Fotos abfotografiert und in Zeitung veröffentlicht

Es kommt zu einem Trauerfall, auf einem Trauertisch in der ehemaligen Schule des Verstorbenen platzieren die Trauernden von ihnen ausgedruckte Fotos. Ein Fotograf kommt in die Schule und fotografiert die Fotos ab. Die Fotos erscheinen auf der Internetseite einer Zeitung mit einer Auflage um die 100.000. Unter den Fotos steht der Name des Fotografen (der die Bilder abfotografiert hat). Am nächsten Tag ist eines der Fotos auf der Titelseite (auch hierneben wieder der Name des Fotografen) der gedruckten Zeitung zu sehen, weitere Fotos sind auf den folgenden Seiten zu sehen.

Kann ein Fotograf, der die Originalaufnahmen gemacht hat, die Entfernung der Bilder von der Internetseite und eine Entschädigung beantragen? Wenn ja, wie hoch wäre eine angemessene Entschädigung? Wie genau ist die Rechtslage?

Der Fotograf darf weder die Bilder überhaupt, erst recht aber nicht unter seinem Namen veröffentlichen.
Da muß er nicht nur Entschädigung zahlen, er handelt sich auch eine Anzeige ein.

Anzeigen kann ich jeder (u.a. wegen Urheberrechtsverletzung, Verletzung von Persönlichkeitsrechten, usw.)

Ich bin der Fotograf der Originalbilder.

Hy,

Kann ein Fotograf, der die Originalaufnahmen gemacht hat, die
Entfernung der Bilder von der Internetseite und eine
Entschädigung beantragen?

Das wäre eher eine Frage für einen Anwalt, aber meine persönliche meinung ist, das dies wegen des Presserechts nicht möglich ist.
Näheres hierzu auch unter dem Stichwort Urheberrecht und Verwertungsrecht.

Ähm - ja gut, aber was soll mir das jetzt sagen?
Dann zeigen Sie den Klauer an und wenn Sie erwachsen und nicht gerade noch Schüler sind, nehmen Sie sich unbedingt einen Rechtsanwalt, denn das ist ein schwerwiegendes Vergehen.

Sollten Sie minderjährig sein, gehen Sie mit Ihren Eltern oder anderen Familienmitgliedern zur Polizei.

Eine Abmahnung kann man dem Menschen übrigens auch so zuschicken - falls man die Adresse kennt.

Viel Erfolg!

Ich bin der Fotograf der Originalbilder.

Diese Frage geht nicht an mich, einen Medienexperten, sondern an einen auf Urheberrecht spezialisierten Juristen.

Oha, das ist eine schwierige Frage mit sehr vielen rechtlichen Unsicherheiten. Ganz klar ist mir auch nicht, ob es hier um Wahrung der Rechte des Verstorbenen geht, oder um entgangene Fotohonorare. Ich versuche es trotzdem.
Grundfrage ist, ob die Trauerfeier - und damit der Trauertisch - öffentlich war, beziehungsweise die Berichterstattung erwünscht oder im öffentlichen Interesse toleriert wurde. Ferner ist die Frage, ob sich der Fotograf als Pressefotograf zu erkennen gegeben hat.
Prinzipiell ist eine Schule kein öffentlicher Raum. Ich mache selbst Pressefotos und hätte in diesem Fall nur fotografiert, wenn ich mich des öffentlichen Charakters der Veranstaltung versichert hätte oder dazu gebeten worden wäre. Möglicherweise war die Schulleitung informiert?
Das zu der Frage, ob der Fotograf die Fotos überhaupt machen durfte. Ist diese Frage mit ja zu beantworten, ist es aus Sicht des Fotografen formal in Ordnung, die Fotos zu veröffentlichen. Die Fotos haben dokumentarischen Charakter und die Urheberangabe dient dabei vor allem der Honorierung der Arbeitsleistung. Im Regelfall ist bei solchen Aufnahmen auch ersichtlich, dass es sich um eine Reproduktion von Privatfotos handelt.
Eine Veröffentlichung kann dann eigentlich nur untersagt werden, wenn Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Eine Entschädigung ist unwahrscheinlich, weil der Fotograf bei einem öffentlichen Termin davon ausgehen kann, dass er von besonderen Persönlichkeitsrechten in Kenntnis gesetzt würde. Nebenbei: Sollte es sich bei dem Dargestellten um einen Minderjährigen handeln, ist fast immer das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Hat sich der Fotograf widerrechtlich, also entgegen bestehender Weisung oder inkognito die Bilder verschafft, hätte eine Entschädigungsforderung sicher Aussicht auf Erfolg.
Wohlgemerkt, ich bin keine Juristin. Diese Antwort kommt aus der Praxis, und ich selbst hole mir eigentlich immer eine Genehmigung ein.
Das einfachste ist, sich mit einem freundlichen Schreiben an das veröffentlichende Medium zu wenden und kundzutun, dass man mit der Veröffentlichung nicht einverstanden ist. Wenn man den Verlagen nicht über den Weg traut - wobei die in aller Regel kein Interesse an ausufernden Rechtsstreitigkeiten haben und eine gütliche Lösung suchen - kann man ja andeuten, dass ein Anwalt die Sachlage prüft.

Ich hoffe, dass diese Antwort ein Stück weiterhilft.

Gruß

Hallo Nils!

Das Urheberrecht liegt eindeutig bei den Fotografen der Originalfotos und sie können ein Honorar verlangen.
Erkundige Dich am besten bei der Rechtsabteilung der
Mediensparte der Gewerkschaft ver.di. Wenn Du selbst Gewerkschaftsmitglied bist, auch bei einer anderen, ist das kostenlos (Sonst wäre das vielleicht die Gelegenheit, einzutreten).

Von der Zeitung könnt Ihr eine Richtigstellung an der Stelle, an der die Fotos veröffentlicht wurden verlangen; jedenfalls dann, wenn die abfotografierten Fotos nicht mehr deutlich als solche, d.h. abfotografierte, mit Tisch z.B., Blumen oder so zu erkennen waren, sondern der Eindruck erweckt wurde, der Zeitungsfotograf hätte sie selbst gemacht, oder man hätte sie ihm überlassen.

Gegen eine weitere Veröffentlichung, unter Nennung des tatsächlichen Fotografen kann sich nur der/die Abgebildete(n) wehren. Da die Fotos öffentlich ausgestellt waren, sehe ich in dem Fall aber nur geringe Möglichkeiten.

Beste Grüße

BB

Hallo,
Die Rechtsgrundlage für das Recht am eigenen Bild stellt das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.
Das KunstUrhG war damals als Strafgesetz geschaffen worden, nachdem zwei Fotografen versucht hatten, Bilder des toten Reichskanzlers Otto von Bismarck zu veröffentlichen. Die beiden hatten sich vorher widerrechtlich Zutritt zu dessen Sterbezimmer verschafft.[1] Heute sind nur noch die §§ 22, 23, 24 und 33 (als Strafvorschrift) KunstUrhG von Bedeutung.

Gruß Gerd

Hallo,

generell sind Fotos wie auch Texte urheberrechtlich geschützt. Zweitverwertungen sind in de Regel genehmigungs- und honorarpflichtig. Dass sie im Internet verstärkt abgekupfert werden, ist Wildwuchs und wird deshalb nicht besser.

Ich kenne mich mehr mit Texten aus. Da kann man bei ungenehmigtem Nachdruck z.T. das Doppelte des normalen Honorars verlangen, wenn gegen das Urheberrecht verstoßen worden ist.

Die Gerichte urteilen aber in jüngerer Zeit z.T. recht eigenartig. Was normalerweise im Urheberrecht gilt, das soll plötzlich nicht mehr unbedingt oder nur noch eingeschränkt gelten, nur weil es ein Internet gibt. So dürfen beispielsweise Politiker oder Vereine Texte und Bilder, wenn sie dort vorkommen, angeblich kostenlos übernehmen.

In deinem Fall kommt erschwerend hinzu, dass ja offenbar nicht ein einzelnes Foto zweitverwertet wurde , sondern dass ein Bild mit mehreren Fotos, die nebeneinander stehen oder hängen, gebracht wurde. Das dürfte als aktuelles Ereignis gewertet werden, was wohl erlaubt ist.

Bei Fotos gelten aber sehr exakte Regeln. So müssen z.B. Personen, die fotografiert werden, vor einer Veröffentlichung gefragt werden, ob ihnen das recht ist. Für Fotografen ist das oft viel Arbeit. Wenn auf den betreffenden Bildern also Menschen zu erkennen sind, dann kann es sein, dass die „Veröffentlichung“ auf der Trauerfeier noch möglich war, aber nicht die Veröffentlichung in einer Zeitung oder im Internet. Damit hätte der betreffende Verlag ein Problem. Aber Vorsicht: Der Schuss könnte nach hinten los gehen, wenn nachgewiesen würde, dass auch die Präsentation auf der Trauerfeier in dieser Form nicht ganz in Ordnung war.

Falls du die Sache wirklich weiter verfolgen willst, gibt es eigentlich nur zwei Möglichkeiten: Entweder einen deutlichen Brief an den Urheberrechtsverletzer - also den Verlag - mit dem Hinweis schicken, dass man notfalls rechtliche Schritte nicht scheut. Man kann auch gleich eine Rechnung beilegen. Die wissen schon, dass so etwas kritisch ist, und zahlen vielleicht, um Ärger vorzubeugen.

Oder den Rate eines Medienrechtlers einholen. Normale Anwälte kennen sich da meist nicht so gut aus, denn das Urheberrecht ist sehr kompliziert. Das sollte schon ein Experte auf diesem Gebiet sein. Aber das kostet natürlich Geld - was bei einem Sieg allerdings die Gegenseite zahlen müsste.

Wenn du zum Thema Urheberrecht ein wenig googlest, findest du viele Informationen. Sicher findest du auch Medienrechtler in deiner Gegend. Es gibt auch Juristen, die Erstberatungen am Telefon relativ günstig machen - Fundstellen z.B. hier:
http://www.anwalt.de/rechtsberatung/telefon.php
Ganz interessante Infos zum Thema habe ich hier gefunden:
http://www.abmahnung-internet.de/abmahnung-bilder-un…

Viel Erfolg
Lorenz

Hallo,

zunächst möchte ich Ihnen mein Beileid schicken. Es tut mir auch sehr leid für Sie, dass Sie jetzt so einen Ärger haben.

Leider kann ich Ihnen auch nicht so gut helfen, da ich mich damit nicht so gut auskenne.
Eine ähnliche Frage habe ich neulich beantwortet, vielleicht hilft es Ihnen ja: http://www.wer-weiss-was.de/Anfragen/www_de/archiv/5…

Wie war denn das Foto, sah es so aus, als wäre Ihr Foto eingescannt worden oder sah man, dass es abfotografiert war, weil etwas von der Umgebung mit drauf war? Das ist ein Riesenunterschied.

Haben Sie schon einmal versucht, mit der Zeitung zu reden? Das wäre ja der erste Schritt. Es gehört zum Interesse der Zeitung, Ihnen entgegenzukommen.

Ansonsten bräuchten Sie vielleicht juristische Hilfe.

Gruß, Martina

Ich bin kein Jurist und halte mich aufgrund verschiedener Urteile verschiedener Gericht in ein und der gleichen Sache gerne zurück.
Meine persönliche Meinung: Die Bilder sind zu entfernen und eine Entschädigung ist fällig. Die Entschädigungshöhe ist mir aber auch unklar, denn sie müssen zumeist bei Gericht einen Schaden darstellen.
Ob es Mindestbeträge geben kann, müßte geprüft werden, denn m. E. hat keiner ungestrafte eigene Fotos zu übernehmen. Ich hoffe, ein wenig geholfen zu haben. Gruß

Bin kein Rechtsexperte - aber man könnte hier glaube ich beim ersten Foto mit vorübergehendem öffentlichem Interesse argumentieren -also keine Entschädigung. Danach vielleicht schon.

Leider kann ich hierzu keine Antwort geben

Die genaue Rechtslage hier zu formulieren, wäre sicher ein etwas zu großes Unterfangen. Nur soviel: wenn der Urheber der Fotos der Veröffentlichung der Fotos nicht zugestimmt hat, dann erwachsen dadurch tatsächlich Rechte, die aber im Einzelfall abzuklären sind.

Bitte dafür Rechtsanwalt kontaktieren.

rugger

Kann ein Fotograf, der die Originalaufnahmen gemacht hat, die
Entfernung der Bilder von der Internetseite und eine
Entschädigung beantragen? Wenn ja, wie hoch wäre eine
angemessene Entschädigung? Wie genau ist die Rechtslage?

Hallo,

also lezten Endes ist das eine Frage an einen Anwalt.
Aber in der Annahme, dass die Trauerveranstaltung in der Schule durchaus öffentlich war, kann die Presse Fotos machen und veröffentlichen.
Geht es aber um eine schlichte 1:1-Kopie des Fotos müsste meiner Meinung nach das Urheberrecht des Originalfotografen greifen.

Wie gesagt besser einen Anwalt fragen…

Viel Erfolg!

Grüße aus dem Norden

Ich kann mir kaum denken, dass dies erlaubt ist, legt man die Rechtslage streng aus, so könnte man von dem Reporter Entschädigung (Schmerzensgeld) verlangen. Es ist nicht rechtens!

Freundlichst H. G.