Fragen zu Beiträgen der Riester-Rente

Guten Tag !

Was ist der Unterschied zwischen:

Maximalbetrag zur optimalen Förderung
(maximaler Sonderausgabenabzug)

und

Mindestbetrag zur optimalen Förderung
(maximale Zulagen)

Ist das diese Geschichte, die das Finanzamt fuer den Buerger ausrechnet ?

Oder muss ich dies als Makler mit dem Kunden bestimmen ?

Oder wie oder was ???

Hiillffffeeeee !!!

Hans Sturm

Moin,

ich nochmal.
Ohne auf die Frage zu antworten. Kann ich denn folgender Aussage Deiner Firma glauben?

„Die FIRSTpolice GmbH wurde von Fachleuten aus dem Versicherungsbereich gegründet. Ziel des Unternehmens ist es, den Verbrauchern verläßliche Orientierungen bei der Auswahl ihrer Versicherungen zu verschaffen und an der Verbesserung bestehender Versicherungskonzepte aktiv mitzuarbeiten.“

Weiss das da echt keiner? Nur Interessenhalber, da ein Kunde von mir mal nach der Firma fragte.

Danke für die Antwort.

Christian

Hallo Christian !

Die FIRSTpolice GmbH hat bislang noch kein Riester-Produkt !

Wenn Du Dich mit der Riester-Rente auskennst, dann waere es doch nett, wenn Du mir die Fragen beantwortest - oder ???

Du kannst gerne weiter herumstressen, aber dies ist m.E. nicht die Aufgabe des Forums !

Auch Experten muessen sich m.W. erkundigen, wenn es neue Aufgaben auf dem Markt gibt oder wie siehst Du dies ???

Auf Antworten konstruktiver Art bin ich gespannt !

Ansonsten bedanke ich mich fuer die Werbung fuer meine Firma !

Gruss
Hans Sturm

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Hallo Pe…

hier stresst keiner rum, nur wir fragen berechtigt…

Ich habe berechtigte Zweifel an der Qualität der Leute… wie ich unten schon geschrieben habe.

Zudem hilft ein wenig googeln auch bei der Suche… gleich der 1. Link bringt die gewünschte Information.

http://www.axa.de/servlet/PB/menu/1006860/index.html

Ansonsten bleibt mir nur festzuhalten… wenn die Firma so gut ist, wie ich befürchte, dann wundert es mich um unseren schlechten Ruf gar nicht.

Darüber hinaus ist es ohne weiteres möglich, sich bei jedem Versicherer zu kostenlosen Maklerschulungen mit lecker Essen zum Thema Riester anzumelden. Wenn man dann auch noch dabei aufpasst, kann man fortan den Kunden gut beraten.

Gruß
MArco

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Hi Marco,
recht hast Du … Punkt :smile:

*offtopic*
Hallo Andreas,

danke :smile:

Gib mir ja Mühe, dass ich Recht behalte :smile:

Gruß
Marco

Fresssack!!!:smile:)))
kommst Du auf die nächste Tagung wieder mit?
gibt bestimmt wieder was gutes zu Essen!:smile:)
Grüße
Raimund

Hallo Marco !

Die Seite der Colonia war im Prinzip ein guter Tipp, weil der Fördermittel-Rechner sehr gut ist, aber meine Frage wurde auch dort nicht beantwortet.

Das Beispiel Mindesteigenbetrag und maximaler Förderbetrag war mal wieder identisch bei meiner Anfrage !

Wenn die Beantwortung meiner Frage so einfach ist, warum tut dies dann keiner ???

Gruss
Hans Sturm

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Hallo Raimund,

gibts denn was besseres als dieses leckeres Essen auf solchen Schulungen? *lach* Glaube nicht…

Und die richtige Schulung hole ich mir dann noch intern ab :smile:
Wir haben ja den Vorteil, dass die auch zu uns ins Haus kommen :smile:

Wann wäre denn das nächste Mal?

Gruß
Marco

hallo Marco, muss mal nachsehen. gegen Ende des Jahres gehts immer los.
War erst vorgestern im Hotel Zeppelin in Stuttgart. HMMMMM!
Aber auch das Programm war interessant.
Grüße
Raimund

Hallo Hans,

also auf der Seite ganz unten stand eigentlich das in Bezug auf Sonderausgaben und Höchstbeträge…
oder hatte ich deine Frage falsch verstanden?

Maximalbetrag zur optimalen Förderung
(maximaler Sonderausgabenabzug)

Mehr als der Maximalbetrag wird nicht gefördert. In den Jahresstufen ist dies der Maximalprozentsatz vom rentenversicherungspflichtigen Brutto.
Eine Prüfung im Rahmen der Sonderausgaben nimmt das Finanzamt vor.

Mindestbetrag zur optimalen Förderung
(maximale Zulagen)

Um die maximale Zulage zu erhalten, muss ein Mindesteigenbetrag aufgewendet werden.

Die Mindesteigenbeiträge errechnen sich

in den Veranlagungszeiträumen
2002 und 2003 aus 1 %
in den Veranlagungszeiträumen
2004 und 2005 aus 2 %
in den Veranlagungszeiträumen
2006 und 2007 aus 3 %
ab dem Veranlagungszeitraum
2008

Der Zulageberechtigte kann nach heutigem Stand steuerfrei Altersvorsorgebeiträge

in den Veranlagungszeiträumen
2002 und 2003 bis zu 525 Euro
(rd. 1.027 DM)
in den Veranlagungszeiträumen
2004 und 2005 bis zu 1.050 Euro
(rd. 2.054 DM)
in den Veranlagungszeiträumen
2006 und 2007 bis zu 1.575 Euro
(rd. 3.080 DM)
ab dem Veranlagungszeitraum
2008 bis zu 2.100 Euro
(rd. 4.107 DM)

als Sonderausgabe abziehen

Entnommen: http://www.bfa-berlin.de/ger/ger_aktuelles.9/ger_new…

durch googeln…

Das Gesetz, in dem das alles geregelt ist, ist das Altersvermögensgesetz (AVmG).

Du wirfst daher meines Wissens nach Begriffe zusammen, die eh die gleiche Bedeutung haben. Es ist einerseits ein Mindestbetrag zur Einzahlung nötig, aber dies bildet gleichzeitig die Obergrenze der Förderung.

Dies ist das, was ich ich weiß und zur Sicherheit abgeglichen habe.

Gruß
Marco

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Hallo Raimund,

was gabs denn für Programm? War ja quasi bei mir ums Eck :smile:

Gruß
Marco

Hallo Marco,

-))

Stressen wollte ich gar nicht. Ich habe mich bloss etwas gewundert und die Gelegenheit genutzt mal zu fragen.
Leider hatte ich vorhin keine Zeit mehr Deine Frage zu beantworten.
Also nichts für ungut.

Gruss
Christian

Hallo Christian,

Stressen wollte ich gar nicht.

Sprach ja auch Pe an… :smile: Dass du nicht stressen wolltest, war mir klar, nur es fühlte sich wer auf den Schlipps getappt. :smile:

Ich habe mich bloss etwas
gewundert und die Gelegenheit genutzt mal zu fragen.

Dito :smile:

Leider hatte ich vorhin keine Zeit mehr Deine Frage zu
beantworten.

Meine Frage? Welche denn?

Gruß
Marco

Oh, tut mir leid, Du warst gar nicht gemeint…
(ganz schon schwer der neue Rotwein…)*grübel*

Gruss
Christian

Hallo,

Stressen wollte ich gar nicht. Ich habe mich bloss etwas gewundert und die Gelegenheit genutzt mal zu fragen.
Leider hatte ich vorhin keine Zeit mehr Deine Frage zu beantworten.
Also nichts für ungut.

Gruss
Christian

okay *owt* :smile:
.

Du wirfst daher meines Wissens nach Begriffe zusammen, die eh
die gleiche Bedeutung haben. Es ist einerseits ein
Mindestbetrag zur Einzahlung nötig, aber dies bildet
gleichzeitig die Obergrenze der Förderung.

Hi Marco,
neeeeeeeeee:

Du kannst (für 2002, die anderen Jahre analog mit höheren % Werten), bei Einzahlung von 1% die volle Zulage sichern (=38 Euro bei einer Person).

Dennoch kannst Du mehr bezahlen, also über das 1% hinaus, maximal 525 Euro (2002). Du erhälst dann die maximale staatliche Förderung in Form des Sonderausgabeabzugs aus 525 Euro (dem maximalen Betrag).

Die Obergrenze der Förderung sind damit immer 525 Euro (in 2002)
Andreas

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Kleine Rechnung :smile:
Hallo Andreas,

Du kannst (für 2002, die anderen Jahre analog mit höheren %
Werten), bei Einzahlung von 1% die volle Zulage sichern (=38
Euro bei einer Person).

Sagte ich ja :smile:

Dennoch kannst Du mehr bezahlen, also über das 1% hinaus,

Das war ja nicht die Frage,… nur die Förderung ist nicht höher :smile:

maximal 525 Euro (2002). Du erhälst dann die maximale
staatliche Förderung in Form des Sonderausgabeabzugs aus 525
Euro (dem maximalen Betrag).

Du kannst im Rahmen deiner Sonderausgaben maximal 525 Euro angeben. Die Obergrenze wird immer durch die Rentenversicherungsgrenze des Vorjahres gebildet. Zumindest ist das mal gesagt worden :smile:
Also rechnen wir mal :smile:

Renten-BBG: 2001 = 104.400 DM (8700 DM p.M.)

104.400 = 53.378,87 €

1% = 533,78 €

Das würde ja etwa hinkommen, da sie glaube die Werte irgendwie mit einem gerundeten Faktor errechnen.

Daher spielt beim Höchstansatz im Rahmen der Sonderausgaben immer die BBG n-1 eine Rolle…

Zumindest meines Wissens nach :smile:

§10a EStG – Allgemeines

Die bislang in § 10a Einkommensteuergesetz (EStG) vorgesehenen Regelungen zur Förderung einer ”zusätzlichen Altersvorsorge“ sind aufgeteilt worden: § 10a EStG enthält lediglich noch die Regelungen zum Sonderausgabenabzug. Die Regelungen zur Zulage sind in einem neuen Abschnitt XI. des EStG (§§ 79 – 99 EStG) aufgenommen worden. Diese Vorschriften werden ergänzt durch die Regelungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG), in dem die Kriterien für förderungsfähige Altersvorsorgeverträge enthalten sind. Die Regelungen zur Besteuerung der Leistungen sind in § 22 Nr. 5 EStG enthalten.

§ 10a Abs. 1 EStG – Förderungsfähiger Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug, Personenkreis

Die Förderung der kapitalgedeckten Altersvorsorge soll in Schritten beginnend ab dem Jahr 2002 erfolgen. Der Höchstbetrag der förderungsfähigen Altersvorsorgebeiträge zuzüglich der dafür festgesetzten Zulage soll in den Veranlagungszeiträumen

2002 und 2003 bis zu 525 Euro (ca. 1.026,81 DM),
2004 und 2005 bis zu 1.050 Euro (ca. 2.053,62 DM),
2006 und 2007 bis zu 1.575 Euro (ca. 3.080,43 DM),
ab 2008 bis zu 2.100 Euro (ca. 4.107,24 DM)

betragen. Bis zu der genannten Grenze können die Beiträge und Zulagen als Sonderausgaben steuerlich abgezogen werden. Bisher war hierfür eine prozentuale (von 2002 bis 2008 von 1% bis 4% ansteigende) Kopplung an die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeiter und Angestellten zur gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen. Die nunmehr vorgesehenen festen Beträge entsprechen ungefähr einer Anwendung der Prozentsätze auf die für 2002 maßgebende Beitragsbemessungsgrenze. Die bisher durch das Abstellen auf die Jahr für Jahr steigende Beitragsbemessungsgrenze entstehende Dynamik ist entfallen.


Der Sonderausgabenabzug steht beschränkt Steuerpflichtigen (d.h. Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben) nicht zu (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG).

§ 10a Abs. 2 EStG – Sonderausgabenabzug, Günstigerprüfung

Das Gesetz geht davon aus, dass grundsätzlich jeder Steuerpflichtige, der den Sonderausgabenabzug geltend machen kann, zunächst eine Zulage erhalten hat. Bei der Prüfung, ob der Abzug der Aufwendungen als Sonderausgaben günstiger ist als die Zulage (sog. Günstigerprüfung), wird daher nicht auf die tatsächlich festgesetzte Zulage, sondern auf den Anspruch auf Zulage abgestellt. Wenn der Sonderausgabenabzug günstiger ist, wird er im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Ermittlung der Einkommensteuer berücksichtigt und gleichzeitig die Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage erhöht (vgl. auch § 2 Abs. 6 Satz 2 EStG). Wenn der Sonderausgabenabzug nicht günstiger ist als der Anspruch auf Zulage, ist ein Abzug im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht möglich.

Im Ergebnis wirkt sich der höhere Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug bei der Festsetzung der Einkommensteuernachzahlung bzw. –erstattung aus und steht dem Steuerpflichtigen zur freien Verfügung. Das Verfahren entspricht der Regelung beim Kindergeld/Kinderfreibetrag. Für den Sonderausgabenabzug gilt kein Mindesteigenbeitrag.


§ 10a Abs. 4 EStG – Gesonderte Feststellung der steuerlichen Förderung

Wenn der Sonderausgabenabzug in Betracht kommt, stellt das Finanzamt den hierdurch entstehenden zusätzlichen steuerlichen Vorteil gesondert fest. Der Feststellungsbescheid ist ein selbständiger Verwaltungsakt, der durch Einspruch angefochten werden kann. Die gesondert festgestellten Beträge werden vom Finanzamt der zentralen Stelle (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) mitgeteilt. Die zentrale Stelle überprüft den Sonderausgabenabzug im Rahmen des Datenabgleichs mit den anderen Behörden (vgl. § 91 EStG).

Sind Altersvorsorgebeiträge in einem Jahr zu mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die Zurechnung des zusätzlichen Steuervorteils auf die einzelnen Verträge im Verhältnis der gezahlten und beim Sonderausgabenabzug berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge. Die bei der Zulagengewährung maßgebende Begrenzung auf zwei Verträge (vgl. § 87 EStG) gilt für den Sonderausgabenabzug nicht. Ehegatten ist der festzustellende Betrag im Verhältnis der berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge stets getrennt zuzurechnen.

§ 10a Abs. 5 – Bescheinigung über die zu berücksichtigenden Beiträge

Der Steuerpflichtige hat die zu berücksichtigenden Beiträge durch eine vom Anbieter auszustellende Bescheinigung nach amtlichen vorgeschriebenen Vordruck nachzuweisen. Es ist geplant, hierfür einen Vordruck ”Anlage AV“ zu entwickeln, der vom Steuerpflichtigen zusammen mit seiner Einkommensteuererklärung einzureichen ist. Inhaltlich soll dieser Vordruck dem Zulagenantrag gem. § 89 EStG entsprechen. Die übrigen Voraussetzungen werden von der zentralen Stelle im Wege des Datenabgleichs (§ 91 EStG) überprüft.

Neuer Abschnitt XI. ”Altersvorsorgezulage“ des Einkommensteuergesetzes (§§ 79 bis 99 EStG)

Es ist bereits einleitend darauf hingewiesen worden, dass die Regelungen zur Zulage aus § 10a EStG (in der vom Deutschen Bundestag am 26.01.2001 verabschiedeten Fassung) herausgenommen und in den neuen Abschnitt XI. ”Altersvorsorgezulage“ aufgenommen wurden. In diesem Abschnitt werden auch das Verfahren der Festsetzung und Auszahlung der Zulage (sog. ”modifiziertes Anbieterverfahren“) sowie die Einzelheiten zur Verwendung von Kapital für Zwecke des Wohnungsbaus geregelt.


§ 86 – Mindesteigenbeitrag

Die Altersvorsorgezulagen, also sowohl die Grundzulage nach § 84 EStG als auch die Kinderzulage gemäß § 85 EStG, werden nur dann in voller Höhe gewährt, wenn der Zulageberechtigte einen sogenannten Mindesteigenbeitrag leistet. Der Mindesteigenbeitrag beträgt zusammen mit der Zulage (Grundzulage und Kinderzulage)

im Jahr 2002 und 2003: 1 v.H.,
im Jahr 2004 und 2005: 2 v.H.,
im Jahr 2006 und 2007: 3 v.H.,
ab dem Jahr 2008: 4 v.H.

der im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Neu ist allerdings, dass der Mindesteigenbetrag durch den Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG vermindert um die Zulage nach § 84 EStG und § 85 EStG begrenzt wird. Dies entspricht einer Begrenzung der beitragspflichtigen Einnahmen auf die für das Jahr 2002 maßgebende Beitragsbemessungsgrenze.

Die ungekürzte Zulage ist weiterhin davon abhängig, dass eine Art Mindest-Mindesteigenbeitrag, der nunmehr im Gesetz als ”Sockelbetrag“ bezeichnet wird, erbracht wird. Damit wird verhindert, dass in besonderen Fällen (z.B. bei Personen mit geringem Einkommen und mit vielen Kindern) überhaupt keine Eigenleistung erbracht werden muss. Der Sockelbetrag beträgt in den Jahren 2002 bis 2004 abhängig davon, ob ein Anspruch auf Kinderzulage besteht, 45, 38 oder 30 Euro im Jahr. Ab dem Jahr 2005 verdoppeln sich diese Beträge.

Für die weiteren Berechnungen ist der höhere Betrag (Mindesteigenbetrag oder der Sockelbetrag) maßgebend. Sind die tatsächlich gezahlten Beiträge niedriger als dieser Betrag, wird die Zulage nach dem Verhältnis dieser Beträge gekürzt.


§ 90 EStG – Berechnung und Auszahlung der Zulage, Rückforderung der Zulage

Die zentrale Stelle berechnet und überweist die Zulage an den Anbieter zunächst ohne Prüfung der vom Anbieter übermittelten Daten. Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich den begünstigten Altersvorsorgeverträge gutzuschreiben. Ergibt sich aus den vom Anbieter übermittelten Daten, dass kein Zulageanspruch besteht, so erhält der Anbieter hierüber eine Mitteilung von der zentralen Stelle.

Die zentrale Stelle führt einen Datenabgleich durch, bei der die Berechtigung der Zulagengewährung bzw. des Sonderausgabenabzugs überprüft wird (vgl. § 91 EStG). Ergibt die Prüfung, dass die Zulage zu Unrecht ausgezahlt wurde, so erfolgt eine Mitteilung der zentralen Stelle an den Anbieter. Bei noch bestehenden Vertragsverhältnissen hat der Anbieter die von der zentralen Stelle mitgeteilten Rückforderungsbeträge anzumelden und an die zentrale Stelle abzuführen. Die im Kalendervierteljahr mitgeteilten Rückforderungsbeträge müssen bis zum 10. Tag des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats abgeführt werden.

Ein Zulagenbescheid wird im Regelfall nicht erstellt. Der Berechtigte hat aber das Recht, eine förmliche Festsetzung der Zulage gem. § 90 Abs. 4 EStG zu beantragen.

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Okay… hierbei hätte ich mich dann geirrt. :smile: Aber nur in Teilen.

Gefunden unter: http://www.gdv.de/verbraucherservice/10554.htm

Gruß
Marco

Hallo Marco !

Erstmal Danke !

Ich weiss nicht, ob ich da Begriffe durcheinander wirbel, es sind Begriffe, die diverse Riester-Renten-Förder-Rechner benutzen, die aber nicht weiter erklaert werden.

Zumindest verstehst Du sie genauso wie ich, dies beruhigt mich erstmal. Morgen werde ich dann weiter sehen.

Gute nacht
Hans Sturm

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