„Bewilligt“ wurde da gar nichts. Es wurde schlicht zur ESt veranlagt wie erklärt - möglicherweise ohne dass die Höhe der angesetzten AfA je geprüft worden wäre. Wurde denn bei irgendeiner Veranlagung seit Beginn der AfA der Kaufvertrag für die Wohnung angefordert?
Ob Du oder ihr beide das Arbeitszimmer zur Erzielung von Einkünften nutzt, verschweigst Du. Das kann auch ein Grund sein.
Was „zusammen gekauft“ bedeutet, kann auch eine Rolle spielen. Wem genau sind denn die AHK erwachsen?
ist Irrlichterei und Gemunkel.
Sowas kann man berechnen, und die Berechnung kann man begründen. Dabei muss man bei §§ 9 und 7 Abs 4 EStG einsteigen, dann geht man weiter über Durchführungsbestimmungen (so man hat), EStR und EStH, und wenn das immer noch nichts hilft, schaut man einschlägige Erlasse und höchstrichterliche Rechtsprechung an.
Generell gilt übrigens: Eine bestandskräftige falsche Veranlagung hat genauso wenig Präzedenzwirkung wie erstinstanzliche Rechtsprechung.
So, und jetzt bitte ich Dich Deinen Standpunkt zu begründen, aber richtig.
Schöne Grüße
MM