Frage zum Erbrecht

Liebe/-r Experte/-in für Erbrecht!

Ich bin geschieden und habe 2 Kinder, die bei der Mutter leben. Ich lebe mittlerweile mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen (unverheiratet). Wir haben ein Haus gekauft, das mir zu 2/3 und meiner Parnerin zu 1/3 gehört.

Für den Fall meines Todes:
Wir glaubten, meine Lebensgefährtin sei durch ihren Eigentumsanteil insofern abgesichert, dass sie dann weiter im Haus wohnen bleiben kann, obwohl meine Kinder meinen Hausanteil erben. Doch nun erfuhren wir, dass meine Kinder in jedem Fall die Ausbezahlung des Pflichtteils fordern könnten, was meine Lebensgefährtin dann sicher in Schwierigkeiten bringen würde.

Für den Fall des Todes meiner Partnerin:
Sie hat keine Angehörigen (Kinder, Eltern, Geschwister), und wer erbt dann? Der Staat? Und ICH würde dann in Schwierigkeiten kommen. Also möchte ich regeln, dass ich dann ihren Anteil bekomme.

Der Notar, bei dem wir den Kaufvertrag für das Haus unterzeichnet haben, empfahl Heirat und Berliner Testament, aber heiraten wollen wir nicht.

Frage:
Wie handhaben wir es am besten, damit jeder nach dem Ableben des anderen nicht um seine Bleibe fürchten muss?

Danke für die Mühe und beste Grüße,

Stephan

Hallo,

ich fange mit dem Einfachsten an, mit Deiner Partnerin. Da reicht ein einfaches privatschriftliches Testament (eigenhändig, handschriftlich, Datum, Unterschrift) in dem steht: Ich setze meinen Partner als Alleinerben ein. Dann kommt niemand aneres an Deinen Hausanteil dran.

Die Pflichtteilansprüche Deiner leiblichen Kinder kannst Du mit keinem Trick ausschließen. Inhaltlich gibt es zwei Möglichkeiten: Du schreibst ein Testament entsprechnd dem Deiner Partnerin und musst riskieren, dass der Pflichtteil gefordert wird. Da Risiko der finanziellen Überlastung kannst Du z.B. dadurch umgehen, dass Du eine Risiko-Lebensversicherung in Höhe des Werts des Pflichtteils abschließt (Lebensversicherung erhöhenm den Pflichtteilanspruch nicht). Oder - ich unterstelle, dass Du nichts gegen Deine Kinder hast: Du setzst die Kinder als Erben ein (Ja!!) und setzst Deine Partnerin als Nießbrauch-Berechtigte des Hauses ein. Dann kann sie im Haus wohnen bleiben oder auch das Haus vermieten. Theoretisch können Deine Kinder dann das Haus verkaufen, doch muss der Nießbrauch vom Käufer übernommen werden. Der Nießbrauch MUSS natürlich im Grundbuch abgesichert werden.

Ingeborg

Hallo Stephan,

meiner Kenntnis nach solle in diesem Fall ein gegenseitiges Testament Abhilfe schaffen. Zum einen würden Sie dann im Falle des Todes Ihrer Freundin den Hausanteil erben. Zum Anderen währe Ihre Freundin jedoch nicht davon befreit den Pflichtanteil an Ihre Erben auszuzahlen. Da würde eine Risikolebensversicherung Abhilfe schaffen.

Für Rückfragen hierzu können Sie sich gern an mich wenden.
Gerne mache ich Ihnen ein passendes Angebot.

MfG
Pasha

Hallo,

ich bin mir nicht ganz sicher, habe mal was gehört von „Verfügung zu Gunsten Dritter“, vielleicht kann man auf die Art und Weise die Anteile an dem Haus übertragen. Fällt dann auch nicht ins Erbe, da es durch die Verfügung heraus genommen wird.

Aber sicherheitshalber mal den Anwalt fragen.

Gruß Sylvia

In 2 (getrennten ) Testamenten sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. So enterben Sie Ihre Kinder, denen dann allerdings nicht entziehbare Pflichtteile -von offensichtlich nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - zustehen. Wenn Ihre Lebensgefährtin ohne Testament verstirbt, erbt in der Tat der Staat.

Warum eigentlich nicht heiraten? Der Notar hat den einzig richtigen Rat gegeben. Mit der Heirat mindern sich Pflichtteilsansprüche und Erbschaftssteuern.

Andererseits: Warum sollten Ihre Kinder benachteiligt werden?

Nießbrauchsrecht? Dann wären Sie auf Gedeih und Verderben von Ihrer Lebensgefährtin abhängig. Und sind Ihren Grundstücksanteil los.

Abgesehen davon unterliegt der Nießbrauch auch dem Pflichtteilsrecht. Denn mit zunehmenden Alter verringert sich wertmäßig das Nießbrauchsrecht, bis es am Todestag nicht mehr werthaltig ist, die Lebensgefährtin also um den Wegfall des Nießbrauchsrecht bereichert ist.

Es gibt keinen Königsweg. Zu bedenken ist auch, dass die zu benachteiligenden Kinder mehr
erhalten, wenn der Nachlass Ihrer zuerst versterbenden Lebensgefährtin in Ihr Vermögen
fällt und so Ihren Nachlasswert erhöht.

Hallo,
hier sollte jeder ein Testament machen und den anderen zum Alleinerben einsetzen. Die Kinder könnten als Schlusserben von beiden eingesetzt werden,unter der Voraussetzung, dass sie nicht das Pflichtteil fordern, aber da müssen die Kinder mitspielen. Sie können aber jeder dem anderen ein unentgeltliches Wohnrecht auf Lebenszeit einräumen. Das muss man in jedem Fall über einen Notar machen, der Sie dann auch umfassend berät und das Testament so verwahrt oder in Verwahrung gibt, dass es im Todesfalle auch gefunden wird.

Da ihre Partnerin keine Erben der 1. und 2. Ordnung hat,kann sie frei per Testament entscheiden, wer sie beerbt.

Heirat spart Erbschaftssteuern!

Berliner Testament schützt aber auch Eheleute nicht vor der Forderung des Pflichtteils nach dem Vater.

Gruß
Hilde

Hallo Stephan, heiraten und Berliner Testament ist nach meinem Erkenntnisstand, die einzige Variante und Möglichkeit.
Gruß petit

Hallo,

das lässt sich so einfach nicht beantworten, denn es kommt ganz darauf an, wo Ihre Priorität liegt. Zudem birgt jede Gestaltungsvariante auch immer verschiedene Chancen und Risiken.

Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, sich noch einmal ordentlich durch einen Erbrechtsspezialisten beraten zu lassen. Das ist in diesem Rahmen einfach nicht möglich.

Schöne Grüße
Philipp Spoth

Hallo,
ich mache Ihnen folgende Vorschläge:
Ihre Lebensgefährtin macht - selbst allein, da nur Eheleute ein gemeinsames Testament aufsetzen dürfen und können - ein Testament und setzt Sie zum Alleinerben ein. Sollte es in Ihrer Beziehung doch mal Probleme geben, kann sie durch ein neues Testament alles wieder ändern.
Sie müssen aber auch ein Testament machen und Ihre Kinder zu Alleinerben einsetzen mit der Maßgabe, dass Ihre Lebensgefährtin an der Immobilie ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht erhält, welches mit dem Tode der Lebensgefährtin im Grundbuch wieder zu löschen ist. Darüber hinaus sollte sie natürlich auch alles aus dem Haushalt und dem Bar- und Bankvermögen als Vermächtnis allein bekommen.
Die beiden Testamente können Sie bei einem Notar erstellen lassen oder aber jeder von Ihnen auch ganz mit der Hand schreiben. Ein Testament mit Schreibmaschine, Computer u.ä. ist ungültig!
Gut und sicher aufbewaren. Sie können die handgeschriebenen Testamente auch bei Gericht für kleines Geld hinterlegen lassen, damit sie nicht verloren oder vernichtet werden können.
Alles klar? Sonst noch einmal nachfragen.
MfG
PB

hallo stephan
leider kann ich keine auskunft zu ihrer frage erteilen, sorry.
lg sicha

Hallo Stephan ich möchte als Laie jetzt nicht gescheiter als ein Anwalt sein,aber soviel ich
weiss könnt ihr ein Vermächtnis gegenseitig machen. Deine Kinder werden allerdings den Pflichtteil bekommen.das ist die Hälfte vom Erbteil.Deine Lebensgefährtin hat sonst ja niemand die kann auch ein Testament zu deinen Gunsten machen.
L…G. das Schattengras

herzlichen Dankf für Ihre Anfrage zum Erbrecht.

Sie können Ihren Lebensparterin z.B. als Alleinerben einsetzen. Sie kann das auch. Jeweils in privatschrftlichen Einzeltestamenten oder durch einen notariellen Erbvertrag.

Auch können Sie sich wecheseleitig ein lebenlanges Wohn- bzw. Nießbrauchsrecht vorbehalten.

Hier und bei der Erbeinsetzung können jedoch erhebliche Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer ausgelöst werden. Solange Sie nicht verheiratet sind beträgt der Freibetrag nur 20.000 Euro.

Die Pflichtteilsansprüche der Kinder können Sie ggf. durch einen notariellen Pflichtteilsverzichtvertrag beseitigen bzw. entschärfen - das wird aber wohl ohne Gegenleistung nicht erfolgen…

Die verschiedenen Möglichkeiten sollten Sie am Besten mit einem Fachanwalt für Erbrecht durchsprechen. Meist kann eine Eheschließung hier in vielen Punkten weiterehelfen…Aber auch etwaige Nachteile sollten geprüfte werden, ggf. Verlust von Rentenansprüchen u.a.

Mehr Hinweise zum Pflichtteilsrecht finden Sie auch unter:
http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.dr-erbrecht.de

Danke für die Anfrage; habe auch die vielen zwischenzeitlichen Antworten gelesen.
Hier meine:

  1. Wenn Sie Ihre Kinder zu Erben einsetzen, können diese trotzdem den sofort in Geld zu begleichenden Pflichtteil fordern (indem sie das Erbe ausschlagen). Schuldner ist der nach der Ausschlagung an die Reihe kommende Erbe (Ihre Partnerin als eingesetzte Ersatzerbin oder die nächstberufenen gesetzlichen Erben).
  2. Wenn Sie nur darauf bedacht sind, Ihrer Partnerin das lebenslange Wohnen zu sichern, dann ist das Wichtigste, dass Sie durch einen Notar ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB (!!) auf Lebenszeit in das Grundbuch eintragen lassen (möglichst an erster Rangstelle). Dabei ist wichtig, dass die Räume, Terrasse, Garten usw. maximal und genau bezeichnet werden und möglichst unter Ausschluß der Mitnutzung des Eigentümers (hierzu bitte den Notar konsultieren). Ferner mit der Bestimmung, ob Unentgeltlichkeit der Nutzung und die Beheizung der Räume vom jeweiligen Eigentümer gelten soll. Dieses ist wichtig, falls die Partnerin nicht Alleineigentümerin wird.
  3. Für die Lebenszeit beider Partner und auch für den Fall, daß die Partnerin später nicht Alleineigentümerin werden sollte, ist zu bedenken, dass das Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft jederzeit besteht und böse Überraschungen auslösen kann…Bitte unbedingt mit dem Notar besprechen und ausloten!
  4. Den ersten Vorschlag (betreffend Lebensversicherung) finde ich interessant und überlegenswert.
  5. Damit keiner von Ihnen unabgestimmt verkaufen kann, sollte je ein dinglich gesichertes Übertragungsrecht (Auflassungsvormerkung) eingetragen werden, ebenso natürlich auch ein Wohungsrecht für Sie an dem Miteigentumsanteil der Partnerin.
  6. Ein Nießbrauchrecht hat übrigens andere Perspektiven als ein unentgeltliches Wohnungsrecht!!
    Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
    Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
    H.Gintemann

Hier noch ein Nachtrag:
Meine Hinweise sind bei weitem nicht vollständig. Es gibt noch viele Eventualitäten. In einem solchen Fall ist ein persönliches Gespräch mit einem lebens- u n d praxiserfahren Fachmenschen unbedingt erforderlich. Ältere Notare kommen dafür in erster Linie infrage, da sie z.B. für die Beurkundungen von Verfügungen von Todes wegen und ähnlichen familiären und erbrechtlichen Vorgängen zuständig sind. Die nur-anwaltliche Praxis macht davon nur einen Teil aus. Notarkosten sind darüber hinaus oft preisgünstiger.
H.Gintemann

Hallo Stephan,

was der Notar da empfohlen hat, ist leider der einzige Weg, soweit ich dies überschauen kann. Mein Arbeitgeber hätte nichts anderes empfohlen!

Viell. ziehen Sie eine Heirat doch in Erwägung? Andernfalls können Sie es drehen und wenden, wie Sie mögen.

Es gäbe noch die Möglichkeit, Ihrer Lebensgefährtin das Haus zu überschreiben. Aber selbst dann müssen zehn Jahre vergehen, ohne dass Ihnen was passiert (heißt: dass Sie vorversterben) und Ihre Kinder diese Umschreibung anfechten können.
Dann geht das Haus allerdings an den Staat über.
Da bleibt halt wirlich die Frage, ob ein Haus nicht eine Heirat wert ist.

Wieso Sie nicht heiraten wollen, bleibt Ihnen überlassen. Aber wenn Sie „die Sache“ so geregelt haben wollen, bleibt wohl nur der Gang zum Altar.

LG aus Stuttgart

Hallo Ingeborg,
danke für die auführliche und hilfreiche Auskunft!
Gruß, Stephan

Hallo norrein,
danke für die auführliche und hilfreiche Auskunft!
Gruß, Stephan

Hallo Hilde,
danke für die auführliche und hilfreiche Auskunft!
Gruß, Stephan

Hallo Peter,
danke für die auführliche und hilfreiche Auskunft!
Hab mich sehr gefreut!
Gruß, Stephan