Hallo, noch einmal!
Dazu könnte man jetzt sehr lang antworten.
Ja, das stimmt -
- mich interessiert aber auch die
Rechtsthematik wirklich.
Mir scheint aber in diesem Fall der Widerspruch das Mittel erster Wahl zu sein, denn du schreibst ja, dass die Kostenrechnung falsch sei. Also wenn zum Beispiel dort steht, es seien x Fahrzeuge im Einsatz
gewesen, in Wirklichkeit waren es aber weniger, dann würde der Bescheid den Adressaten in seinen Rechten verletzen.
Genau, dann ist man in seinem subjektiven Recht verlezt, sofern man denn der richtige Adressat ist. Aber was passiert denn dann? Ist der VA nichtig oder rechtswidrig, was waere dann die Konsequenz oder wo ist dies rechtlich geregelt (§ 44 VwVfg?)
Man konnte dem Schreiben entnehmen, dass angegeben worden ist, dass 10 Feuerwehrangehoerige beim Unfall am Einsatzprt beteiligt gewesen sind. Wobei in der Kostenrechnung 11 angegeben worden sind. Wobei zu sagen ist, dass der/die unsichtbare 11. Mann/Frau in der Feuerwehrzentrale gewesen ist. Aber das kann doch dieser Person X nicht zugeschrieben werden, oder?!
Grundsätzlich ja.
Krass, dachte es gibt da einen Rechtsgrundsatz, der mir im Augenblick nicht einfaellt.
Konkretes Beispiel: Wenn einer tatsaechlich ein Mord begangen hat, das Gericht ihn aber aus dem Mangel von Beweisen bspw. freispricht, kann ein spaeteres Urteil dieses Urteil nicht aufheben…
Hier greift ja unter Umständen schon § 43 Abs. 1 VwVfG: Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Wird der VA an den falschen Adressaten geschickt, wird er dem richtigen
Adressaten ja gar nicht bekannt gegeben.
Ja, so sehe ich das ja auch. Nach meinem Kenntnisstand reicht es zwar aus, einen solchen Bescheib (VA) als einfachen Brief zu versenden, und nicht durch Einschreiben, wobei er i.d.R. nach dem 3. Tag als zugestellt gilt, aber wenn der falsche Adressat mitgeteilt worden ist, sind doch die materiellen Voraussetzungen nicht erfuellt, oder?
Fuehrt dies dann zur Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit?
Und mal abgesehen davon, wenn wir wieder zu Punkt 2 gehen, koennte die Behoerde ja jedes Mal einen neuen neunen Verwaltungsakt zum gleichen Tatbestand erstellen.
Hier schliesst sich dann noch die folgende Frage an: Nur der Fahrzeughalter ist Eigentuemer, oder? Der Fahrzeugfuehrer ist Besitzer, kann zwar auch Eigentuemer sein, aber nicht umgekehrt, stimmt das so?!
Das ist ein sehr weites Feld. Meinst du die Frage des Entschließungsermessens, ob die Behörde überhaupt den Feuerwehreinsatz in Rechnung stellt?
Nein, laut der Rechtslage sieht es danach aus, dass sie dazu befugt ist. Fuer mich betrifft der Ermessensspielraum immer die Rechtsfolgeseite. Und ich frage mich, ob es wirklich notwendig ist, von dem ‚kann‘ Gebrauch zu machen, oder aber ob da vielleicht Befangenheit sogar drinsteckt, denn die Gemeinden sind arm…
Das könnte man in der Begründung für den Widerspruch ansprechen, das wäre aber etwas anderes als die Frage, ob die Berechnung der Kosten korrekt ist und außerdem nicht unbedingt erfolgversprechend.
Du denkst also, dass es nicht sehr erfolgsversprechend ist? Mit der falschen Berechnung der Kosten soll ja eigentlich der VA als solcher angegriffer werden, wenn nicht schon beim falschen Adressaten. Wo steht das eigentlich mit dem Adressaten in der VwVfg?!
Der Empfänger kann sie doch bei seiner Versicherung
einreichen.
Ja, schon, abgesehen von dem Umstand jetzt, dass viele andere Dinge vorhanden sind wie bspw. falscher Adressat, denke ich, man haette doch gleich die Versicherung anschreiben koennen. Wie ich das auf dem ersten Blick sehe, gibt es dort assyemtrische Informationen. Wenn man dann noch einen Blick auf die Psychologie wirft, sieht das fuer mich so aus, als ob der Ermessensgebrauch dahingehend wahrgenommen worden ist, um selbst dadruch einen Vorteil zu erlangen…
Noch einmal auf die Versicherung zurueck zu kommen?
Bezahlt eine Versicherung in der Regel solche Kosten?
Im Moment ist es mir egal, ob bzw. wer es bezahlt, denn ich finde, dass man nicht alles so akzeptieren sollte, wenn man gerade denkt, dass es, bleiben wir im Recht, nicht dem Art. 20 III (Verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz) entspricht.
Fuer 'ne Antwort bin ich noch einmal dankbar - vielen Dank!