Kleine Rechnung 
Hallo Andreas,
Du kannst (für 2002, die anderen Jahre analog mit höheren %
Werten), bei Einzahlung von 1% die volle Zulage sichern (=38
Euro bei einer Person).
Sagte ich ja 
Dennoch kannst Du mehr bezahlen, also über das 1% hinaus,
Das war ja nicht die Frage,… nur die Förderung ist nicht höher 
maximal 525 Euro (2002). Du erhälst dann die maximale
staatliche Förderung in Form des Sonderausgabeabzugs aus 525
Euro (dem maximalen Betrag).
Du kannst im Rahmen deiner Sonderausgaben maximal 525 Euro angeben. Die Obergrenze wird immer durch die Rentenversicherungsgrenze des Vorjahres gebildet. Zumindest ist das mal gesagt worden 
Also rechnen wir mal 
Renten-BBG: 2001 = 104.400 DM (8700 DM p.M.)
104.400 = 53.378,87 €
1% = 533,78 €
Das würde ja etwa hinkommen, da sie glaube die Werte irgendwie mit einem gerundeten Faktor errechnen.
Daher spielt beim Höchstansatz im Rahmen der Sonderausgaben immer die BBG n-1 eine Rolle…
Zumindest meines Wissens nach 
§10a EStG – Allgemeines
Die bislang in § 10a Einkommensteuergesetz (EStG) vorgesehenen Regelungen zur Förderung einer ”zusätzlichen Altersvorsorge“ sind aufgeteilt worden: § 10a EStG enthält lediglich noch die Regelungen zum Sonderausgabenabzug. Die Regelungen zur Zulage sind in einem neuen Abschnitt XI. des EStG (§§ 79 – 99 EStG) aufgenommen worden. Diese Vorschriften werden ergänzt durch die Regelungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG), in dem die Kriterien für förderungsfähige Altersvorsorgeverträge enthalten sind. Die Regelungen zur Besteuerung der Leistungen sind in § 22 Nr. 5 EStG enthalten.
§ 10a Abs. 1 EStG – Förderungsfähiger Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug, Personenkreis
Die Förderung der kapitalgedeckten Altersvorsorge soll in Schritten beginnend ab dem Jahr 2002 erfolgen. Der Höchstbetrag der förderungsfähigen Altersvorsorgebeiträge zuzüglich der dafür festgesetzten Zulage soll in den Veranlagungszeiträumen
2002 und 2003 bis zu 525 Euro (ca. 1.026,81 DM),
2004 und 2005 bis zu 1.050 Euro (ca. 2.053,62 DM),
2006 und 2007 bis zu 1.575 Euro (ca. 3.080,43 DM),
ab 2008 bis zu 2.100 Euro (ca. 4.107,24 DM)
betragen. Bis zu der genannten Grenze können die Beiträge und Zulagen als Sonderausgaben steuerlich abgezogen werden. Bisher war hierfür eine prozentuale (von 2002 bis 2008 von 1% bis 4% ansteigende) Kopplung an die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeiter und Angestellten zur gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen. Die nunmehr vorgesehenen festen Beträge entsprechen ungefähr einer Anwendung der Prozentsätze auf die für 2002 maßgebende Beitragsbemessungsgrenze. Die bisher durch das Abstellen auf die Jahr für Jahr steigende Beitragsbemessungsgrenze entstehende Dynamik ist entfallen.
Der Sonderausgabenabzug steht beschränkt Steuerpflichtigen (d.h. Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben) nicht zu (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG).
§ 10a Abs. 2 EStG – Sonderausgabenabzug, Günstigerprüfung
Das Gesetz geht davon aus, dass grundsätzlich jeder Steuerpflichtige, der den Sonderausgabenabzug geltend machen kann, zunächst eine Zulage erhalten hat. Bei der Prüfung, ob der Abzug der Aufwendungen als Sonderausgaben günstiger ist als die Zulage (sog. Günstigerprüfung), wird daher nicht auf die tatsächlich festgesetzte Zulage, sondern auf den Anspruch auf Zulage abgestellt. Wenn der Sonderausgabenabzug günstiger ist, wird er im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Ermittlung der Einkommensteuer berücksichtigt und gleichzeitig die Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage erhöht (vgl. auch § 2 Abs. 6 Satz 2 EStG). Wenn der Sonderausgabenabzug nicht günstiger ist als der Anspruch auf Zulage, ist ein Abzug im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht möglich.
Im Ergebnis wirkt sich der höhere Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug bei der Festsetzung der Einkommensteuernachzahlung bzw. –erstattung aus und steht dem Steuerpflichtigen zur freien Verfügung. Das Verfahren entspricht der Regelung beim Kindergeld/Kinderfreibetrag. Für den Sonderausgabenabzug gilt kein Mindesteigenbeitrag.
§ 10a Abs. 4 EStG – Gesonderte Feststellung der steuerlichen Förderung
Wenn der Sonderausgabenabzug in Betracht kommt, stellt das Finanzamt den hierdurch entstehenden zusätzlichen steuerlichen Vorteil gesondert fest. Der Feststellungsbescheid ist ein selbständiger Verwaltungsakt, der durch Einspruch angefochten werden kann. Die gesondert festgestellten Beträge werden vom Finanzamt der zentralen Stelle (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) mitgeteilt. Die zentrale Stelle überprüft den Sonderausgabenabzug im Rahmen des Datenabgleichs mit den anderen Behörden (vgl. § 91 EStG).
Sind Altersvorsorgebeiträge in einem Jahr zu mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die Zurechnung des zusätzlichen Steuervorteils auf die einzelnen Verträge im Verhältnis der gezahlten und beim Sonderausgabenabzug berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge. Die bei der Zulagengewährung maßgebende Begrenzung auf zwei Verträge (vgl. § 87 EStG) gilt für den Sonderausgabenabzug nicht. Ehegatten ist der festzustellende Betrag im Verhältnis der berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge stets getrennt zuzurechnen.
§ 10a Abs. 5 – Bescheinigung über die zu berücksichtigenden Beiträge
Der Steuerpflichtige hat die zu berücksichtigenden Beiträge durch eine vom Anbieter auszustellende Bescheinigung nach amtlichen vorgeschriebenen Vordruck nachzuweisen. Es ist geplant, hierfür einen Vordruck ”Anlage AV“ zu entwickeln, der vom Steuerpflichtigen zusammen mit seiner Einkommensteuererklärung einzureichen ist. Inhaltlich soll dieser Vordruck dem Zulagenantrag gem. § 89 EStG entsprechen. Die übrigen Voraussetzungen werden von der zentralen Stelle im Wege des Datenabgleichs (§ 91 EStG) überprüft.
Neuer Abschnitt XI. ”Altersvorsorgezulage“ des Einkommensteuergesetzes (§§ 79 bis 99 EStG)
Es ist bereits einleitend darauf hingewiesen worden, dass die Regelungen zur Zulage aus § 10a EStG (in der vom Deutschen Bundestag am 26.01.2001 verabschiedeten Fassung) herausgenommen und in den neuen Abschnitt XI. ”Altersvorsorgezulage“ aufgenommen wurden. In diesem Abschnitt werden auch das Verfahren der Festsetzung und Auszahlung der Zulage (sog. ”modifiziertes Anbieterverfahren“) sowie die Einzelheiten zur Verwendung von Kapital für Zwecke des Wohnungsbaus geregelt.
§ 86 – Mindesteigenbeitrag
Die Altersvorsorgezulagen, also sowohl die Grundzulage nach § 84 EStG als auch die Kinderzulage gemäß § 85 EStG, werden nur dann in voller Höhe gewährt, wenn der Zulageberechtigte einen sogenannten Mindesteigenbeitrag leistet. Der Mindesteigenbeitrag beträgt zusammen mit der Zulage (Grundzulage und Kinderzulage)
im Jahr 2002 und 2003: 1 v.H.,
im Jahr 2004 und 2005: 2 v.H.,
im Jahr 2006 und 2007: 3 v.H.,
ab dem Jahr 2008: 4 v.H.
der im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Neu ist allerdings, dass der Mindesteigenbetrag durch den Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG vermindert um die Zulage nach § 84 EStG und § 85 EStG begrenzt wird. Dies entspricht einer Begrenzung der beitragspflichtigen Einnahmen auf die für das Jahr 2002 maßgebende Beitragsbemessungsgrenze.
Die ungekürzte Zulage ist weiterhin davon abhängig, dass eine Art Mindest-Mindesteigenbeitrag, der nunmehr im Gesetz als ”Sockelbetrag“ bezeichnet wird, erbracht wird. Damit wird verhindert, dass in besonderen Fällen (z.B. bei Personen mit geringem Einkommen und mit vielen Kindern) überhaupt keine Eigenleistung erbracht werden muss. Der Sockelbetrag beträgt in den Jahren 2002 bis 2004 abhängig davon, ob ein Anspruch auf Kinderzulage besteht, 45, 38 oder 30 Euro im Jahr. Ab dem Jahr 2005 verdoppeln sich diese Beträge.
Für die weiteren Berechnungen ist der höhere Betrag (Mindesteigenbetrag oder der Sockelbetrag) maßgebend. Sind die tatsächlich gezahlten Beiträge niedriger als dieser Betrag, wird die Zulage nach dem Verhältnis dieser Beträge gekürzt.
§ 90 EStG – Berechnung und Auszahlung der Zulage, Rückforderung der Zulage
Die zentrale Stelle berechnet und überweist die Zulage an den Anbieter zunächst ohne Prüfung der vom Anbieter übermittelten Daten. Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich den begünstigten Altersvorsorgeverträge gutzuschreiben. Ergibt sich aus den vom Anbieter übermittelten Daten, dass kein Zulageanspruch besteht, so erhält der Anbieter hierüber eine Mitteilung von der zentralen Stelle.
Die zentrale Stelle führt einen Datenabgleich durch, bei der die Berechtigung der Zulagengewährung bzw. des Sonderausgabenabzugs überprüft wird (vgl. § 91 EStG). Ergibt die Prüfung, dass die Zulage zu Unrecht ausgezahlt wurde, so erfolgt eine Mitteilung der zentralen Stelle an den Anbieter. Bei noch bestehenden Vertragsverhältnissen hat der Anbieter die von der zentralen Stelle mitgeteilten Rückforderungsbeträge anzumelden und an die zentrale Stelle abzuführen. Die im Kalendervierteljahr mitgeteilten Rückforderungsbeträge müssen bis zum 10. Tag des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats abgeführt werden.
Ein Zulagenbescheid wird im Regelfall nicht erstellt. Der Berechtigte hat aber das Recht, eine förmliche Festsetzung der Zulage gem. § 90 Abs. 4 EStG zu beantragen.
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Okay… hierbei hätte ich mich dann geirrt.
Aber nur in Teilen.
Gefunden unter: http://www.gdv.de/verbraucherservice/10554.htm
Gruß
Marco