Hallo
Ja, das ist ok.
Im Beispiel ist ein Alter von 26 J. angegeben, daher bin ich da
nicht so sicher, dass hier eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.
Wenn ich folgendes Urteil richtig deute, liegt hier keine BG
vor.
http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_7b_AS_6.0…
§ 20 SGB II kennt dagegen nur Alleinstehende oder Angehörige
einer Bedarfsgemeinschaft. Die Abstufungen des § 20 Abs. 3 SGB
II gelten nur für die Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft.
Dies folgt auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/1516, S
56), die die Regelung des § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II mit der
Situation in Paarbeziehungen begründet, obwohl dort nicht von
Partnern die Rede ist, sondern von „mehreren Angehörigen der
Bedarfsgemeinschaft“, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Da
andere volljährige Erwerbsfähige im Haushalt (z.B. erwachsene
Kinder, Großeltern etc) nach § 7 Abs. 3 SGB II gerade nicht
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind, kann § 20 Abs. 3 Satz 1
SGB II in ihrem Fall auch keine Anwendung finden (ebenso Brünner
in LPK-SGB II, § 20 RdNr. 35). Folglich bestimmt die Regelung in
§ 7 Abs. 3 SGB II auch, wer „allein stehend“ i.S. des § 20 Abs.
2 SGB II ist. Allein stehend ist jeder, der nicht Mitglied einer
Bedarfsgemeinschaft im Rechtssinne ist (ebenso Behrend, a.a.O.;
Herold-Tews, a.a.O.).
Da der Steifvater nicht unterhaltspflichtig ist, reicht auch eine Erklärung von ihm, dass er keinen Unterhalt gewährt.
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/03…
Ist der/die Angehörige dem Hilfebedürftigen rechtlich nicht zum Unterhalt verpflichtet, so reicht eine entsprechende schriftliche Erklärung des Hilfebedürftigen darüber, dass er keine bzw. lediglich Leistungen in einem bestimmten Umfang erhält, dann aus, wenn keine anderweitigen Erkenntnisse vorliegen.
Das heißt konkret, wenn der Hilfebedürftige nach dem BGB keinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Angehörigen hat, kann der Angehörige dieser Vermutung durch eine entsprechende schriftliche Erklärung rechtswirksam widersprechen. (siehe auch Rz 9.35)
Sollte sich die Arge quer stellen - was zu erwarten ist - reicht man eben diese Bescheinigung ein, allerdings unter Widerspruch des Stiefvaters, für die Stieftochter aufzukommen.
Wichtig ist, dass der Tochter 100% des Regelsatzes zusteht. Wenn weniger gewährt wird, sollte widerspruch eingelegt werden mit Hinweis auf obiges Urteil des BSG.
ms