Frage zum Kostenersatz

Hallo,

ich hoffe, dass man mir hier weiterhelfen kann und moechte… J

Folgendes:
Die Person X hat heute einen Bescheid ueber einen Kostenersatz (VA) von einer Verbdangsgemeindeverwaltung erhalten mit dem Hintergrund, dass sie fuer die Kosten des Feuerwehreinsatzes, die hinsichtlich eines Unfalls entstanden sind, einzustehen hat.

Dazu erst mal die folgende Frage:
Welche Frist muss die Behoerde einhalten, wenn Sie ‚etwas‘ haben moechte? Wo ist dies im VwVfg noch einmal geregelt? Ein VA muss doch insb. form- und fristgerecht eingereicht werden…

Nun im Konkreten:
Da Person X Student ist, bereits nach allgemeiner Ansicht genung bestarft worden ist, insb. durch Fahrverbot und Bussgeld (mehr als 600 Euro - krass), ist es nicht richtig, dass Person X jetzt auch noch dieses Betrag von knapp 1000 Euro bezahlen soll. Wie gesagt, Person X ist Student, und da ist das finanzielle Bduget auch sehr eingeschraenkt. Bereits die Geldbusse wird monatlich abbezahlt. Ist es denn rechtlich moeglich, dass Person X die Kosten von dem Feuerwehreinsatz zu tragen hat? Es war keine Vorsatz oder keine grobe Fahrlaessigkeit, dies mal nebenbei. Auch die Behoerde kennzeichnet es mit der Begruendung, dass vom Fahrzeughalter eine Gefahr ausgegangen oder Schaden durch die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges entstanden ist… Daraus resultiert aber zugleich die Frage wieder, ob die Behoerde da einen Entscheidungsspielraum hat (‚kann‘ oder ‚muss‘ sie?!) und ob der VA nicht schon dahin unwirksam ist, da die Frist nicht eingehalten worden ist oder als Begruendung zum Kostenersatz angegeben wird, dass Person X als Fahrzeuhalter haftbar gemacht werden soll. Denn: Person X ist gar nicht der Fahrzeughaltergewesen, sondern nur der ‚Verursache‘. Hier liegt als ein asymmetrische Informationverteilung vor…

Na ja, ich denke, dass diese Infromationen fuer das erste ausreichen und hoffe auf ein paar Rueckmeldungen.
Da das Forum nicht gestattet in der Ich-Form einen Sachverhalt zu schildert, habe ich es entsprechedn objektiv gehalten.

Vielen Dank fuer Eure Mithilfe & ein schoenes Wochenende.

Vile Gruesse

Michael

Hallo !

Nur mal zur Klarstellung:

Weil man wenig Einkommen hat,mit einem selbstverschuldeten Unfall durch Bußgeld und Fahrverbot schon „erheblich“ bestraft ist,dürfen keine weiteren Kosten (denn das sind es doch,keine Bußen) auferlegt werden ?
Die sollen durch die Allgemeinheit(Staat) getragen werden ?

Kosten die unmittelbar mit dem bestraften Fehlverhalten zusammenhängen?

Das man solche Kosten auch in Raten begleichen kann,ist doch wohl bekannt, oder ? Aber es geht ja um die Abwehr der sooo ungerechten Forderung !

MfG
duck313

Nachtrag. Re: Frage zum Kostenersatz
Hallo,

hinzukommt noch, dass die Person X der Strafbehel anerkannt hat. Koennen denn dann nch solche nachtraegliche Kostenersatz kommen?
Und wenn ja, sollte/muesste dies nicht direkt an die Versicherung gestellt werden?!

Der Bescheid ist sehr ‚mysterioes‘…

Wie gesagt, Danke im Voraus fuer hilfreiche Antworten…

Schoenen Tag!

Hallo !

Was ist denn da so unverständlich?

Eins ist eine Strafe,eins ist eine Kostenrechnung der Feuerwehr,für Bergungskosten etwa. Wie kann die denn in einem Strafbefehl mit drin sein ?
Normalerweise trägt Feuerwehrkosten die eigene Kfz-Versicherung. Also kann man sie dorthin weiterreichen,bzw. die Kosten dort zurückfordern.
Aber…
Wenn man den Unfall schon so fahrlässig od. vorsätzlich verursacht hatte,das man dafür zurecht bestraft wurde,dann wird Versicherung das wohl auch ablehnen.
Und Fremdschädenregulierung wird sie auch noch zurückhaben wollen.

MfG
duck313

Sehr geehrter duck313,

eigentlich wollte ich bei Dienen Beitrag nicht antworten, da die Wut und Frustration herauslaesst, anstatt bzw. und mir meine Fragen zu beantworten.

Ich moechte einfach gern die Sachen wissen, insb., um es noch einmal hervorzuheben:

  1. Wenn einmal ein VA rechtswidrig/unwirksam ist, ist er dann fue rimmer bzw. kann dann wieder ein neue Va zu gleichen Gegenstand gestellt werden?

2)Eine Geldstrafe setzt ich mit Kosten gleich.

Normalerweise trägt Feuerwehrkosten die eigene
Kfz-Versicherung. Also kann man sie dorthin weiterreichen,bzw. die Kosten dort zurückfordern.
Aber…
Wenn man den Unfall schon so fahrlässig od. vorsätzlich verursacht hatte,das man dafür zurecht bestraft wurde,dann wird Versicherung das wohl auch ablehnen.

Und Fremdschädenregulierung wird sie auch noch zurückhaben

wollen.

Ich weiss nicht, ob wir uns kenne, bezweifele ich aber eher, daher kannst Du nicht sagen, dass es hierbei 'so fahrlaessig oder sogar vorsaetzlich gewesen ist…

Dennoch schoenes Wochenende!

Moin Michael,

Na ja, ich denke, dass diese Infromationen fuer das erste
ausreichen und hoffe auf ein paar Rueckmeldungen.
Da das Forum nicht gestattet in der Ich-Form einen Sachverhalt
zu schildert, habe ich es entsprechedn objektiv gehalten.

das ist schön und damit wird dein Artikel auch nicht gelöscht - selbst wenn in diesem Fall der Verfasser sogar offen zugibt, dass er Umformulierungen zur bewussten Umgehung der der Regelung zugrunde liegenden Gesetzesgrundlage eingesetzt hat.

In Bezug auf deine Sachfrage bleibt es dabei, dass eine Rechnung (bzw. Kostenbescheid) über den Feuerwehreinsatz getrennt von einer Geldstrafe im Strafbefehl oder ähnliches zu betrachten ist. Das eine hat den Zweck einer Bestrafung, das andere den Zweck des Ersatzes der angefallenen Kosten für den verursachten Feuerwehreinsatz.

Es gilt der Rechtsgrundsatz: Geld hat man zu haben. Als Privatmann hat man grundsätzlich keine Obergrenze dafür, wie auch immer geartete Geldforderungen zu generieren und bezahlen zu müssen. Daran ändert es auch nichts, dass es später soetwas wie Offenbarungseid oder Privatinsolvenz geben kann. Auf der anderen Seite besteht natürlich auch ein Recht dazu, der Forderung zu widersprechen, wenn man sie für nicht rechtmäßig hält.

Zu deiner Frage weiter oben zum Verwaltungsakt: Könntest du konkretisieren, inwiefern die §§ 43 ff. VwVfG hier zur Anwendung kommen bzw. dir keine Antwort auf deine Frage geben?

Hallo,

vielen Dank. Endlich mal ein konstruktiver Beitrag.

Damit soll das folgende gemeint sein:

  1. Kann ein Verwaltungsakt nichtig/rechtswidrig sein, wenn die im Anhang befindliche Kostenrechnung falsch ist?
    Was passiert ueberhaupt, wenn ein VZ nichtig bzw. rechtswidrig ist?
  2. Kann im allgemein ein rechtswidriger bzw. nichtiger VA durch einen neuen rechtmaessigen VA bei gleichem Sachverhalt ersetzt werden?
  3. Wie sieht es aus, wenn der Adressat falsch ist? Ist dies dann nicht ein materielle Fehler, und damit die Voraussetzung der Rechtmaessigkeit des VA nicht erfuellt?
  4. Wie weit darf der Ermessenspielraum hierbei ueberhaupt gehen?
  5. Und, last but not least: Haette die Verwaltung/Behoerde nicht gleich die Versicherung anschreiben sollen?!

So, hoffe das war konkret, und auch mit der Hoffnung noch einmal eine Antwort zu erhalten… J

Vielen Dank & viele Gruesse

  1. Kann ein Verwaltungsakt nichtig/rechtswidrig sein, wenn die
    im Anhang befindliche Kostenrechnung falsch ist?
    Was passiert ueberhaupt, wenn ein VZ nichtig bzw. rechtswidrig
    ist?

Dazu könnte man jetzt sehr lang antworten. Mir scheint aber in diesem Fall der Widerspruch das Mittel erster Wahl zu sein, denn du schreibst ja, dass die Kostenrechnung falsch sei. Also wenn zum Beispiel dort steht, es seien x Fahrzeuge im Einsatz gewesen, in Wirklichkeit waren es aber weniger, dann würde der Bescheid den Adressaten in seinen Rechten verletzen. Näheres zum Verfahren hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Vorverfahren

  1. Kann im allgemein ein rechtswidriger bzw. nichtiger VA
    durch einen neuen rechtmaessigen VA bei gleichem Sachverhalt
    ersetzt werden?

Grundsätzlich ja.

  1. Wie sieht es aus, wenn der Adressat falsch ist? Ist dies
    dann nicht ein materielle Fehler, und damit die Voraussetzung
    der Rechtmaessigkeit des VA nicht erfuellt?

Hier greift ja unter Umständen schon § 43 Abs. 1 VwVfG: Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Wird der VA an den falschen Adressaten geschickt, wird er dem richtigen Adressaten ja gar nicht bekannt gegeben.

  1. Wie weit darf der Ermessenspielraum hierbei ueberhaupt
    gehen?

Das ist ein sehr weites Feld. Meinst du die Frage des Entschließungsermessens, ob die Behörde überhaupt den Feuerwehreinsatz in Rechnung stellt? Das könnte man in der Begründung für den Widerspruch ansprechen, das wäre aber etwas anderes als die Frage, ob die Berechnung der Kosten korrekt ist und außerdem nicht unbedingt erfolgversprechend.

  1. Und, last but not least: Haette die Verwaltung/Behoerde
    nicht gleich die Versicherung anschreiben sollen?!

Der Empfänger kann sie doch bei seiner Versicherung einreichen.

Hallo, noch einmal!

Dazu könnte man jetzt sehr lang antworten.

Ja, das stimmt -:wink: - mich interessiert aber auch die
Rechtsthematik wirklich.

Mir scheint aber in diesem Fall der Widerspruch das Mittel erster Wahl zu sein, denn du schreibst ja, dass die Kostenrechnung falsch sei. Also wenn zum Beispiel dort steht, es seien x Fahrzeuge im Einsatz

gewesen, in Wirklichkeit waren es aber weniger, dann würde der Bescheid den Adressaten in seinen Rechten verletzen.

Genau, dann ist man in seinem subjektiven Recht verlezt, sofern man denn der richtige Adressat ist. Aber was passiert denn dann? Ist der VA nichtig oder rechtswidrig, was waere dann die Konsequenz oder wo ist dies rechtlich geregelt (§ 44 VwVfg?)

Man konnte dem Schreiben entnehmen, dass angegeben worden ist, dass 10 Feuerwehrangehoerige beim Unfall am Einsatzprt beteiligt gewesen sind. Wobei in der Kostenrechnung 11 angegeben worden sind. Wobei zu sagen ist, dass der/die unsichtbare 11. Mann/Frau in der Feuerwehrzentrale gewesen ist. Aber das kann doch dieser Person X nicht zugeschrieben werden, oder?!

Grundsätzlich ja.

Krass, dachte es gibt da einen Rechtsgrundsatz, der mir im Augenblick nicht einfaellt.
Konkretes Beispiel: Wenn einer tatsaechlich ein Mord begangen hat, das Gericht ihn aber aus dem Mangel von Beweisen bspw. freispricht, kann ein spaeteres Urteil dieses Urteil nicht aufheben…

Hier greift ja unter Umständen schon § 43 Abs. 1 VwVfG: Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Wird der VA an den falschen Adressaten geschickt, wird er dem richtigen

Adressaten ja gar nicht bekannt gegeben.

Ja, so sehe ich das ja auch. Nach meinem Kenntnisstand reicht es zwar aus, einen solchen Bescheib (VA) als einfachen Brief zu versenden, und nicht durch Einschreiben, wobei er i.d.R. nach dem 3. Tag als zugestellt gilt, aber wenn der falsche Adressat mitgeteilt worden ist, sind doch die materiellen Voraussetzungen nicht erfuellt, oder?
Fuehrt dies dann zur Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit?
Und mal abgesehen davon, wenn wir wieder zu Punkt 2 gehen, koennte die Behoerde ja jedes Mal einen neuen neunen Verwaltungsakt zum gleichen Tatbestand erstellen.

Hier schliesst sich dann noch die folgende Frage an: Nur der Fahrzeughalter ist Eigentuemer, oder? Der Fahrzeugfuehrer ist Besitzer, kann zwar auch Eigentuemer sein, aber nicht umgekehrt, stimmt das so?!

Das ist ein sehr weites Feld. Meinst du die Frage des Entschließungsermessens, ob die Behörde überhaupt den Feuerwehreinsatz in Rechnung stellt?

Nein, laut der Rechtslage sieht es danach aus, dass sie dazu befugt ist. Fuer mich betrifft der Ermessensspielraum immer die Rechtsfolgeseite. Und ich frage mich, ob es wirklich notwendig ist, von dem ‚kann‘ Gebrauch zu machen, oder aber ob da vielleicht Befangenheit sogar drinsteckt, denn die Gemeinden sind arm…

Das könnte man in der Begründung für den Widerspruch ansprechen, das wäre aber etwas anderes als die Frage, ob die Berechnung der Kosten korrekt ist und außerdem nicht unbedingt erfolgversprechend.

Du denkst also, dass es nicht sehr erfolgsversprechend ist? Mit der falschen Berechnung der Kosten soll ja eigentlich der VA als solcher angegriffer werden, wenn nicht schon beim falschen Adressaten. Wo steht das eigentlich mit dem Adressaten in der VwVfg?!

Der Empfänger kann sie doch bei seiner Versicherung
einreichen.

Ja, schon, abgesehen von dem Umstand jetzt, dass viele andere Dinge vorhanden sind wie bspw. falscher Adressat, denke ich, man haette doch gleich die Versicherung anschreiben koennen. Wie ich das auf dem ersten Blick sehe, gibt es dort assyemtrische Informationen. Wenn man dann noch einen Blick auf die Psychologie wirft, sieht das fuer mich so aus, als ob der Ermessensgebrauch dahingehend wahrgenommen worden ist, um selbst dadruch einen Vorteil zu erlangen…

Noch einmal auf die Versicherung zurueck zu kommen?
Bezahlt eine Versicherung in der Regel solche Kosten?
Im Moment ist es mir egal, ob bzw. wer es bezahlt, denn ich finde, dass man nicht alles so akzeptieren sollte, wenn man gerade denkt, dass es, bleiben wir im Recht, nicht dem Art. 20 III (Verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz) entspricht.

Fuer 'ne Antwort bin ich noch einmal dankbar - vielen Dank!

Guten Abend. Re^5: Frage zum Kostenersatz
Guten Abend,

ich hoffe, dass mir jemand zu den genannten Dingen noch Informationen geben kann, gerne auch wieder ‚ultra‘… J

Vielen Dank & einen schoenen Abend.

Hallo,

Man konnte dem Schreiben entnehmen, dass angegeben worden ist,
dass 10 Feuerwehrangehoerige beim Unfall am Einsatzprt
beteiligt gewesen sind. Wobei in der Kostenrechnung 11
angegeben worden sind. Wobei zu sagen ist, dass der/die
unsichtbare 11. Mann/Frau in der Feuerwehrzentrale gewesen
ist. Aber das kann doch dieser Person X nicht zugeschrieben
werden, oder?!

Kommt darauf an. Es mag sein, daß diese Person zur „Abwicklung“ des Einsatzes nötig war. Es muß nicht zwingend jede Person, die mit dem Einsatz zu tun hat, auch körperlich an der Einsatzstelle gewesen sein.

Konkretes Beispiel: Wenn einer tatsaechlich ein Mord begangen
hat, das Gericht ihn aber aus dem Mangel von Beweisen bspw.
freispricht, kann ein spaeteres Urteil dieses Urteil nicht
aufheben…

Ich hab jetzt keine Ahnung, ob das stimmt (meist kommt es aus US-Filmen), aber Straf- und Verwaltungsrecht sind zweierlei Schuhe.

Das könnte man in der Begründung für den Widerspruch
ansprechen, das wäre aber etwas anderes als die Frage, ob die
Berechnung der Kosten korrekt ist und außerdem nicht unbedingt
erfolgversprechend.

Zur Kostenabrechung der Feuerwehr sollte es eine entsprechende Gemeindesatzung geben, die die Kostensätze regelt.

Ja, schon, abgesehen von dem Umstand jetzt, dass viele andere
Dinge vorhanden sind wie bspw. falscher Adressat, denke ich,
man haette doch gleich die Versicherung anschreiben koennen.

Sofen „man“ die Information hat, welche Versicherung hier zuständig ist.

Wie ich das auf dem ersten Blick sehe, gibt es dort
assyemtrische Informationen. Wenn man dann noch einen Blick
auf die Psychologie wirft, sieht das fuer mich so aus, als ob
der Ermessensgebrauch dahingehend wahrgenommen worden ist, um
selbst dadruch einen Vorteil zu erlangen…

Ich frage mich, ob es hier überhaupt ein Ermessen gibt. Es gibt sicher eine Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten des Feuerwehreinsatzes, ob der Gemeinde ein Ermessen eingeräumt wird wäre noch zu prüfen (Gemeindesatzung s. o.)

Noch einmal auf die Versicherung zurueck zu kommen?
Bezahlt eine Versicherung in der Regel solche Kosten?
Im Moment ist es mir egal, ob bzw. wer es bezahlt, denn ich
finde, dass man nicht alles so akzeptieren sollte, wenn man
gerade denkt, dass es, bleiben wir im Recht, nicht dem Art. 20
III (Verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz) entspricht.

Das finde ich ziemlich hoch aufgehängt. Ich sehe in diesem Fall nirgendwo den Art 20 verletzt. Gegen welches Gesetz mag hier verstossen sein?

Im übrigen solltest Du nochmal in Ruhe das Verwaltungsverfahrensgesetz (wahrscheinlich gilt hier nicht das Bundes- sondern das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes) ab § 43 ansehen. Ich finde, da wird die Latte ziemlich hoch aufgelegt, um aus der Nummer „ich möchte den Feuerwehreinsatz nicht bezahlen“ rauszukommen.

Gruß
Jörg Zabel

Hallo Joerg, guten Abend,

vielen Dank erst einmal fuer Deine Teilantwort

Zur Kostenabrechung der Feuerwehr sollte es eine entsprechende
Gemeindesatzung geben, die die Kostensätze regelt.

Ja, das ist richtig - natuerlich

Ich frage mich, ob es hier überhaupt ein Ermessen gibt. Es
gibt sicher eine Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten
des Feuerwehreinsatzes, ob der Gemeinde ein Ermessen
eingeräumt wird wäre noch zu prüfen (Gemeindesatzung s. o.)

Doch. Die Gemeine ‚kann‘ bzw. _konnte entscheiden, ob sie Kostenersatz verlangt. So steht es zumindest im Gesetz. Fuer mich deutet das ‚kann‘ auch einen Ermessensspielraum hin…

Das finde ich ziemlich hoch aufgehängt. Ich sehe in diesem
Fall nirgendwo den Art 20 verletzt. Gegen welches Gesetz mag
hier verstossen sein?

Gegen einer der Voraussetzung der Art. 20 III GG

Im übrigen solltest Du nochmal in Ruhe das :Verwaltungsverfahrensgesetz (wahrscheinlich gilt hier nicht
das Bundes- sondern das Verwaltungsverfahrensgesetz des
Landes) ab § 43 ansehen. Ich finde, da wird die Latte ziemlich
hoch aufgelegt, um aus der Nummer „ich möchte den
Feuerwehreinsatz nicht bezahlen“ rauszukommen.

Wie meinst Du die genau?!

Vielen Dank noch einmal & einen schoenen Abend.

Viele Gruesse

Michael_

Ich frage mich, ob es hier überhaupt ein Ermessen gibt. Es
gibt sicher eine Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten
des Feuerwehreinsatzes, ob der Gemeinde ein Ermessen
eingeräumt wird wäre noch zu prüfen (Gemeindesatzung s. o.)

Doch. Die Gemeine ‚kann‘ bzw. konnte entscheiden, ob sie
Kostenersatz verlangt. So steht es zumindest im Gesetz. Fuer
mich deutet das ‚kann‘ auch einen Ermessensspielraum hin…

Ja, hier hast du Recht. Taucht im Gesetz die Formulierung auf, dass die Behörde einen Kostenbescheid erlassen kann, bedeutet das einen Ermessensspielraum. Und in der Tat ist dies oftmals ein wunder Punkt. Es gilt im Bundesrecht: http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__40.html

Ein Betroffener kann es in seinem Widerspruch durchaus erwähnen, dass er als Student knapp bei Kasse oder gar mittellos sei und dass die Behörde dies in ihrem Ermessen nicht berücksichtigt habe. Die Erfolgsaussichten vermag ich jedoch nicht zu beurteilen.

Was den Vergleich zum Strafrecht angeht, so ist meinem Vorredner zuzustimmen. Das Verwaltungsrecht ist hier nicht vergleichbar. Allgemein ist es so, dass im Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) der ganze Verwaltungsakt nochmals durchgeprüft wird. Es kann auch Änderungen am Ausgangsbescheid geben. Diskutiert wird sogar, inwieweit eine Verböserung möglich ist (siehe „reformatio in peius“ in Wikipedia).

Hallo,

Wie meinst Du die genau?!

Ich empfehle einen Widerspruch. Egal wie er ausgeht, aus den Begründungen des Verwaltungsaktes im Widerspruchsverfahren wird sich die Klärung ergeben.

Gruß
Jörg Zabel

Guten Morgen Joerg,

danke noch einmal fuer Deine Antwort

Das finde ich ziemlich hoch aufgehängt. Ich sehe in diesem
Fall nirgendwo den Art 20 verletzt. Gegen welches Gesetz mag
hier verstossen sein?

Im übrigen solltest Du nochmal in Ruhe das
Verwaltungsverfahrensgesetz (wahrscheinlich gilt hier nicht
das Bundes- sondern das Verwaltungsverfahrensgesetz des
Landes) ab § 43 ansehen. Ich finde, da wird die Latte ziemlich
hoch aufgelegt, um aus der Nummer „ich möchte den
Feuerwehreinsatz nicht bezahlen“ rauszukommen.

Damit habe ich eigentlich spezielle gemeint, ob sich Landes- vom Bundesgesetz so speziell unterscheidet. Laut meinem Stand ist das beim Verwalungsgesetz nur begrenzt und wenn dann, dann hat sich das Landesrecht trotzdem noch am Bundesrecht zu orientieren (Bundesrecht bricht Landesrecht?

Ja, Widerspruch lege ich allemal ein.
Wenn er rechtswidrig sein sollte, was ist die Folge? Kann dann bspw. eine neuer VA zum gleichen Tatbestand gestellt werden? Ich sage es noch einmal: Wenn ein tatsaechlicher Moerder einmal freigesprochen ist, kann ein anderes Gericht ihn im Urteil nicht zu einer Freiheitsstrate zwingw (?!)
Und wenn der VA nichtig ist?!
Kann die Behoerde eine belastenden VA auch zuruecknehmen nach § 48 VwVfG?!

Das ist noch einmal die Frage an Dich.

Schoenen Sonntag!

Guten Morgen,

vielen Dank erst noch einmal fuer Deinen informativen Beitrag.

Vorweg allgemein:

  • Kann es ein Nachteil sein, wenn man einen Widerspruch einlegt, diesem nicht abgeholfen wird, und es somit im naechsten Schritt zum Klageverfahren kommt (Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage)

Ja, hier hast du Recht. Taucht im Gesetz die Formulierung auf,
dass die Behörde einen Kostenbescheid erlassen kann, bedeutet
das einen Ermessensspielraum. Und in der Tat ist dies oftmals
ein wunder Punkt. Es gilt im Bundesrecht:
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__40.html

Warum ist dies ein ‚wunder Punkt‘? Im § 40 VwVfG steht aber nicht viel ausschlussreiches drin…

Ein Betroffener kann es in seinem Widerspruch durchaus
erwähnen, dass er als Student knapp bei Kasse oder gar
mittellos sei und dass die Behörde dies in ihrem Ermessen
nicht berücksichtigt habe. Die Erfolgsaussichten vermag ich
jedoch nicht zu beurteilen.

Warum vermagst Du sie zu beurteilen? Sind da die Chancen so gering? ISt es dabei doch besser, ein vom Anwalt unterschriebenes Schriftstueck zu haben? Ist es schon falsch, wenn man dies beim Widerspruch nicht tut? Bei der Bauvoranfrage ist es bspw. der Fall, dass der Widerspruch dann fuer die Bauvoranfrage nicht genehmigt worden ist, was aber nicht fuer die eigentliche Bauanfrage gilt…

Es muesste sich dabei doch um einen Ermessensfehlgebrauch (Ermessensmissgebrauch) handeln, oder?!

Was den Vergleich zum Strafrecht angeht, so ist meinem
Vorredner zuzustimmen. Das Verwaltungsrecht ist hier nicht
vergleichbar. Allgemein ist es so, dass im Vorverfahren
(Widerspruchsverfahren) der ganze Verwaltungsakt nochmals
durchgeprüft wird. Es kann auch Änderungen am Ausgangsbescheid
geben. Diskutiert wird sogar, inwieweit eine Verböserung
möglich ist (siehe „reformatio in peius“ in Wikipedia).

Eine Verboeserung? Das muss ich mir mal genauer betrachten…

Nun noch einmal konkret:
Wenn die Kostenrechnung womoeglich falsch ist, ein falscher Adressat angegeben worden ist, das Ermessen nicht richtig ausgeuebt worden ist, kann man dies dann alles als Begruendung mit angeben und zu was wuerde das fuehren?!

Na ja, lassen wir es dabei mal…

Hoffe, dass Du mir noch einmal weiterhelfen kann.
Fuer mich ist es dann nur der Fall, dass die materiellen Voraussetzungen der Ermaechtigungsgrundlage (insb. falscher Adressat - § 41 VwVfg)) nicht vorhanden sind, aber zu was daz fuehrt (Nichtigkeit, Rechtswidrigkeit) und welche Konsequenz dies hat, weiss ich dann leider nicht…

Schoenen Sonntag!

Nachtrag. Re^9: Teilantwort(en)
Nachtrag:

Ist es richtig, dass der Eigentuemer Fahrzeughalter und Fahrzeugfuehrer zugleich sein kann, der Besitzer aber nur Fahrzeugfuehrer, §§ 929 ff. BGB?!

Sorry.

Wenn ich in meine Rechtsunterlage schaue stelle ich fest, dass ein unwirksamer VA, wie auch ein Rechtsgeschaefte, ex tunc unwirksam ist. Dann kann doch aber nicht einfach ein neuer VA ausgestellt und alles ist in Ordnung, oder?!
Wo ist dies denn rechtlich geregelt?!

Kostenersatz. Re^9: Teilantwort(en)
Hallo noch einmal (jetzt aber letzter Beitrag bevor Antworten).

Ich finde es -bloed-, dass man seinen Beitrag nicht mehr aendern kann, daher auch diese neue Beitrag…

Nach dem ‚Feuerwehrgesetz‘ des Landes ergibt sich, dass Kostenersatz nur durch den Fahrzeughalter verlangt werden kann. Ich bin aber nicht der Fahrzeughalter. Somit kann auch kein Ersatz verlangt werden. Schlichtweg sind nicht alls Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfuellt. Aber welche Rechtswirkung hat das?! Rechtswidirgkeit/Nichtigkeit/Unwirksamkeit?!

Ausserdem:
Wenn ich mich an dem OWiG orientiere, angelehnt an das ‚Feuerwehrgesetz‘ betraegt die Verfaehrung nach § 31 II Nr. 2 6 Monate. Ist das richtig?

Viele Gruesse

Hallo,

vorneweg erstmal meine subjektive Einschätzung:
Du scheint emotional ziemlich aufgewühlt zu sein, so interpretiere ich Deine Beiträge hier. Wie wäre es mit „tief durchatmen und ruhig an die Sache gehen“?

Damit habe ich eigentlich spezielle gemeint, ob sich Landes-
vom Bundesgesetz so speziell unterscheidet. Laut meinem Stand
ist das beim Verwalungsgesetz nur begrenzt und wenn dann, dann
hat sich das Landesrecht trotzdem noch am Bundesrecht zu
orientieren (Bundesrecht bricht Landesrecht?

Wenn Du hier
http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsverfahrensge…
beginnst nachzuschauen, dann ist es schon möglich, daß Bundes- und Landesverfahrensgesetz nebeneinander gelten.
Jetzt wäre zu klären, an was man sich in Deinem Fall halten sollte.

Ja, Widerspruch lege ich allemal ein.
Wenn er rechtswidrig sein sollte, was ist die Folge? Kann dann
bspw. eine neuer VA zum gleichen Tatbestand gestellt werden?

Nehmen wir mal an, der Verwaltungsakt richtet sich an die „falsche“ Person. Dann wird er zurückgenommen und an die „richtige“ Person gerichtet. Warum denn auch nicht?

Ich sage es noch einmal: Wenn ein tatsaechlicher Moerder
einmal freigesprochen ist, kann ein anderes Gericht ihn im
Urteil nicht zu einer Freiheitsstrate zwingw (?!)

Ich widerhole noch einmal: Das sind zweierlei Schuhe, Verwaltungs- und Strafrecht.
Da Du es wiederholt behauptest, würde mich jetzt doch die (deutsche) Rechtsgrundlage für „einmal freigesprochen - immer freugesprochen“ interessieren.

Und wenn der VA nichtig ist?!
Kann die Behoerde eine belastenden VA auch zuruecknehmen nach
§ 48 VwVfG?!

Es kann sogar § 49 greifen.

Noch was zum Stichwort „kann“:
Selbst wenn in der fiktiven „Gebührensatzung der Gemeinde Hupfendorf für Tätigkeiten der kommunalen Feuerwehr“ steht, daß die Kosten eingefordert werden können, mag es sein, daß es hierfür „Spielregeln“ gibt, die bestimmen, wann der Ermessensspielraum gegeben ist und wann nicht. Eine freie Entscheidung, ob die Kosten eingezogen werden, nur weil die Betroffene blond, finanziell minderbemittelt, Gemeindebürgerin, ehrenamtlich aktiv oder wasweisich ist, hat der Bearbeiter möglicherweise garnicht.

Gruß
Jörg Zabel