Nö
Hi,
Erst ab 50 % ist man überhaupt schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB
IX)!
Und schon ab 30% kann man gleichgestellt sein - so what?
Der hier dargestellte Grundsatz gibt die Rechtsprechung
des BAG für die Zeit vor Einführung des § 81 Abs. 2 SGB IX im
Jahre 2002!
Sorry, aber da musst Du mir den Satz noch einmal erlätern, damit ich ihn verstehe…
Seit dieser Zeit sind keine mir bekannten Urteile
zu der Zulässigkeit von Fragen nach der Schwerbehinderung
durch die LAGs oder das BAG ergangen. Nach der überwiegend
vertretenen Auffassung werden solche Fragen unter der Geltung
des § 81 Abs. 2 SGB IX für unzulässig erachtet, da durch diese
Norm ein ausdrückliches Diskrminierungsverbot eingeführt
wurde.
Ich kenne aus dem Stehgreif auch keine!
Aber vielleicht sagst Du mir ja mal das ein oder andere Urteil, was Deine These (die nach wie vor völlig an der Realität vorbei geht) bestätigt!
Mit dem gleichen Argument, wie der Arbeitgeber nicht
nach einer bestehenden Schwangerschaft (trotz erheblicher
Folgen für ihn) Fragen darf (Frauendiskriminierung) darf er
auch nicht nach der Schwerbehinderteneigenschaft als solcher
fragen.
Garantiert nicht!
Selbst wenn es durch das BAG in Zukunft eine „korrigierende“ Änderung der Regelung geben wird, dann wird das mit 100%iger Sicherheit nicht derart geschehen, dass Fragen nach SB per se unzulässig sind, sondern eher, dass diese Fragen durchaus zulässig sind, wenn die Arbeitsleistung beeinträchtigt ist.
Erfahrungen aus der Praxis wird man aber mangels
Entscheidungen aus der Zeit nach Einfürhung des § 81 Abs. 2
SGB IX kaum finden können.
Eben! Und solange noch kein neues höchst richterliches Urteil existiert, ist diese Frage zulässig!
Ich weiss, es ist sehr umstritten.
Nö, eigentlich überhaupt nicht!
LG
Guido