Frage zu Nebenkosten

Hallo,

ich gehe davon aus, dass Sie im Moment mit Fragen zu Nebenkostenabrechnungeb bombardiert werden. Ich bitte Sie dennoch um eine Minute, da ich im Internet keine eindeutige und klare Antwort auf meine Frage gefunden habe. Ich fasse mich kurz:

  1. Ich wohne in einem Haus mit 16 Parteien (3 Reihenhäuser). Es wurde letztes Jahr im Garten die Abgrenzung erneuert. Ein neues Tor, Metallabgrenzung zum Wald etc. Eine Art Zaun

Darf dies wirklich auf den Mieter umgelegt werden?

2.Der Vorgarten wurde komplett erneuert. Alte Pflanzen raus, neue rein. Auch hier die Frage: Darf dies umgelegt werden?
Ich habe im Internet mal ein JA, mal ein Nein gefunden, mal ein „Abhängig ob die alten Pflanzen tod waren“

Sie waren übrigens nicht tod.

Es wäre sehr nett, wenn Sie mir auf die beiden Fragen eine Antwort geben können. Ich habe keine klare Antwort finden können

Vielen Dank

Eine schöne Zeit

Georg Huber

ganz klar JA da es zur Verbesserung des Wohnumfeldes beiträgt, aber anteilmäßig, pro Kopf oder Mietfläche. Das entscheidet der Vermieter und muss für alle Mieter gleich sein.

Die Frage ist stets, ob es sich um eine Instandsetzung oder Wartung handelt. Eine Erneuerung ist immer eine Instandsetzung, die nicht umlagefähig ist. Ein neuer Zaun oder auch nur ein neues Zaunfeld ist immer Inst. Gleiches gilt für die Erneuerung des Vorgartens. Rasen mähen usw., also Pflege, ist umlegbar, Erneuerung nicht. ziehen Sie diese Kosten von der ABrechnung ab. Notfalls muss der ermieter eben klagen. Das wird er sich schwer überlegen.

ich gehe davon aus, dass Sie im Moment mit Fragen zu
Nebenkostenabrechnungeb bombardiert werden. Ich bitte Sie
dennoch um eine Minute, da ich im Internet keine eindeutige
und klare Antwort auf meine Frage gefunden habe. Ich fasse
mich kurz:

  1. Ich wohne in einem Haus mit 16 Parteien (3 Reihenhäuser).
    Es wurde letztes Jahr im Garten die Abgrenzung erneuert. Ein
    neues Tor, Metallabgrenzung zum Wald etc. Eine Art Zaun

Darf dies wirklich auf den Mieter umgelegt werden?

2.Der Vorgarten wurde komplett erneuert. Alte Pflanzen raus,
neue rein. Auch hier die Frage: Darf dies umgelegt werden?
Ich habe im Internet mal ein JA, mal ein Nein gefunden, mal
ein „Abhängig ob die alten Pflanzen tod waren“

Sie waren übrigens nicht tod.

Es wäre sehr nett, wenn Sie mir auf die beiden Fragen eine
Antwort geben können. Ich habe keine klare Antwort finden
können

Vielen Dank

Eine schöne Zeit

Georg Huber

Hallo.

Zu den umlagefähigen Nebenkosten gehören nur die Kosten, die laufend anfallen. Voraussetzung für eine Umlage auf den Mieter ist ferner, dass überhaupt eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag zustande gekommen ist.

Die Kosten des Zauns gehören nicht dazu, weil diese einmalig anfallen. Auch die Kosten für die Neuanpflanzung von Gewächsen sind meines Erachtens nicht umlagefähig. Wichtig ist, dass man sich dabei den Grundsatz vor Augen hält, dass nur immer wieder anfallende Kosten umlagefähig sind, nicht aber einmalig anfallende Kosten. Wenn z. B. Tulpen jedes Jahr neu angepflanzt werden, dann wären die Kosten umlagefähig, „erneuert“ der Vermieter aber den gesamten Garten, entfernt er Pflanzen und setzt komplett neue, dann wären diese Kosten nicht umlagefähig.

Hier finden Sie eine Entscheidung dazu:

Nur Kosten für periodisch regelmäßig wiederkehrende Maßnahmen der Gartenpflege können auf die Mieter umgelegt werden. (LG Tübigen, Urteil v. 18.10.2004, WM 2004,669). Zum Beispiel: Mähen des Rasens, Heckenschnitt) Außergewöhnliche Tätigkeiten zählen nach Ansicht vieler Gerichte nicht zu den Maßnahmen zur Unterhaltung einer Gartenfläche.

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/g1/garten…

Guten Abend,

Zu Frage 1: Sämtliche Arbeiten die zum Erhalt, Pflege und Instandsetzung erforderlich sind, sind Umlagefähig mit gewissen Ausnahmen. Die Befriedung ist voll Umlagefähig, und darf daher an die Mieter weitergegeben werden.

Zu Frage 2: Dort gilt Ja und Nein. Das soll heißen, das sich bei dem Thema des Gartens selbst die Rechtsprechung nicht einig ist, und es immer auf die Tagesform des Juristen und Bundesland ankommt.

Manche Richter meinen, das dies der Pflege und Instandhaltung diene, andere reden von sog. kosmetischen Eingriffen und legen dies ausschließlich dem Vermieter auf. Leider gehts an dieser Stelle nicht eindeutiger.

Gruß

Hallo Herr Huber,

Ihre Fragen lassen sich relativ einfach beantworten: Entscheidend ist vor allen Dingen, was in Ihrem Mietvertrag steht. Häufig wird in Mietverträgen auf die Betriebskostenverordnung verwiesen. Dort sind z.B. auch die Kosten der Gartenpflege aufgeführt. Ob die Kosten in Ihrem konkreten Fall umgelegt werden dürfen, müsste man anhand dessen einmal prüfen. Zu diesem Zweck sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo, Herr Huber

in einer Nebenkosten-Abrechnung kann jederzeit Gartenpflege etc. umgelegt werden-wenn!!! das in Ihrem Mietvertrag mit aufgeführt ist. Dazu gehören dann diese, von Ihnen benannten Arbeiten-weil sie ein ganz normaler Vorgang sind und zur Werterhaltung dienen.
Sollte es als „Modernisierung“ benannt worden sein, hätten Sie 3 Monate zuvor eine schriftl.Information bekommen müssen, worauf Sie zur Zustimmung aufgefordert werden. Diese Dinge sind jedoch bei Gartenpflege unüblich. Was die Trennung durch Zaun ist, da bin ich persönlich der Meinung, dass das schon als Modernisierung zu bewerten ist-wenn es vorher nicht war. Diese Aufwendung ist ja zudem nicht sehr billig und die Umlage wird entsprechend ausgefallen sein.
Hier wäre meine EMpfehlung, Widerspruch einzulegen-weil KEINE Vorankündigung war.

Ein angenehmes Osterfest und viel Erfolg beim Handeln
wünscht Waldi64

Zu 1) ein klares Nein!

Zu 2) Sofern Sie den Nachweis erbringen können, dass die alte Bepflanzung erhaltenswert war, könnte die Umlage nicht zulässig sein. Da insoweit von einer richterlichen Entscheidung her nicht klar abwägbare Prozessrisiko sollten Sie nicht auf sich nehmen!

Vielen Dank für die Antwort. Eine schöne Zeit Ihnen. Danke Georg

Vielen Dank für die Antwort. Eine schöne Zeit Ihnen. Danke Georg.

Vielen Dank für die Antwort. Eine schöne Zeit Ihnen. Danke Georg…

Vielen Dank für die Antwort. Eine schöne Zeit Ihnen. Danke Georg…

Vielen Dank für die Antwort. Eine schöne Zeit Ihnen. Danke Georg…

Vielen Dank für die Antwort. Eine schöne Zeit Ihnen. Danke Georg…

Vielen Dank für die Antwort. Eine schöne Zeit Ihnen. Danke Georg

ganz klar JA da es zur Verbesserung des Wohnumfeldes beiträgt,
aber anteilmäßig, pro Kopf oder Mietfläche. Das entscheidet
der Vermieter und muss für alle Mieter gleich sein.

Hallo verehrter User,
Sie sollten sich mit diesem Problem ggf. an den örtlichen bzw. regionalen Mieter-Verein oder an einen Fachanwalt wenden.
Hinweis:
Korrespondenz mit Vermietern etc. generell nur per Einschreiben + Rückschein !
Niemals in die „Telefonitis“ verfallen und auch keine mündlichen Vereinbarungen treffen !
*Meine persönliche Stellungnahme:*
Lesen Sie Ihren Mietvertrag genau durch - wenn darin keine relevanten Vereinbarungen (Zusatz-Einrichtungen erstellen, Gartenpflege etc.) enthalten sind, dann darf der Vermieter
so verfahren.
Gruß USKO

Harr Huber,

diese Anfrage wurde von „Waldi64“ sehr gut beantwortet. Dem kann ich nur beistimmen und keine andere Information an SIe geben.

MfG Maximilian123

Hallo,
alle Erneuerungen, die einen Ersatz oder eine Wiederherstellung des vorhandenen Zustandes bedeuten, sind Reparaturen und nicht vom Mieter zu tragen, auch nicht anteilig. Diese Kosten sind mit der Miete abgedeckt!
Sollte etwas Neues gebaut worden sein, dann müsste dem eine Modernisierungsankündigung erfolgt sein, in der die Wertverbesserung gegenüber dem vertraglich vereinbarten Zustand beschrieben und erläutert wird, dazu käme eine Ankündigung der Mieterhöhung nach Abschluss solcher Maßnahmen. Das war offensichtlich nicht der Fall und nachträglich ist keine Forderung möglich.
Ist im Mietvertrag Gartenpflege als Betriebskostenart vereinbart, dann können Ersatzpflanzungen umgelegt werden, wenn der Vermieter die Notwendigkeit beweisen kann, um den „vertragsgemäßen Zustand“ sicherzustellen !!??
Gruß suver

Vielen Dank für Ihre Hilfe

Vielen Dank für Ihre Hilfe

OK…
Mfg USKO