Frage zu Hartz 4 (Verdienst des Stiefvaters)

Angenommen folgender Fall:

26jährige Studentin bekommt nach dem Studium keinen Job uns ihre Mutter und Stiefvater nehmen Sie ersteinmal auf. Sie stellt Antrag auf Hartz 4. Der Stiefvater soll nun seinen Verdienst nachweisen. Ist das ok? Es bestünde ja keinerlei Verwandschaftsverhältnis? Gibts da vielleicht einen Paragraphen wo so etwas geregelt ist?

Hallo

Ja, das ist ok.

http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__7.html

Absatz 3

Gruß,
LeoLo

Hallo

Ja, das ist ok.

Im Beispiel ist ein Alter von 26 J. angegeben, daher bin ich da
nicht so sicher, dass hier eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.

Wenn ich folgendes Urteil richtig deute, liegt hier keine BG
vor.

http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_7b_AS_6.0…
§ 20 SGB II kennt dagegen nur Alleinstehende oder Angehörige
einer Bedarfsgemeinschaft. Die Abstufungen des § 20 Abs. 3 SGB
II gelten nur für die Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft.
Dies folgt auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/1516, S
56), die die Regelung des § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II mit der
Situation in Paarbeziehungen begründet, obwohl dort nicht von
Partnern die Rede ist, sondern von „mehreren Angehörigen der
Bedarfsgemeinschaft“, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Da
andere volljährige Erwerbsfähige im Haushalt (z.B. erwachsene
Kinder, Großeltern etc) nach § 7 Abs. 3 SGB II gerade nicht
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind, kann § 20 Abs. 3 Satz 1
SGB II in ihrem Fall auch keine Anwendung finden (ebenso Brünner
in LPK-SGB II, § 20 RdNr. 35). Folglich bestimmt die Regelung in
§ 7 Abs. 3 SGB II auch, wer „allein stehend“ i.S. des § 20 Abs.
2 SGB II ist. Allein stehend ist jeder, der nicht Mitglied einer
Bedarfsgemeinschaft im Rechtssinne ist (ebenso Behrend, a.a.O.;
Herold-Tews, a.a.O.).

Da der Steifvater nicht unterhaltspflichtig ist, reicht auch eine Erklärung von ihm, dass er keinen Unterhalt gewährt.
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/03…
Ist der/die Angehörige dem Hilfebedürftigen rechtlich nicht zum Unterhalt verpflichtet, so reicht eine entsprechende schriftliche Erklärung des Hilfebedürftigen darüber, dass er keine bzw. lediglich Leistungen in einem bestimmten Umfang erhält, dann aus, wenn keine anderweitigen Erkenntnisse vorliegen.
Das heißt konkret, wenn der Hilfebedürftige nach dem BGB keinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Angehörigen hat, kann der Angehörige dieser Vermutung durch eine entsprechende schriftliche Erklärung rechtswirksam widersprechen. (siehe auch Rz 9.35)

Sollte sich die Arge quer stellen - was zu erwarten ist - reicht man eben diese Bescheinigung ein, allerdings unter Widerspruch des Stiefvaters, für die Stieftochter aufzukommen.

Wichtig ist, dass der Tochter 100% des Regelsatzes zusteht. Wenn weniger gewährt wird, sollte widerspruch eingelegt werden mit Hinweis auf obiges Urteil des BSG.

ms

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Hallo,

Gibts da vielleicht einen
Paragraphen wo so etwas geregelt ist?

siehe Beitrag von Lara /t/arbeitslosengeld-oder-sozialhilfe/5119157

Die entsprechenden Dienstanweisungen zu einzelnen §§ kannst du dir hier runterladen:
http://www.harald-thome.de/sgb-ii—hinweise.html

ms

Hallo,

da keine Bedarfsgemeinschaft, sondern nur eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt, muss der Stiefvater selbstverständlich nicht vorm Amt blankziehen. Dazu braucht es auch keiner Urteile, das ganze ist nämlich eindeutig im oben zitierten Paragraphen geregelt.

Gruß
Kristin

Hallo,

da keine Bedarfsgemeinschaft, sondern nur eine
Haushaltsgemeinschaft vorliegt, muss der Stiefvater
selbstverständlich nicht vorm Amt blankziehen. Dazu braucht es
auch keiner Urteile, das ganze ist nämlich eindeutig im oben
zitierten Paragraphen geregelt.

du hast völlig Rechtes, dass aus obigem § zwar hervor geht, dass keine BG besteht, und evtl. auch noch, dass kein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen vorliegt.

Aber dass dadurch zwingend kein Verdienstnachweis verlangt werden kann, kann man mE nicht zwingend daraus ableiten. Auch nicht, dass man in einem solchen Falle (je nach Umständen - Verdienst der Mutter) auch 100% des RS erhält.

Zudem wird immer noch häufig falsch beschieded, wie ja dem Artikel auch zu entnehnmen ist.

Daher finde ich durchaus, dass mein Hinweis nicht überflüssig war.

Auch frage ich mich, warum es immer wieder neue Dienstanweisungen gibt, so viele Gerichtsprozesse der Leistungsempfänger gewonnen werden, wenn die Gesetze doch so eindeutig sind :wink:

Die Gesetze sind derart uneindeutig, dass eben auch SB stellenweise überfordert sind.

ms

Hi,

ich frage mich gerade, wo ich geschrieben habe, dass dein Hinweis überflüssig war?

Und sorry, wenn auf dem Schlauch, aber was heißt „beschieded“?

Die Gesetze sind derart uneindeutig, dass eben auch SB
stellenweise überfordert sind.

In dem Fall ist das Gesetz meiner Meinung nach sehr eindeutig.

Gruß
Kristin

Hi,

ich frage mich gerade, wo ich geschrieben habe, dass dein
Hinweis überflüssig war?

ok, sorry, dann habe ich deinen Einwand falsch interpretiert.
Ich verstehe offen gestanden noch immer nicht genau, was du mir dadurch sagen wolltest :frowning:

Und sorry, wenn auf dem Schlauch, aber was heißt „beschieded“?

Opps i-e verdreher, das passiert mir soooo oft *grmpf*
Es sollte bescheidet heißen. Diesen Ausdruck kenne ich als „Beamtendeutsch“. „Die Leistungen wurden am…von…bescheidet.“

In dem Fall ist das Gesetz meiner Meinung nach sehr eindeutig.

Kann ich nicht abstreiten. Allerdings haben sehr viele Bürger verständlicherweise große Probleme diese zu verstehen. Man hat ja nicht alle Tage damit zu tun, und die Formulierungen von Juristen sind schon recht gewöhnungsbedürftig (um nicht zu sagen teilweise arg verquer, realitäsfern und nicht gerade bürgerfreundlich :wink:)

Trotz Eindeutigkeit fand ich es wichtig zu erwähnen, dass keine BG vorliegt. Schaden kann das sicher nicht.

Und einem Widerspruch ein BGH-Urteil beizufügen schadet sicher auch nicht. Auch wenn es nicht nötig ist.

ms

Hallo,

ich denke, wir sind uns einig :wink:

Opps i-e verdreher, das passiert mir soooo oft *grmpf*
Es sollte bescheidet heißen. Diesen Ausdruck kenne ich als
„Beamtendeutsch“. „Die Leistungen wurden
am…von…bescheidet.“

Heißt das nicht eher „beschieden“? So vom Gefühl her…

Gruß
Kristin

Hallo,

ich denke, wir sind uns einig :wink:

*feu* *hüpf* *grins*

Heißt das nicht eher „beschieden“? So vom Gefühl her…

In Vergangenheitsform ja.

Hier mal Beispiele, wobei ich gestehen muss, dass der Begriff nicht sehr häufig ist.

http://de.thefreedictionary.com/bescheidet
http://www.buzer.de/gesetz/3311/a46391.htm Abs.1
http://www.tagesschau.de/multimedia/video/video52454… -> Überschrift

Und den kann ich mir natürlich auch nicht verkneifen :wink:
http://www.stupidedia.org/stupi/Beamtendeutsch

Und Fachliteratur gibt es auch bald *g*
http://www.amazon.de/Raum%C3%BCbergreifendes-Gro%C3%…

ms

Heißt das nicht eher „beschieden“? So vom Gefühl her…

In Vergangenheitsform ja.

Ich bescheide.
Ich habe beschieden.
Es ist beschieden worden.

Also nix mit „es ist bescheidet“. Vielleicht mal eine Frage fürs Deutschbrett?

Und den kann ich mir natürlich auch nicht verkneifen :wink:
http://www.stupidedia.org/stupi/Beamtendeutsch

Ist mir wumpe, ich bin keine Beamtin. :stuck_out_tongue:

Grüße
Kristin

ich denke das in diesem fall eine eigene bedarfsgemeinschaft vorliegt.