.frage zu vereinsrecht/vorstandswahl bei vereinen bzw verbänden

Frage zu verein/ vorstandswahlen… ist es bei einer vereins bzw vorstandswahl von einem verein oder bzw verband. möglich…einewahl gruppe über handy zu erstellen für eine vorstandswahl für einem verein bzw verband…seine freunde und bekannte in dem verein in die gruppe einzuladen…und für die wahl ein extra artikel als bild für bewerbung um evtl midglied mit bekannten in der gruppe im vorstand bei vorstandswahl…zu werden…zb für bewerbungen .über die private email adresse seiner frau für evtl bewerbungen laufen zu lassen anstatt die adresse von dem verein…zb…bei interesse…bewerbung…private email adresse seiner frau…anstatt über die emailadresse des vereins…oder wäre da evtl nicht gestattet ode evtl illegal…

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Hä, das ist doch keine Frage, sondern nur geschwurbel

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Wenn eure Satzung das nicht ausdrücklich erlaubt ist es verboten

Gruß h

Was ist denn das für ein hingerotzter Text?
Wenn du Antworten möchtest musst du dir etwas mehr Mühe geben. Man kann sogar auf einem Smartphone ordentlich schreiben.
(Eigentlich hast du schon mindestens eine Antwort zu viel bekommen.)

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Dazu müsste man aber erst einmal wissen, was „das“ genau ist. Es gibt nämlich durchaus auch den Grundsatz, dass alles erlaubt ist, was nicht verboten ist. Ich habe noch keine Satzung in der Hand gehabt, in der festgelegt gewesen wäre, an welche Emailadresse eine Bewerbung gehen muss, geswchweige denn, dass eine Bewerbung per Mail möglich ist. Trorzdem konnte man sich bei all diesen Vereinen auch per Mail bewerben.

Sorry, aber angesichts des Tiefstands an Informationen auch nur darüber spekulieren zu wollen, ob etwas erlaubt ist oder nicht, halte ich für falsch. Auch eineWhatsapp-Gruppe, die zum Beispiel dem Austausch mit den Kandidaten dient, ist nicht verboten, selbst wenn sie nicht in der Satzung steht.

Gruß,
Max

es geht darum ob man selber bzw die eigene frau für vorstandswahl bei einem verein zb eine whatsappgruppe einrichten kann…und die bewerbungen für interesse bei…die private email adresse seiner frau…selber organisiern darf…wenn man selber und ein teil dr eingeladenen für den vorstand bzw als vorstandsmidglied.oder ähnliche kanidiert…bzw kanidieren möchte aber nicht die eigene frau.sondern nur man selber und einteil des eigenes freundeskreis…und sich die leute in diser whatsappgruppe vor der wahl verständigen können.bzw berwungen über die adresse der eigenen frau laufen lassen…und die mitglieder der gruppe als stimmberichte delegierte bei der der wahl evtl einsetzen…zusagen als stimmberechtigte

Entschuldigung, aber wäre es dir unter Umständen möglich, vollständige Sätze ohne die ganzen Auslassungspunkte und unter Berücksichtigung der Groß- und Kleinschreibung zu schreiben?

Das, was du im ersten Posting geschrieben hast, brauchst du auch nicht in weiteren Postings zu wiederholen. Auch wenn es dir unmöglich erscheint, aber wir sind tatsächlich in der Lage, nach oben zu scrollen und die einmal gemachten Angaben zu lesen.

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Dass alles erlaubt ist, was nicht verboten ist, ist zwar ein Grundsatz aus dem Zivilrecht, aber so ganz uneingeschränkt gilt der hier nicht, weil die Vereine in ihren Satzungen das ein oder andere regeln und so dann gesetzlich zwar etwas erlaubt wäre, was die Satzung aber nicht zulässt.

Ich gebe Dir recht, dass dort nicht die konkrete E-Mail-Adresse genannt sein wird, über die man sich bewerben darf; sehr wohl kann aber festgelegt sein, wer sich überhaupt bewerben darf, an wen die Bewerbung gerichtet sein muss, welche Form eingehalten sein muss (Schrift- vs. Textform, z.B.), Mindest- oder Höchstalter, nur Mitglieder oder auch Nichtmitglieder, Dauer der Mitgliedschaft usw. und ob überhaupt Bewerbungen zugelassen sind oder ob Kandidaten vorgeschlagen werden müssen.

Mal abgesehen von der Form der Anfrage: ohne Kenntnis der Satzung kann man eigentlich nur mutmaßen, wenn man den Text erst einmal verstanden hat.

Gruß
C.

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Die Einrichtung einer WhatsApp-Gruppe ist Privatsache.
Wahlvorschläge für Vorstandsämter können bei allen mir bekannten Vereinen direkt in der Jahreshauptversammlung gemacht werden.

Geht es darum, ob man sich in einer WhatsApp-Gruppe vorab über Wahlvorschläge unterhalten darf oder Stimmabgaben koordiniert? Derartige Kungeleien kommen überall vor und sind nicht explizit verboten.

Sollte es darum gehen, dass der jetzige Vorstand beschlossen hat: „Wahlvorschläge für die Vorstandswahlen am 16.01.23 müssen bis zum 15.01.23 an die E-Mail-Adresse der Ehefrau des Schriftführers eingegangen sein“, dann würde ich mir zuerst die Satzung anschauen. Ich hielte das für sehr ungewöhnlich.

Nun habe ich allerdings auch gar nichts von gesetzlich, von Zivilrecht oder uneingeschränkt geschrieben, sondern im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass Dinge, die nicht in der Satzung stehen, trotzdem erlaubt sein können, und der apodiktischen Aussage „Wenn es nicht ausdrücklich in der Satzung erlaubt ist, ist es verboten“ eine gegensätzliche Position entgegengestellt. :slight_smile:

M.

Naja, so ganz bzw. grundsätzlich falsch ist die Aussage aber auch gar nicht. Ein Blick in § 58 BGB:
§ 58 BGB - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

Die Aussage „wenn es nicht erlaubt ist, ist es nicht erlaubt“ ist also nicht grundsätzlich falsch. Nun ist im BGB nichts darüber gesagt, dass die Satzung regeln muss, man jemand Kandidat für die Wahl zum Vorstand werden kann oder ob man WhatsApp-Gruppen im Vorfeld bilden darf, so dass der Verein freie Hand, das zu regeln oder auch nicht. Ob das hier der Fall ist, wissen wir halt nicht. Insofern müsste man halt, um zur oben mehr oder weniger verständlich ausgeführten Frage etwas sagen zu können, die Satzung kennen. :man_shrugging:

Gruß
C.

Aber eben auch nicht grundsätzlich richtig.

Die Aussage „wenn es nicht erlaubt ist, ist es nicht erlaubt“ ist also nicht grundsätzlich falsch.

Aber eben auch nicht grundsätzlich richtig.

ob man WhatsApp-Gruppen im Vorfeld bilden darf, so dass der Verein freie Hand, das zu regeln oder auch nicht.

Ja. Aber wenn der Verein das nicht exlizit verbietet, ist es erlaubt - und nicht umgekehrt. Davon auszugehen, dass man keinerlei WhatsApp im Zusammenhang mit einer Wahl einrichten kann, wenn die Satzung das nicht erlaubt, führt auf den Holzweg.

Die Ausage „Wenn es nicht explizit verboten ist, ist es erlaubt“ dürfte in vielen Einzelfällen ebenso korrekt sein wie die Aussage „Wenn es nicht erlaubt ist, ist es verboten“ - und da wir den Sachverhalt hier immer noch nicht kennen, bleibe ich dabei, die sehr überzeugte Festlegeung von @Hexerl kritisch zu sehen, weil wir nun mal nicht wissen, ob es sich um einen Fall handelt, auf den das eine oder das andere zutrifft.

Um es an zwei Beispielen zu erklären:
A) Der Vorstsand sagt: Wir wählen nicht auf der MV, sondern richten dafür einen Whatsapp-Channel ein. Hier dürfte ganz klar sein: Wenn das nicht explizit in der Satzung erlaubt ist (sofern das überhaupt rechtsicher möglich ist), ist es verboten.

B) Der Vorstand sagt: Wir richten einen Whatsapp-Channel rein, in dem die Mitglieder vor der Wahl den Kandidaten fragen stellen können. Hier dürfte klar sein: Wenn die Satzung das nicht explizit verbietet (sofern das überhaupt rechtsicher möglich ist), ist es erlaubt.

Deswegen habe ich der einen Aussage die andere entgegengestellt. Ich glaube nicht, dass einem konfusen Fragesteller damit gedient ist, dass man ihm vermeintliche Sicherheit vermittelt.

Insofern müsste man halt, um zur oben mehr oder weniger verständlich ausgeführten Frage etwas sagen zu können, die Satzung kennen.

Der Fragesteller kennt sie, ebenso wie den Sachverhalt. Das ist ja das Problem. Möglicherweise vermittelt ihm die Antwort von Hexerl nämlich eine Ansicht, die falsch ist.

Gruß,
M.

Da will ich überhaupt nicht widersprechen. Sicherheit wird er hier sowieso nicht erlangen können, weil wir die Satzung nicht kennen. Ob er sie kennt… Keine Ahnung. :man_shrugging:

Gruß
C.

also kurz es ist ein verein in der wohlfahrtspflege.ein deutschlandweiter bzw ein regionaler davon…

frage ist das so erlaubt oder evtl illegal.

Und die frage Steller haben sowas trotz langjähriger Mitgliedschaft zt jahrzehntelange mitgied

.es ist ein größerer verein…der hilfe für menschen

schaft und ehrenamtlicher Aktivität in ihrem Verein noch nie gesehen.

Es ist das erste mal.

Hallo

ich verstehe immer noch nicht, worum es dir genau (!) geht - deine Sätze sind völlig auseinander gerissen ?!?

  • Vorstandswahlen ja/nein
  • Mitgliederversammlung ja/nein
  • Meldung von Kandidaten für den/die Vorstandsposten
  • Abstimmung innerhalb der Wahlen

…… ?

alles ja.genauso
vorstandswahlen mitgliederversammlung meldung von kanidaten für vorstandsposten.abstimmung innerhalb bzw für die wahl…zt.entsendung der stimmberechtigten delegierten in der vorstandwahl die ebenfalls midglied in der whatapgruppe sind.genau so.!
und das meldeverfahren über die privat und emailadresse von der frau eines kanidaten und dessen freundeskreis…

Ich verkneife mir jetzt lieber, was ich schreiben würde! Nur so viel: :open_mouth: :face_with_symbols_over_mouth:

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Aha … könntest du dann bitte noch deine Satzung posten? In der sollte alles geregelt sein …

Was genau?

Das ist kein Satz und selbst, wenn ich mir große Mühe gebe, finde ich da keinen Sinn.

Auch dies ist ein Rätsel.

:man_shrugging:

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Das geht tz… Aber wenn satzung nicht gewechselt
gut aber was steht da zb nicht alles wenn… das kann habe auch schon erlebt
Leute die wo einfach og sagen.aber wissen nicht auch. …

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