Frage Körpoerverletzung

Angenommen eine Person hat bei einem Partybesuch erfhren das ein bekannter in eine Rauferei verwickelt war.

Beim späteren Verlassen der Party sieht diese Person wie dieser erwähnte Bekannte wehrlos betrunken torkelnd (Später wurde erfahren über 1,9 Promille) von einer anderen Person(B) am Kragen gepackt wird ud so fest hin und her geschüttelt das sein Kopf umherwachelt. Die andere Person(B) hat dabei mit der freien Hand eine Faust geballt, neben ihr steht noch eine weitere Person©.

Die Person informiert umgehend die Ordunanz am Eingangsbereich darüber, welche umgehnd den Ordnern bescheit sagt und sozugaen Verstärkung holt.

Die Person fasst den Mut zusammen und befreit den Bekannten wörtlich aus der Klaue der Person(B) und fixiert diese an der Jacke packend an einer nahegelegenden Wand.

Eine weitere Person© will nun Person(B) helfen. Wird jedoch von den nun angetroffenen Ordnern gepackt.
Alle 3 Personen werden von den Ordnern Gpeackt.
Person(B) bekommt umgehend Hausverbot und wird weggeschickt.
Die sie informirernde Person bitten sie wieder in die Party zu gehen damit die Situation beendet wird. Sie folgt der Aufforderung.

Die Person bestellt sich in der Party über Handy ein Taxy, verlässt die Party erneut nach etwa 20 Minuten.
Auf den Weg zum Taxy wird die Person nun von Person(B) welche mit 2 anderen personen auf einer Mauer wartet aufgelauert.
Die schrieen zu Der war es, der ist das, renen auf sie Zu.
Die PErsons ieht sich nun 3 Hysterischen leuten eng gegenüberstehnd die ihn auch noch anfassen und vor seine Gesicht fuchteln.
In diesem Moment standen 2 Polizeibeamten da die fragten was los seie.

Nun macht Person(B) eine Anzeige das sie am Hals gewürgt und geschalgen wurde, die anderen beiden Personen bestätigen dies.
Die Polizisten registrieren dies, nehmen Personalien fest, machen Atemalkohlkontolle und sagen zu der Person das sie nun heimfahren soll.

SPäter stellte sich heraus das die Person(B) an diesen Abend 2 Rauferein hatte und auch da angab gewürgt worden zu sein.
Die Person(B) hat nachweilich würgemale am Hals.
Die Person(B) hat unabhängig 3 Parteien angezeigt und verlangt Schmerzensgeld.

Der Vorfall ist nun über ein Jahr her.
Wie sollte die Person vorgehen?
Kann sie eine vereidigte Aussage von Person(B) und deren Zeugen verlangen?

Zu erwähnen ist auch noch das die Person friedliebend und eher Pazifistisch ist, was mehrere Leute bestätigen können.

Grüsse Zoomi

1 jahr her ? und jetzt noch anzeigen ? das kannste vergessen. ist verjährt

Hi,

Schadensansprüche bei Köperverletzung verjähren nach 30 Jahren.
(siehe BGB §199 II).

Gruß

Chris

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Hallo,

da hier von „Anzeige“ und „Polizei“ die Rede ist, gehe ich mal davon aus, dass nicht der zivilrechtliche Anspruch des (B), sonder das strafrechtliche Vorgehen des Staates gemeint ist. Hier richtet sich die Verjährung nach § 78 StGB.

Die Körperverletzung nach § 223 StGB hat einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren. Daher verjährt das Delikt gem. § 78 III Nr. 4 StGB erst nach 5 Jahren. Nach einem Jahr, wie vorliegend, ist eine Bestrafung also noch ohne weiteres möglich.

Gruß,
Dea

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Hi,

danke für die Info.

Gruß

Christian

Hallo,

da hier von „Anzeige“ und „Polizei“ die Rede ist, gehe ich mal
davon aus, dass nicht der zivilrechtliche Anspruch des (B),
sonder das strafrechtliche Vorgehen des Staates gemeint ist.
Hier richtet sich die Verjährung nach § 78 StGB.

Die Körperverletzung nach § 223 StGB hat einen Strafrahmen von
bis zu 5 Jahren. Daher verjährt das Delikt gem. § 78 III Nr. 4
StGB erst nach 5 Jahren. Nach einem Jahr, wie vorliegend, ist
eine Bestrafung also noch ohne weiteres möglich.

Gruß,
Dea

Lieber DEA Privatklage Antagsdelikt einfache Körperverletzung
meines Wissens nach Verjährungsfrist nur 6 Monate!.
Jakob

Hi,

Schadensansprüche bei Köperverletzung verjähren nach 30
Jahren.
(siehe BGB §199 II).

Gruß

Chris

Hallo zusammen,

ich hatte mir die Frage wegen ner privaten Sache auch schon öfters gestellt. Aber was mich interssiert ist, nach welchen Vorschriften richtet sich denn nun genau die Verjährung bei einer Körperverletzung? Ich habe nur den genannten § 78 gefunden. Gibts noch was anderes? Und wenn, wo stehts dann?
Danke schon mal,

Matze

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Hallo,

da hier von „Anzeige“ und „Polizei“ die Rede ist, gehe ich mal
davon aus, dass nicht der zivilrechtliche Anspruch des (B),
sonder das strafrechtliche Vorgehen des Staates gemeint ist.
Hier richtet sich die Verjährung nach § 78 StGB.

Die Körperverletzung nach § 223 StGB hat einen Strafrahmen von
bis zu 5 Jahren. Daher verjährt das Delikt gem. § 78 III Nr. 4
StGB erst nach 5 Jahren. Nach einem Jahr, wie vorliegend, ist
eine Bestrafung also noch ohne weiteres möglich.

Gruß,
Dea

Lieber DEA Privatklage Antagsdelikt einfache
Körperverletzung
meines Wissens nach Verjährungsfrist nur 6 Monate!.

Lapsus

Jakob

Hi,

Schadensansprüche bei Köperverletzung verjähren nach 30
Jahren.
(siehe BGB §199 II).

Gruß

Chris

Hallo,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Könnten Sie mir bitte noch sagen, wo genau das steht? Ich bräuchte die Vorschrift aus dem StGB oder so, in dem das geregelt ist, damit ich das dann genau angeben kann. Als Vorschrift hatte ich halt nur den 78 gefunden. Danke für Ihre Bemühungen.

Matze

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§ 78
Verjährungsfrist

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

  1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,

  2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,

  3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,

  4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,

  5. drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

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Hallo,

danke!
Den hatte ich ja auch schon gefunden. Ich hab da jetzt nicht so viel Ahnung von, aber nach der Nr. 4 gilt doch die 5-jährige Verjährungsfrist bei Delikten bis zu 5 Jahren Strafandrohung, wie das ja auch oben in dem Post von jemand anders gesagt wurde. Mir ist jetzt nicht ganz klar, warum die Körperverletzung nach § 223 StGBmit der Strafdrohung von 1-5 Jahren wie Sie sagten eine 3-jährige oder 6-monatige Verjährung hat.
Wie gesagt, bin Laie und mit dem Lesen von Gesetzen ist das ja immer so ne Sache :wink:

Matze

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Hallo Matze,

das stimmt schon, weil Nr. 4 einen Mindeststrafrahmen von 1 jahr voraussetzt und § 223 StGB den nicht hat (schaun nochmal nach bei der Vorschrift). Hatte ich zuerst auch übersehen und nur auf die Obergrenze geschaut.
Du siehst, das mit dem Lesen von Gestezen ist (eigentlich:wink:) gar nett so schwer.

Gruß,
Dea

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Hallo,

Jo, ich glaub, jetzt hab ichs.
Vielen Dank!

Matze

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ach, einfach herrlich …
… Ich könnte euch stundenlang zusehen. :smile:)

Habe aber dank Euch allen echt was dazu gelernt.

Schönen Abend noch

Gruß

Chris

Hallo,
das Lesen von Gesetzen ist offenbar doch ziemlich schwer, was da unten steht ist nämlich einfach grob falsch. §78 III Nr.4 StGB gilt für Delikte mit einem HÖCHSTMAß von mehr als einem bis 5 Jahren Freiheitsstrafe. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei §223 ist 5 Jahre, somit fällt §223 unter Nr.4. Das HÖCHSTMAß ist vom MINDESTMAß zu unterscheiden, da dies gänzlich verscheidene Begriffe sind. In §78 ist aber nur das Höchstmaß genannt. Unter Nr.5 fällt zum Beispiel Hausfriedensbruch nach §123, der ein Höchstmaß von einem Jahr (und damit nicht von mehr als einem Jahr) hat.

Gruß
Sebastian

> Hallo Matze,
>
> das stimmt schon, weil Nr. 4 einen Mindeststrafrahmen von 1
> jahr voraussetzt und § 223 StGB den nicht hat (schaun nochmal
> nach bei der Vorschrift). Hatte ich zuerst auch übersehen und
> nur auf die Obergrenze geschaut.
> Du siehst, das mit dem Lesen von Gestezen ist (eigentlich:wink:)
> gar nett so schwer.
>
> Gruß,
> Dea

Ergänzung
Ergänzung:
Nach §77b I StGB kann der Strafantrag (der bei §223 nach §230 I erforderlich ist.) nur innerhalb von drei Monaten gestellt werden. Danach findet also eine (eventuelle) Verfolgung nur noch bei Bestehen von öffentlichem Interesse statt.

Gruß
Sebastian

Hallo,
das Lesen von Gesetzen ist offenbar doch ziemlich schwer, was
da unten steht ist nämlich einfach grob falsch. §78 III Nr.4
StGB gilt für Delikte mit einem HÖCHSTMAß von mehr als einem
bis 5 Jahren Freiheitsstrafe. Das Höchstmaß der
Freiheitsstrafe bei §223 ist 5 Jahre, somit fällt §223 unter
Nr.4. Das HÖCHSTMAß ist vom MINDESTMAß zu unterscheiden, da
dies gänzlich verscheidene Begriffe sind. In §78 ist aber nur
das Höchstmaß genannt. Unter Nr.5 fällt zum Beispiel
Hausfriedensbruch nach §123, der ein Höchstmaß von einem Jahr
(und damit nicht von mehr als einem Jahr) hat.

Gruß
Sebastian

> Hallo Matze,
>
> das stimmt schon, weil Nr. 4 einen Mindeststrafrahmen
von 1
> jahr voraussetzt und § 223 StGB den nicht hat (schaun
nochmal
> nach bei der Vorschrift). Hatte ich zuerst auch
übersehen und
> nur auf die Obergrenze geschaut.
> Du siehst, das mit dem Lesen von Gestezen ist
(eigentlich:wink:)
> gar nett so schwer.
>

> Gruß,
> Dea

Aber was hat die Person falsch gemacht das sie nun bstraft werden soll.

Also grundsätzlich hat sie richtig gehandelt.

Sie sah eine Person von einer anderen schmwer angegriffen.
(Wenn eine wehrlose mit alkohol beteubte Person von einer anderen festgehalten wird damit sie nicht umfällt, so dermassen schwer geschüttelt das ihr Kopf umher fliegt und der Angreiffer schon mit der anderen Hand eine Faus geballt hat, also für meien Auffassung ein Zeichen das er gleich zuschlagen will sagt es mir Ethisch, da muss ich eingreifen)

Das ganze wurde gesehen.
Die Person hatte vorher erfahren das an diesen Abend schon 1-2 mal Streit warscheinlich zwischen den beiden war.
Die Ordunanz Kasse wurde verständingt welche sovort eine exikutive Ordunanz bildetet.
Die angreifende Person wurde nach kurzen zögern von ihren Opfer weggezogen und Fixiert.
Die nun eintreffende Ordunanz übernahm umgehend.
Die Person folgte den Anweisungen der Ordunanz und ging umgehend wieder in das Gebäude.

  • die Person hat den Angreifer keinen Schaden zugefügt und wollte das auch nicht. Dennoch falls es auch dazu gekommen währe, also der Angreifer währe gefallen, hätte sich gestossen, würde zu fest gepackt, am Hals gepackt, an den Ohren etc. währ das doch weiterhin die Schuld des Aggressors. Die Person ist ja keien ausgebildete Sicherheits oder Exekutivkraft oder Soldat (Wobei ich glaube die währen wesentlich Gewaltsamer vorgegangen, weniger mit einen Wegziehen). Die Person kannte bis zum erblicken den Agressor nicht, also ist auch etwas persönliches ausgeschlossen

Also die Fragen lauten:
Wo hat sich die Person den falsch verhalten?
Währe es besser sie seiht in Zukunft einfach generell weg?
Welche Vorgehensweise währe rechtlich besser gewesen?
Würde sich die Person nicht durch ein wehsehen strafbar machen?
Die Person ist christlich erzogen, darf sie hier aus den Ethischen standpunkt wegsehen, Hilfe unterlassen?

Grüsse Zoomi

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Auch Hi und erst einmal willkommen bei W-W-W,

das Lesen von Gesetzen ist offenbar doch ziemlich schwer, was
da unten steht ist nämlich einfach grob falsch.

Warum sagst Du mir das?
*wunder*

Wenn Du Zoomi direkt antwortest, bekommt er eine Mail sofern er die Mailbenachrichtigung aktiviert hat.

Schönen Gruß

Chris

Bitte Bitte meien andere Frage noch beantworten
Grüsse Zoomi