist also die eigenschöpferische Leistung
Die Zuordnung zum Bereich Kunst ist nach dieser Definition relativ unproblematisch, soweit es sich um klassische Bereiche der Kunst handelt, z. B. Schauspieler (DK) und Musiker (M), oder wenn sich die Tätigkeit nicht auf die Herstellung eines Endproduktes erstreckt - wie z.B. Designerleistungen (BK).
Das Merkmal der eigenschöpferischen Leistung reicht aber zur Abgrenzung der Kunstausübung von sonstigen Berufen nicht aus, die vom Berufsbild her bereits eine eigenschöpferische Komponente aufweisen - z.B. Fotografie (BK) und Kunsthandwerk (BK).
Hier muß dem Schaffen eine schöpferische Leistung in einem Umfang zugrunde liegen, die über das in diesen Beruf durch eine schöpferische bzw. gestalterische Komponente bereits gekennzeichnete deutlich hinausgeht (vgl. Urteil des BSG vom 24.06.1998 - B 3 KR 11/97).
So ist beispielsweise nicht jeder Fotograf Künstler, sondern nur der künstlerische Fotograf. Künstlerische Fotografie liegt nur dann vor, wenn die Motivwahl und -gestaltung nach ästhetischen Gesichtspunkten (Ausdruck, Komposition, Licht, Schattenwurf, Perspektive, farbliche Gestaltung usw.) erfolgt (BSG, Urteil vom 24.06.1998 - B 3 KR 11/97).
Grundsätzlich ist bei handwerklichen Berufen eine künstlerische Tätigkeit nur anzunehmen, wenn der Betroffene in einschlägigen fachkundigen Kreisen als Künstler anerkannt und behandelt wird. Hierfür ist vor allem maßgeblich, ob der Betroffene an Kunstausstellungen teilnimmt, Mitglied von Künstlervereinigungen ist etc.
Zusammengefaßt ist also Künstler - soweit es um die Abgrenzung Handwerk/Kunst geht - wer
eine eigenschöpferische Leistung erbringt
die über das in diesem Beruf übliche hinausgeht
dies bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, insbesondere der Anerkennung in einschlägigen fachkundigen Kreisen…"
entnommen aus
http://www.graefe-partner.de/iuk/kuenstlersozialabga…
Gruß
der Alex
Bei Presse-Fotografen mit
journalistischer Ausbildung gibt’s da ja schon eher
Einschränkungen. Wer kennt sich damit aus? Was dürfen
Foto-Reporter gewerblich fotografieren und was nicht? Und wie
könnten solche Beschränkungen legal umgangen werden
(Stichwort: Veröffentlichung via Internet, Kunst etc.)?
Gruß
Boris