Hallo Miteinander,
habe ein wichtige Frage: stimmt das, das ein Architekt, der einen Bauantrag bei der Gemeinde stellen soll, nur aus dem eigenen Bundesland heraus agieren kann, ansonsten würde der Bauantrag erst gar nicht angenommen werden?
Im Voraus schon einmal danke fürs Antworten.
Gruss von mir
Hallo
habe ein wichtige Frage: stimmt das, das ein Architekt, der
einen Bauantrag bei der Gemeinde stellen soll, nur aus dem
eigenen Bundesland heraus agieren kann, ansonsten würde der
Bauantrag erst gar nicht angenommen werden?
Das ist in aller Regel falsch. Wer im einen Land bauvorlageberechtigt ist, ist es auch im anderen. Die Details stehen in der jeweiligen LBO bzw. LBO-VVO.
Gruß
smalbop
Danke, wie kommt der Architekt aus einem anderen Bundesland dann dazu sowas zu sagen. Vielleicht hatte er einfach keine Lust.
Gruss von mir
Hallo
Grundsätzlich ist Baurecht Landesrecht.
Es gibt vermutlich viele kleinkarrierte Verwaltungsmenschen in den Rathäusern die das gerne so hätten, daß der Auftrag im eigenen Dorf bleibt. Oft ist es auch so, daß die Bauvorlageberechtigten (Architekt, Maurermeister, Zimmerermeister etc.) sich in der Bauordnung eines anderen Bundeslandes nicht so gut auskennen wie in der des eigenen, aber prinzipiell kann jeder Bauvorlageberechtigte in jedem Bundesland vorlegen. Er muß halt die Auflagen der örtlichen Bauordnung beachten.
Beispiel:
Manche Gemeinden versuchen sich auch mit komischen Titeln aus der Sache heraus zu reden. So darf z.B. in Baden-Württemberg bei manchen Gemeinden nur jemand einen Bebauungsplan machen der den Titel „Stadtplaner“ führt der von Ba-Wü Hochschulen vergeben wird. Wenn jetzt z.B. ein Architekt in Bayern studiert hat, seit 30 Jahren erfolgreich Stadtplanung macht, kann er für so eine Gemeinde nicht arbeiten, da in Bayern niemals der Titel „Stadtplaner“ vergeben wurde.
Solche Bestimmungen sind aber rechtlich nicht haltbar, vor allem nicht im Zuge von EU.
Horst